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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1981, Az.: 1 StR 539/80

Revisionsrechtliche Beurteilung des Zeitpunktes einer Zahlung durch Scheck oder Überweisung als strafschärfender Umstand; Konkursordnungsrechtliche Bevorzugungsabsicht bei Kenntnis der Inkongruenz der Deckung; Strafbare Gläubigerbevorzugungsabsicht bei Abtretung offensichtlich wertloser Forderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1981
Aktenzeichen
1 StR 539/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 07.05.1980

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Beitragsvorenthaltung u.a.

Prozessgegner

Ingenieur Heinz M. aus K., geboren am ... 1929 in M.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
in der Sitzung vom 10. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 1980 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie von Beiträgen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 40,00 DM verurteilt. Von dem Vorwurf, in mehreren Fällen Gläubiger begünstigt (§§ 241 a.F. KO, 283 c StGB) und Vermögensbestandteile beiseite geschafft (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 a.F. KO, 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge Aufhebung des Urteils, soweit Freisprechung erfolgte, und greift im übrigen den Strafausspruch an. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Strafausspruch im Fall II 3 (Vorenthaltung von Beiträgen und Beitragsteilen).

3

Entgegen der Meinung der Revision ist die Zumessung der Strafe rechtsfehlerfrei. Daß die Strafkammer davon ausging, die hier in Frage kommenden Geldschulden seien Schickschulden (§§ 269, 270 BGB), ist nicht zu beanstanden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die - hierfür maßgebende - Satzung der AOK München (UA S. 7) eine andere Regelung, im Sinne einer Bringschuld, enthielte (etwa entsprechend § 224 Abs. 2 AO); auch die Revision behauptet das nicht. Deshalb kam es bei Zahlung durch Scheck auf dessen Übersendung an (BGHZ 44, 178, 180; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl. § 240 Anm. 2 c). Bei Banküberweisungen kann es zwar zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Zahlung als erfolgt gilt (vgl. Liesecke WM 1975, 300; Weber RGRK-BGB § 362 Rdn. 22; Canaris in Großkommentar HGB, Anhang nach § 357 Rdn. 243), doch war es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht hier im Rahmen der Strafzumessung davon ausging, die Erteilung des Überweisungsauftrages an die eigene Bank sei maßgebend (so auch Palandt-Heinrichs a.a.O., Soergel-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 270 Rdn. 3).

4

Soweit die Strafkammer eine Zeit von 10 Tagen zwischen Absendung von Scheck oder Überweisung und Gutschrift zugrunde legte und die Beitragszahlungen für Mai und November 1974 außer Betracht ließ, sind die Feststellungen des Landgerichts - da hier zugleich die Tat und der Umfang der Schuld geschildert wird - bindend. Übrigens finden sich hierzu im Urteil ausreichende Feststellungen (UA S. 9 und 13); auch ist offensichtlich, daß die Strafkammer das Wochenende 15./16. Juni 1974 und den Feiertag am 17. Juni 1974 berücksichtigte.

5

Daß die Kammer sonstige, im Urteil ausdrücklich festgestellte, strafschärfende Umstände bei der Bemessung der Strafe unberücksichtigt gelassen hätte, ist entgegen der Meinung der Revision auszuschließen.

6

Der Antrag, die durch Beschluß vom 7. Mai 1980 ausgeschiedenen Teile der Tat wieder einzubeziehen, ist unbeachtlich; die Einbeziehung würde die abschließende Entscheidung über die Tat verhindern (vgl. BGHSt, 21, 326, 328).

7

II.

Freisprüche

8

1.

Fall VI 1 b) (Forderungsabtretung an Rechtsanwälte).

9

Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die im Mai 1973 von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die von einem bestimmten Kunden erwartete Zahlung werde für die Rechtsanwälte "reserviert", d.h. "aus der Zahlung des Kunden werde die verlangte Abschlagszahlung geleistet werden" (UA S. 23), keine Vereinbarung einer Abtretung enthält, auch nicht für den Fall, daß der Kunde bei Fälligkeit nicht zahle. Die Auslegung der Kammer (UA S. 24/25) vermag um so weniger zu überzeugen, als der Kunde tatsächlich einen Teil bezahlt, der Angeklagte das Geld aber für die Firma verwendet hat; freilich enthält das Urteil keine Feststellung, wie hoch diese Zahlung war.

10

Dennoch ist der Freispruch im Ergebnis berechtigt. § 241 a. F. KO verlangte die Absicht, d.h. den bestimmten Willen, einen Gläubiger vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen. Hierzu gehörte, daß der Schuldner die Inkongruenz der Deckung kannte. Fehlte diese Kenntnis oder hielt der Schuldner die Inkongruenz nur für möglich, so entfiel § 241 a. F., KO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - 1 StR 312/58, bei Herlan GA 1959, 341; Mentzel-Kuhn, KO, 8. Aufl., § 241 Rdn. 5). Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, daßbeim Angeklagten die erforderliche Absicht nicht vorlag.

11

2.

Fall VI 1 c) (Abtretung von Forderungen an den Angeklagten).

12

Grundsätzlich gilt die Rechtsprechung, wonach die Befriedigung des angemessenen Unterhalts auch in der Zeit der Krise zulässig ist, nur für den Gemeinschuldner als natürliche Person; auf den Geschäftsführer einer GmbH, mag er selbst sämtliche Geschäftsanteile innehaben, ist sie nicht anwendbar. Bei ihm spielt eine Rolle, ob die Entnahme zur Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche erfolgt (BGK, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 - bei Herlan GA 1958, 47). Ob das auch durch die Verwertung von Forderungen, die der Geschäftsführer zu diesem Zweck an sich selbst abtritt und deren Nominalwert die Höhe der Gehaltsansprüche nicht übersteigt, erlaubt ist, kann hier dahinstehen; denn auch in diesem Fall - auf den das Landgericht zutreffend die §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F., 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendet - ist nach den Urteilsfeststellungen der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es fehlt an der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen.

13

3.

Fall VI 1 d) und e) (Sicherungsübereignung an Arbeitnehmer).

14

Die Auffassung des Landgerichts, Gläubigerbegünstigung liege nicht vor, weil die durch Übereignung von Firmenerzeugnissen gesicherten Arbeitnehmer "ohnehin kraft Gesetzes eine bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit aus der Masse unter Hintanstellung aller anderen Konkursgläubiger" (UA S. 27) hätten (§ 61 Nr. 1 a KO), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das Landgericht übersieht, daß zu den "Gläubigern" i.S. von §§ 241 a. F. KO, 283 c StGB nicht nur die eigentlichen "Konkursgläubiger" (§ 61 KO), sondern u.a. auch die Massegläubiger sowie die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Personen gehören (RGSt 16, 402;  40, 105, 107;  Mentzel-Kuhn, KO, § 241 Rdn. 2).

15

Auch die vom Landgericht zusätzlich angestellte Überlegung, es habe sich - auf Grund der Vereinbarung vom 6. Juli 1973 - um kongruente Sicherung gehandelt, erscheint zweifelhaft. Der Angeklagte versprach die Sicherung deshalb, weil "die Firma möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, Ende Juli die Löhne und Gehälter auszuzahlen" (UA S. 28). Diese Äußerung könnte dahin verstanden werden, daß die Sicherungsübereignung gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellung erfolgen sollte. Auch ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig war und dies auch wußte. Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Angeklagte habe spätestens ab 5./6. Juli 1973 gewußt, daß er zahlungsunfähig sei (UA S. 16), das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Wird aber eine solche Abrede gerade in Erwartung des Konkurses getroffen, so ist sie nicht geeignet, Grundlage einer kongruenten Sicherung zu sein (RGSt 63, 79; Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 283 c Rdn. 9).

16

Dennoch ist der Freispruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar beschäftigt sich das Landgericht - weil es schon objektiv den Tatbestand der §§ 241 a.F. KO, 283 c StGB verneint - nicht mit der subjektiven Seite. Die sonstigen Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit, daß der Angeklagte auch hier nicht mit der Absicht handelte, andere Gläubiger zu benachteiligen. Hierfür spricht nicht zuletzt, daß die in Frage stehenden Produkte, als der Angeklagte in der Betriebsversammlung vom 6. Juli 1973 ihre Sicherungsübereignung vorschlug, noch gar nicht erzeugt waren, und daß sie nicht erzeugt worden wären - also auch den sonstigen Gläubigern nicht zur Verfügung gestanden hätten -, wenn die Belegschaft nicht auf Grund eben der Vereinbarung vom 6. Juli 1973 im Monat Juli weitergearbeitet hätte.

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4.

Fall VI 1 f) (Abtretungen an Dr. Wohlfahrter und Imhorst).

18

Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, zu unrecht habe das Landgericht in Zweifel gezogen, daß der Schuldner nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse überhaupt gegen §§ 241 a.F. KO, 283 c StGB verstoßen könne, kann sie sich auf die Entscheidung BGHSt 7, 146 stützen. Indes ist auch in diesem Fall gegen die Feststellung des Landgerichts der Angeklagte habe nicht mit der Absicht der Gläubigerbegünstigung im Sinne von § 241 a.F. KO gehandelt, von Recht wegen nichts einzuwenden. Nach Meinung des Angeklagten hatten die abgetretenen, dubiosen Forderungen nur geringen Wert. Der Angeklagte übertrug sie ersichtlich zu dem Zweck, den genannten Gläubigern seinen guten Willen zu zeigen, ohne der Angelegenheit jedoch, was ihre tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung anlangte, besondere Bedeutung beizumessen.

Pikart
Woesner
Herdegen
Schikora
Foth