Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: 2 StR 574/80
Verlesung der Aussage eines verstorbenen Zeugen ohne Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers; Fehlende Entscheidung eines Beweisantrages nach Verzicht auf Weiterverfolgung des Antrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 25.04.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Werbetechniker Kurt Alois N. aus S. geboren am ... 1951 in T.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Februar 1981,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat es zwar versäumt, den Angeklagten und seinen Verteidiger anzuhören, bevor es entschied, ob die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung des verstorbenen Zeugen K. verlesen werden sollten (§ 33 Abs. 1 StPO). Dies begründet die Revision aber nicht.
Es ist bereits fraglich, ob der Angeklagte durch diesen Fehler überhaupt beschwert sein kann, denn er hatte nach Verkündung des Beschlusses noch Gelegenheit, der Verlesung zu widersprechen (vgl. BGHSt 21, 85, 87) [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]. Jedenfalls kann das Urteil aus folgendem Grunde nicht auf dem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 StPO beruhen: Die Verlesung der Aussage des verstorbenen Zeugen entspricht dem Gesetz. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger bei einer Anhörung vor der Beschlußfassung Argumente hätte vortragen können, die das Gericht veranlaßt hätten, von einer Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle abzusehen.
2.
Der behauptete Verstoß gegen §§ 193, 194 GVG liegt nicht vor. Daß sich das Gericht vor Erlaß des genannten Beschlusses nicht zur Beratung zurückgezogen hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Die Entscheidung über die Verlesung der Aussagen des verstorbenen Zeugen betraf eine einfache Frage, die im Sitzungssaal durch kurze Verständigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts entschieden werden konnte (vgl. BGHSt 19, 156 ff; 24, 170 ff [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]).
3.
Das Gericht hat auch nicht gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht nicht die Orginale der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des verstorbenen Zeugen, sondern lediglich unbeglaubigte Fotokopien verlesen hat. Das Gericht war offensichtlich davon überzeugt, daß die Ablichtungen mit den Orginalen übereinstimmten. Es gibt im übrigen keine Anhaltspunkte, die gegen eine solche Übereinstimmung sprechen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 - 5 StR 609/73). Aus diesem Grund ist es auch unschädlich, daß die Kammer lediglich anhand einer Fotokopie festgestellt hat, daß der Zeuge K. seine Aussage vom 28. Februar 1979 unterschrieben habe. Im übrigen hätte die polizeiliche Vernehmungsniederschrift selbst dann verlesen werden können, wenn der Zeuge sie nicht unterschrieben gehabt hätte. Die Revision hat nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was den Beweiswert der Fotokopie der Niederschrift gegenüber dem des Orginals schmälern könnte (vgl. BGHSt 5, 214, 217).
4.
Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Vernehmung des Zeugen H. durch Verlesung eines Aktenvermerks vom 12. Dezember 1978 ersetzt und dadurch gegen §§ 249, 250 StPO verstoßen, ist nicht bewiesen. Der genannte Vermerk ist zwar auszugsweise verlesen worden, dies kann aber als Vorhalt an den Angeklagten geschehen sein, der den im Aktenvermerk festgehaltenen Vorgang miterlebt hatte. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Verlesung des Aktenvermerks beruht, denn das Gericht hat den in ihm festgehaltenen Sachverhalt durch die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen S. festgestellt (UA S. 9/10).
5.
Unzutreffend ist die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß es in seinem Urteil die Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen Sch. verwertet habe. Bei dem in Urteil genannten Zeugen Sch. handelte es sich erkennbar um den Zeugen Sc. geborener Sch., der in der Hauptverhandlung auch vernommen wurde.
6.
Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 338 Ziff. 8 StPO verstoßen, weil es den von der Verteidigung benannten Zeugen F. nicht vernommen, sondern den Beweisantrag auf Vernehmung dieses Zeugen Übergangen habe. Wird ein Beweisantrag nicht verbeschieden, so liegt darin zwar ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO, der die Revision rechtfertigen kann. Im vorliegenden Falle war eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag jedoch nicht mehr geboten, da der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Weiterverfolgung des Antrags verzichtet hatten. Sie hatten am 25. April 1980 vor Schluß der Beweisaufnahme auf ausdrückliches Befragen keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt. Ein solches Verhalten allein mag zwar keinen eindeutigen Verzicht auf die Ausführung früher gestellter Anträge enthalten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18). Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, daß der Verteidiger des Angeklagten, als er am 10. April 1980 den Beweisantrag gestellt hatte, nur den Wohnort des Zeugen angegeben und erklärt hatte, er werde dem Gericht die (genaue) Anschrift des Zeugen noch mitteilen. Dies hatte er aber bis zum Schluß der Beweisaufnahme dann nicht getan. Das Gericht konnte deshalb nach der Erklärung, daß keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt würden, davon ausgehen, daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F. nicht mehr weiterverfolgt werde, zumal dieser Zeuge lediglich zum Beweis für eine Indiztatsache zur Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen benannt worden war.
Unter diesen Umständen mußte sich das Gericht auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO bedrängt sehen, von sich aus nach dem Zeugen zu forschen, ihn zu laden und zu vernehmen.
7.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Mösl
Müller
Theune
Niemöller