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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1975, Az.: 5 StR 609/73

Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 600 Menschen ; Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Schwurgerichts ; Rüge einer nachträglichen Umbesetzung der richterlichen Mitglieder einer Tagung des Schwurgerichts; Verlesung von Ablichtungen zum Zwecke der Beweiserhebung über den Inhalt einer abgelichteten Urschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1975
Aktenzeichen
5 StR 609/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 05.02.1973

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Rentner Hermann W. aus H., geboren am ... 1902 in G.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat
in der Sitzung vom 28. Januar 1975,
an der teilgenomen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Siemer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrman Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 5. Februar 1973 wird verworfen.

Der Beschwerderführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 600 Menschen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

3

1.

Die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 2, 23 Abs. 3 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet zwar, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist, teilt dazu aber keine Tatsachen mit. Nicht jede richterliche Handlung dient der Führung der Voruntersuchung.

4

2.

Eine vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 GG) liegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vor.

5

a)

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die nach Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1972 vorgenommene Umbesetzung der an der 6. Tagung des Schwurgerichts mitwirkenden richterlichen Mitglieder ungesetzlich gewesen sei.

6

Die Rüge ist unzulässig, soweit die Revision nicht die Richter benennt, die nach ihrer Ansicht in dieser Sache hätten mitwirken müssen. Daß die Revision sie als Mitglieder bestimmter Strafkammern des Landgerichts bezeichnet, reicht nicht aus. Denn zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts werden nicht die Mitglieder eines bestimmten Spruchkörpers, sondern nur einzelne Richter bestellt (§ 83 Abs. 1 und 2 GVG).

7

Zulässig ist die Rüge deshalb nur insoweit, als sie beanstandet, daß anstelle des Vorsitzenden Richters am Landgericht S. der Vorsitzende Richter am Landgericht Bertram als Vorsitzender des Schwurgerichts tätig geworden ist. In diesem Umfang ist sie jedoch unbegründet. Es trifft zwar zu, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts (nicht der Präsident des Oberlandesgerichts, wie die Revision vorträgt) zum Vorsitzenden der 6. Tagung zunächst den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt bestellt hat. Das Präsidium des Oberlandesgerichts hat diese Bestellung jedoch, wie die Revision in Übereinstimmung mit der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 26. September 1973 selbst vorträgt, mit Beschluß vom 26. April 1972 aufgehoben und den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. zum Vorsitzenden der 6. Tagung bestellt. Anlaß zu dieser Umbesetzung war der Umstand, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht S. als Vorsitzender der 3. Tagung des Schwurgerichts zu dieser Zeit noch mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung in einer anderen Sache beschäftigt war, einem Verfahren, dessen Erledigung aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war.

8

Diese Verfahrensweise enthält keinen Rechtsfehler. Die Auffassung der Revision, die nachträgliche Umbesetzung der richterlichen Mitglieder einer Tagung des Schwurgerichts sei schon deshalb ungesetzlich, weil damit gegen den Grundsatz verstoßen werde, die Richter dieses Gerichts müßten im voraus für das ganze Geschäftsjahr feststehen, trifft nicht zu. Wie sich aus der Regelung des § 83 Abs. 3 GVG ergibt, gilt dieser Grundsatz nicht allgemein. Die von ihr herangezogene Entscheidung des Senats in BGHSt 8, 240, 241 betrifft einen anders liegenden Fall. Bei der dauernden Verhinderung eines ordentlichen richterlichen Mitgliedes des Schwurgerichts muß ein neues Mitglied von den dafür zuständigen Organen bestellt werden (BGHSt 3, 186, 187; 21, 308, 311; BGH VRS 36, 113; BGH 5 StR 49/61 vom 9.6.1961; RGSt 60, 327). Unter dauernder Verhinderung ist hierbei regelmäßig die Verhinderung für die Dauer einer Schwurgerichtstagung verstanden worden. Die Dauer der 6. Tagung des Schwurgerichts war von dem Präsidenten des Landgerichts bei der Anordnung ihres Zusammentritts nicht auf eine bestimmte zeitlich begrenzte Frist festgelegt, sondern im Hinblick auf den besonderen Umfang des vorliegenden Verfahrens bis zu seiner Erledigung befristet worden. In einem solchen Fall liegt eine dauernde Verhinderung auch vor, wenn das richterliche Mitglied des Schwurgerichts, wie im vorliegenden Fall, auf absehbare Zeit seine Aufgaben nicht erfüllen kann.

9

Entgegen der Ansicht der Revision durfte der Präsident des Landgerichts auch nicht so lange mit einer Einberufung der 6. Tagung innehalten, bis die ursprünglich als richterliche Mitglieder vorgesehenen Richter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung standen. Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts wurden die einzelnen Tagungen des Schwurgerichts nicht nach einem vorher festgelegten Zeitplan, sondern nach dem jeweiligen Bedarf einberufen. Der Präsident des Landgerichts mußte daher den Zusammentritt der 6. Tagung des Schwurgerichts anordnen, nachdem mit der Eröffnung des Hauptverfahrens die vorliegende Sache verhandlungsreif geworden war und der Vorsitzende der 5. Tagung erklärt hatte, daß er sie in seiner Tagung nicht mehr verhandeln konnte. Daß der Präsident des Landgerichts bei dieser Entscheidung auch das hohe Alter der Angeklagten und das Risiko ihrer eventuellen Verhandlungsunfähigkeit berücksichtigt hat, war sachgemäß.

10

b)

Zu der Rüge, der ganze Geschäftsverteilungsplan sei gesetzwidrig, weil "die wiederholten und umfangreichen Umbesetzungen" erkennbar machten, daß er von vornherein nicht eingehalten werden konnte, hat die Revision nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeführt; sie ist daher unzulässig. Die allein vorgetragene Tatsache, daß der zweite richterliche Beisitzer der 7. Tagung des Schwurgerichts erst später benannt worden ist, stützt diese Rüge nicht.

11

c)

Erfolglos beanstandet die Revision weiterhin, daß die mitwirkenden Schöffen unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ausgewählt worden sind.

12

aa)

Es entspricht der gesetzlichen Regelung der §§ 86, 87 GVG, daß der Präsident des Landgerichts zur 6. Tagung des Schwurgerichts die Hauptschöffen einberufen hat, die nach der Reihenfolge ihrer Auslosung für diese Tagung bestimmt waren.

13

bb)

Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts sind für die im Geschäftsverteilungsplan 1972 vorgesehenen elf Schwurgerichtstagungen 72 Hauptschöffen ausgelost worden. Das ist entgegen dem Revisionsvorbringen eine ausreichende Anzahl von Hauptschöffen.

14

cc)

Daß anstelle der ausgefallenen Hauptschöffen nicht andere Hauptschöffen, sondern Hilfsschöffen hinzugezogen worden sind, entspricht dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 GVG).

15

dd)

Die Rüge, bei der Zuziehung der Hilfsschöffen sei nicht die Reihenfolge der Schöffenliste eingehalten worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt zwar den Listenplatz der ausgefallenen Haupt- und Hilfsschöffen mit, gibt aber nicht an, wie diese Schöffen heißen und aus welchem Grunde sie nicht durch die Schöffen hätten ersetzt werden dürfen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Es fehlt deshalb an der Angabe der Tatsachen, die ihrer Mitwirkung entgegenstanden (BGH bei Dallinger MDR 1969, 904).

16

3.

Eine Verletzung der §§ 238 ff StPO liegt nicht darin, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts einen "Ein..." über die Judenpolitik der Nationalsozialisten gehalten hat. Auf diese der Sachleitung dienende Maßnahme des Vorsitzenden kann sich die Revision schon deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht stützen, weil der Angeklagte sie in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig beanstandet hat (BGHSt 1, 318, 325; 3, 199, 202, 368, 370; 4, 364, 366). Sie war im übrigen auch nicht unzulässig. Denn wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Schwurgericht diesen geschichtlichen Hintergrund der Judenverfolgungen als offenkundig angesehen (UA S. 14). Es war daher verpflichtet, diese Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (BGHSt 6, 292, 296; BGH NJW 1963, 598). Daß diese Tatsachen nicht offenkundig waren, behauptet die Revision selbst nicht.

17

4.

Die Rüge, das Schwurgericht habe gegen die Bestimmung des § 249 StPO verstoßen, weil es Ablichtungen von Schriftstücken aus dem Document Center der US-Mission in Berlin verlesen habe, ohne ihre Übereinstimmung mit den Urschriften zu prüfen, ist ebenfalls unbegründet. Diese Verfahrensvorschrift verbietet nicht die Verlesung von Ablichtungen zum Zwecke der Beweiserhebung über den Inhalt der abgelichteten Urschrift (BGH NJW 1966, 1710). Da das Schwurgericht davon überzeugt war, daß die verlesenen Ablichtungen mit den jeweiligen Urschriften aus dem Document Center übereinstimmten, hatte es keine Veranlassung, eine weitere Prüfung der Übereinstimmung vorzunehmen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht die Tatsachen mitteilt, die das Schwurgericht zu einer Anforderung der Urschriften drängen mußten (BGHSt 2, 168).

18

5.

Die weiteren Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich unbegründet.

19

II.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

20

1.

Die Revision erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie enthält weder Widersprüche noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

21

Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, Zweifel bei der Überzeugungsbildung stets zugunsten des Angeklagten zu werten, trifft nicht zu. Die von der Revision angeführten Stellen des angefochtenen Urteils weisen nicht aus, daß das Schwurgericht derartige Zweifel hatte. Anhaltspunkte dafür, daß es sonst Zweifel nicht hat überwinden können, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Mit dem Einwand, das Schwurgericht hätte seine Überzeugung nicht gewinnen dürfen, kann die Revision nicht gehört werden.

22

2.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 600 Menschen. Was die Revision hierzu im einzelnen anführt, richtet sich im wesentlichen ebenfalls nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Angeklagte "kannte Zweck und Ziel der Aktion und wußte, daß er durch Überwachung und Kontrolle der Abläufe im Getto die Mordaktion nachhaltig förderte. Ihm waren auch die Umstände bekannt, in denen das Schwurgericht die grausame Tatausführung gesehen hat" (UA S. 149). Die vom Schwurgericht angeführten Umstände - die Durchführung der Aktion im Getto in Gestalt des stundenlangen Wartens der Opfer in bitterer Kälte ohne Schutz und Versorgung, verbunden mit der sich bis zur Gewißheit steigernden quälenden Vermutung, der Vernichtung entgegenzugehen, und das gleichzeitige Erleben von Schüssen auf Flüchtende und Mißhandlungen einzelner Opfer sowie schließlich die Tötungsaktion mit Giftgas im Vernichtungslager Treblinka (UA S. 149) - werden entgegen dem Revisionsvorbringen von den tatsächlichen Feststellungen getragen und weisen das Merkmal der Grausamkeit auf. Daß der Ange... Tatausführung fördernden Handlungen vom Rassenhaß geleitet worden ist, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.

23

3.

Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Anforderungen, die § 13 (heute: § 46) StGB an sie stellt. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, daß das Schwurgericht die "sachgerechte" Ausübung der Leitungs- und Aufsichtsfunktion durch den Angeklagten bei der "Aussiedlung" der Juden am 13. Januar 1943 strafschärfend verwertet hat. Das ist vielmehr ein Hinweis auf die besondere Art seiner Tatausführung. Mit ihren weiteren Ausführungen versucht die Revision lediglich, das dem Tatrichter zustehende Ermessen bei der Strafzumessung durch ihr eigenes zu ersetzen; damit kann sie nicht gehört werden.

24

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann