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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1981, Az.: 1 StR 515/80

Anforderungen an die Beitragsvorenthaltung; Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens; Entnahme eines angemessenen Unterhaltes aus der Konkursmasse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1981
Aktenzeichen
1 StR 515/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 01.04.1980

Fundstellen

  • MDR 1981, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1458 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1981, 259-260

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Bauingenieur Norbert S. aus M., geboren am ... 1938 in S./Niederlausitz,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, was ein Schuldner, gegen den begründet Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden ist, als angemessenen Unterhalt aus der Masse entnehmen darf, wenn er sich ins Ausland absetzt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul,
Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1980

    1. 1.

      im Strafausspruch wegen Beitragsvorenthaltung,

    2. 2.

      soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Bankrotts (Fall II 4 der Anklage) freigesprochen worden ist,

    jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beitragsvorenthaltung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 50,- DM verurteilt; von den weiter gegen ihn erhobenen Vorwürfen des fortgesetzten Betrugs, der Gläubigerbegünstigung und des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge hinsichtlich der wegen Beitragsvorenthaltung verhängten Strafe sowie hinsichtlich der Freisprüche an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

I.

1.

Die Erwägungen des Landgerichts zu der wegen Beitragsvorenthaltung verhängten Strafe werden von der Revision zu Recht als unzureichend beanstandet.

3

Insoweit lastet das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend nur "die Höhe der nicht fristgerecht abgeführten Arbeitnehmeranteile" an (UA S. 6). Weitere in diesem Fall gegen den Angeklagten sprechende Umstände, die sich aus dem Urteil ergeben - Vorstrafe wegen Untreue, Dauer der Straftat, endgültige Nichtabführung eines allerdings geringeren Teils der Beiträge, Verletzung von insgesamt vier Strafvorschriften -, bleiben unerörtert. Damit wird das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen gerecht, die an die Begründung der verhängten Strafe zu stellen sind. Zwar muß der Tatrichter in seinem Urteil nur die Umstände anführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§267 Abs. 3 Satz 1 StPO); es könnte daher nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht einzelne gegen den Angeklagten sprechende Umstände unerörert gelassen hätte. Wird jedoch von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter gegen den Angeklagten sprechender Umstände nur einer innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch §46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat.

4

2.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Bemessung des mit 50,- DM festgesetzten Tagessatzes.

5

Insoweit geht das Landgericht nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler von einem monatlichen Einkommen von 2.400,- DM aus und errechnet daraus zunächst einen Tagessatz von 80,- DM, ermäßigt diesen jedoch wegen der bisher geleisteten und künftig mit Sicherheit zu erwartenden Schadenswiedergutmachung, wegen der hohen Tagessatzzahl und der freimütigen Offenlegung des erzielten Nettoeinkommens auf 50,- DM. Dieser Art der Bemessung der Tagessatzhöhe kann nicht zugestimmt werden. Nach §40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für diese Bemessung in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Davon können zwar Unterhalts Verpflichtungen, wie es das Landgericht getan hat, abgezogen werden; andere Verpflichtungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie den Lebenszuschnitt des Täters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bezieher gleicher Einkommen fühlbar einschränken und wenn ihre Berücksichtigung der Vermeidung einer unbilligen Härte dient (OLG Karlsruhe MDR 1977, 65 [OLG Karlsruhe 14.07.1976 - 1 Ss 179/76]; OLG Celle JR 1977, 382 mit Anmerkung Tröndle a.a.O.). Insoweit bleibt aber schon undeutlich, ob das Landgericht die Wiedergutmachung des Schadens als eine das Nettoeinkommen mindernde Größe oder, wofür einige Wendungen sprechen, als strafmilderndes Wohl verhalten wertet. Auch eine besonders hohe Zahl von Tagessätzen könnte nur dann die Höhe des einzelnen Tagessatzes beeinflussen, wenn sie zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Bedrückung des Täters führt (BGHSt 26, 325, 331); das wird bei 90 Tagessätzen nur unter ganz besonderen Umständen der Fall sein. In keinem Fall kann die "freimütige Offenlegung des tatsächlichen Nettoeinkommens" ein für die Bemessung der Tagessatzhöhe geeigneter Gesichtspunkt sein (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 437/80).

6

II.

Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1.

a)

Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die Ablehnung der von ihr gestellten Hilfsbeweisanträge A 1, 3, 4, 5 beanstandet, sind die Rügen nicht in der Form des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht. In keinem der beanstandeten Fälle führt die Staatsanwaltschaft Tatsachen an, aus denen sich die behaupteten Verfahrensmängel ergeben würden (vgl. BGHSt 3, 213, 214); hinsichtlich der Beweisanträge A 1, 4 und 5 wird auch deren Inhalt, der sich insoweit auch nicht in ausreichendem Umfange aus dem Urteil entnehmen läßt (UA S. 23, 24), nicht mitgeteilt.

8

b)

Der gerügte Verstoß gegen die Vorschrift des §261 StPO bei der Feststellung, die Firma Wagner habe von den konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten gewußt, ist nicht erwiesen; so kann diese Feststellung auf der vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Einlassung des Angeklagten beruhen.

9

2.

Ebensowenig bestehen insoweit gegen das landgerichtliche Urteil sachlich-rechtliche Bedenken. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Widersprüche und Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze liegen nicht vor. Zu diesen Beanstandungen kommt die Staatsanwaltschaft nur dadurch, daß sie einzelne Feststellungen unter Mißachtung ihres Zusammenhanges herausgreift und einander gegenüberstellt oder daß sie andere Schlüsse als der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen zieht.

10

III.

Zu Recht ist der Angeklagte auch vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung freigesprochen worden.

11

Der Angeklagte hatte sich nach den getroffenen Feststellungen zu einem Zeitpunkt, als er - jedenfalls möglicherweise - noch nicht zahlungsunfähig war (UA S. 28), der BayWA AG zur Bestellung einer Grundschuld auf seinem Grundstück in Türkenfeld verpflichtet, um weitere Lieferungen auf Kredit zu erhalten (UA S. 26, 27). Diese Verpflichtung zur Grundstücksbelastung war formfrei wirksam (Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., §313 Anm. 2 a). Wenn der Angeklagte daher nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Verpflichtung nachkam und die Eintragung der Grundschuld bewilligte, gewährte er der Gläubigerin keine Sicherheit, die sie nicht zu beanspruchen hatte.

12

IV.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen dagegen insoweit, als der Angeklagte vom Vorwurf des vorsätzlichen Bankrotts freigesprochen worden ist.

13

Nach den Feststellungen flüchtete der Angeklagte am 4. November 1975, nachdem gegen ihn am Tage zuvor Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden war, nach Brasilien, wo er im Februar 1976 vorübergehend eine Stellung als Ingenieur fand (UA S. 3). Vor seinem Abflug hatte er - in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit - von Privatkonten 6.800,- DM abgehoben. Hiervon gab der Angeklagte 300,- DM seinem jüngeren Bruder zum Unterhalt. Für die Flugkarte nach Brasilien zahlte er 2.800,- DM, so daß ihm für seinen eigenen Lebensunterhalt in Brasilien 3.700,- DM verblieben (UA S. 29).

14

Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zutreffend davon aus, daß Verbrauch von Geld zum angemessenen Lebensunterhalt weder eine Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen noch eine unwirtschaftliche Ausgabe (§283 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58 - bei Herlan GA 1959, 340; Beschluß vom 29. März 1977 - 1 StR 794/76; RGSt 66, 88, 89). Der Hinweis der Revision auf §129 Abs. 1 KO geht schon deshalb fehl, weil eine entsprechende Anordnung eines Konkursverwalters nicht vorlag.

15

Nicht ausreichend setzt sich das Landgericht dagegen mit der Frage auseinander, ob der vom Angeklagten entnommene und von ihm persönlich verbrauchte Betrag von 6.500,- DM tatsächlich in vollem Umfange seinem angemessenen Lebensunterhalt diente. Was hier angemessen war, kann entgegen der Meinung des Tatrichters nicht nur nach dem bisherigen Lebenszuschnitt des Angeklagten beurteilt werden. Sein Unternehmen war Anfang November 1975 zusammengebrochen; die sich daraus ergebende Schmälerung der ihm zufließenden Mittel und der berechtigte Anspruch seiner Gläubiger auf Befriedigung aus der verbliebenen Masse müssen berücksichtigt werden. Nach diesen Maßstäben durfte der Angeklagte 2.800,- DM für einen Flug nach Brasilien aus seinem Vermögen nur dann entnehmen, wenn eine solche Reise durch vertretbare Gründe - etwa Abwicklung eines Geschäfts am Zielort oder die konkret begründete Aussicht weiterer beruflicher Tätigkeit dort - sachlich gerechtfertigt war. Allein der Wunsch, sich zunächst einmal den durch das bevorstehende Konkursverfahren drohenden Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu entziehen und sich erst dann nach Verdienstmöglichkeiten umzusehen, könnte dagegen die dafür gemachten Aufwendungen nicht rechtfertigen.

16

Was die neben den Flugkosten vom Angeklagten für seinen Lebensunterhalt entnommenen Gelder betrifft, ist insoweit - wenn auch wiederum unter Berücksichtigung der veränderten Situation - vorwiegend auf seine Familienverhältnisse, seinen Haushaltszuschnitt und seine bisherigen persönlichen Lebensumstände abzustellen. Zu alledem fehlen jedoch bisher nähere Feststellungen. Jedenfalls steht es dem Schuldner, gegen den ein später mangels Masse abgelehnter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden ist, in der Regel nicht zu, sich im voraus für einen längeren Zeitraum mit Unterhaltsmitteln aus der Masse zu versorgen. Es hätte daher gegebenenfalls auch geprüft werden müssen, wie lange der Angeklagte von dem mitgeführten Geld in Brasilien leben wollte und konnte und ob dieser Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zu den angemessenen Lebenshaltungskosten stand, die ihm persönlich bei Verbleiben im Inland während eines entsprechenden Zeitraums entstanden wären. Hierzu enthält das Urteil ebenfalls keine Angaben.

17

Diese Mängel werden nicht dadurch ausgeräumt, daß das Landgericht dem Angeklagten in einer Hilfserwägung anscheinend einen Irrtum über die Angemessenheit der mitgenommenen Beträge zubilligen will (UA S. 30). Zwar setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts nach §283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§239 KO a.F.) voraus, daß der Täter die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1953, 1480, 1481); doch sind nach §283 Abs. 5 Nr. 2 StGB - diese Vorschrift wäre als die gegenüber §240 Abs. 1 Nr. 1 KO mildere anwendbar (§2 Abs. 3 StGB) - unwirtschaftliche Ausgaben auch dann strafbar, wenn der Täter nur fahrlässig handelt. Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

18

Der Generalbundesanwalt hatte in diesem Fall Verwerfung der Revision beantragt.

Pikart
Woesner
Herdegen
Maul
Schikora