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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: X ZB 13/80
„Telekopie“

Einlegung einer Beschwerde im Patenterteilungsverfahren durch Telekopie; Übermittlung der Telekopie an einen privaten Zwischenempfänger und Überbringung durch Boten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1981
Aktenzeichen
X ZB 13/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12036
Entscheidungsname
Telekopie
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 28.02.1980

Fundstellen

  • BGHZ 79, 314 - 320
  • GRUR 1981, 410 "Telekopie"
  • MDR 1981, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1619
  • NJW 1981, 1618-1620 (Volltext mit amtl. LS) "Telekopie"

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung P 2.063.612.8-16

Prozessführer

K. Niederlassung der H. Aktiengesellschaft, R.straße ..., W.-B.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand der H. Aktiengesellschaft Rolf S. und Kurt L.

Prozessgegner

Firma K. K., No. ..., S., M., T. (Japan),
gesetzlich vertreten durch ihren Representative Director Yuichi N.

Amtlicher Leitsatz

Die Einlegung einer Beschwerde im Patenterteilungsverfahren durch Telekopie genügt nicht der durch § 73 PatG vorgeschriebenen Schriftform, wenn die Telekopie einem privaten Zwischenempfänger übermittelt und von diesem durch einen Boten dem Patentamt überbracht wird.

In der Rechtsbeschwerdesache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats (technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 1980 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Patentamt hat der Anmelderin durch Beschluß vom 8. Februar 1978 gegen den Einspruch der Verfahrensbeteiligten ein Patent für ein kontinuierlich ablaufendes Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen biaxial molekular orientierter Schlauchfolien aus Poly-Epsilon-capronamidharz erteilt. Dieser Beschluß ist der Einsprechenden am 20. März 1978 zugestellt worden. Bei dem Patentamt ist am 16. März 1978 die Telekopie einer auf den 20. März 1978 datierten Beschwerdeschrift der Einsprechenden von einem Boten abgegeben worden.

2

Am 23. März 1978 hat die Einsprechende in einer von Vertretungsberechtigten Personen eigenhändig unterzeichneten Eingabe "die per Faximile erhobene Beschwerde bestätigt". Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, deren Zurückweisung die Anmelderin beantragt.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

4

1.

Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 20. Februar 1978 (1) ablaufenden Beschwerdefrist schriftlich eingelegt worden sei. Schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels erfordere eigenhändige Unterzeichnung des die Rechtsmittelerklärung enthaltenden Schriftstücks. Daran fehle es, da es sich bei der eingereichten Beschwerdeschrift um die mit technischen Mitteln erzeugte Vervielfältigung nicht nur des Textes der Eingabe, sondern auch der - auf der Vervielfältigungsvorlage eigenhändig erzeugten - Unterschrift handle. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens lasse sich nicht damit begründen, daß es sich bei der eingereichten Ablichtung um die Wiedergabe eines mit Hilfe eines Telekopiergeräts übermittelten Originals handelt. Das zur Entgegennahme der Beschwerde zuständige Patentamt habe zur Zeit der Beschwerdeeinlegung nicht über ein Telekopiergerät verfügt; die Telekopie sei von der Einsprechenden an deren M. Niederlassung übermittelt und von dort durch Boten dem Patentamt überbracht worden. Damit gehe die Unmittelbarkeit der Übermittlung verloren, die für die zugelassene Rechtsmitteleinlegung durch Fernschreiber charakteristisch sei. Der von der Einsprechenden gewählte Übermittlungsweg sei daher der in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Einlegung durch Telegramm oder durch Fernschreiben nicht gleichzuachten. Soweit die Rechtsprechung gelegentlich weitere Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften zugelassen habe, sei dies wegen der grundlegenden Bedeutung der Formvorschrift nicht zu billigen.

5

2.

Gegen diese Rechtsauffassung macht die Rechtsbeschwerde geltend: Eine Gleichstellung der Telekopie mit dem Fernschreiben sei gerechtfertigt. Die bereits in der Rechtsprechung erfolgte Auflockerung des Formzwangs bei der Rechtsmitteleinlegung beziehe sich auf Übermittlungswege, die sich von einer Einhaltung des Grundsatzes der Eigenhändigkeit weiter entfernten als die Übermittlung über das postalische Leitungsnetz durch Telekopierer. Während die mit dessen Hilfe hergestellte Ablichtung eine getreue Wiedergabe des Originalschriftstücks darstelle, würden beispielsweise auf Telegrammen oder Fernschreiben Unterschriften überhaupt nicht sichtbar gemacht. Die Übermittlung durch Fernkopie nähere sich daher wegen der Zuverlässigkeit der Wiedergabe dem Grundsatz der Eigenhändigkeit stärker an als die zur Rechtsmitteleinlegung seit langem zugelassenen Nachrichtenmittel. Die Zulässigkeit des gewählten Übermittlungsweges könne nicht davon abhängig gemacht werden, daß die zur Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Stelle über einen Telekopieranschluß verfüge. Der durch Boten überbrachten Telekopie komme derselbe Verläßlichkeitsgrad zu wie der von der Behörde unmittelbar empfangenen. Auch in einem solchen Falle sei der - für die Zulässigkeit der genannten Übermittlungsarten häufig zur Begründung angeführte - Gesichtspunkt der Zeitersparnis von Bedeutung, da die gewählte Übermittlungsart jedenfalls den oft mehrere Tage beanspruchenden Postversandweg erspart habe.

6

Auch hinsichtlich der Übermittlungstechnik sei es geboten, die Telekopie dem Telegramm und dem Fernschreiben gleichzustellen. Es handle sich wie bei diesen bei der Telekopie um die elektronische Umwandlung von Nachrichten zum Zwecke der Übertragung an einen entfernten Empfangsort. Dagegen sei das Telekopierverfahren nicht, wie das Beschwerdegericht meine, der Herstellung einer Photokopie im Betriebe der Einsprechenden gleichzuachten, bei der es sich im Unterschied zu dem postalische Einrichtungen benutzenden Telekopierverfahren um einen betriebsinternen Vorgang handle. Darüber hinaus liege es aber auch im Zuge der Rechtsentwicklung, die Rechtsmitteleinlegung durch ein Schriftstück mit photokopierter Unterschrift zuzulassen.

7

3.

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht gerechtfertigt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerdeeinlegung durch eine von einem privaten Boten überbrachte Telekopie zu Recht als einen Verstoß gegen das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift angesehen.

8

a)

Die Ausführungen, die das Beschwerdegericht über Tragweite, Umfang und Bedeutung des Schriftformerfordernisses für bestimmende Schriftsätze unter Heranziehung rechtsgeschichtlicher und dogmatischer Erwägungen gemacht hat, sind zu billigen. Sie sind erschöpfend und bedürfen keiner Ergänzung. Danach ist die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, nach der die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen schriftlich einzulegen ist, so zu verstehen, daß die schriftliche Erklärung, die die Einlegung der Beschwerde enthält, handschriftlich unterzeichnet sein muß (BGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; für den Einspruch im Patenterteilungsverfahren vgl. BGH Bl. 1967, 225 - Rohrhalterung).

9

b)

Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch dargelegt, daß es hier an einer handschriftlichen Unterzeichnung des Beschwerdeschriftsatzes fehlt. Die Vorlage, nach der die Telekopie übermittelt und hergestellt worden ist, mag die eigenhändige Unterschrift von zur Abgabe von Rechtsmittelerklärungen befugten Vertretern der Einsprechenden tragen. Allein dieses Schriftstück ist nicht an das Patentamt gelangt. Dort ist lediglich eine mittels des Telekopierverfahrens hergestellte Ablichtung eingegangen, die nur eine auf technischem Wege hergestellte bildliche Wiedergabe der Unterschriften enthält.

10

c)

Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist eigenhändige Unterzeichnung der Rechtsmittelerklärung nicht unter allen Umständen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es ist seit langem anerkannt, daß Rechtsmittel auch telegraphisch oder durch Fernschreiben eingelegt werden können (RGZ 151, 82, 86; BGH GRUR 1955, 29). Bei dieser Art der Übermittlung enthalten die Schriftstücke, die der zur Entgegennahme der Rechtsmittelerklärung zuständigen Stelle zugehen, weder die handgeschriebene Unterschrift des Absenders noch auch nur eine originalgetreue Wiedergabe derselben, sondern lediglich eine mit den Schrifttypen des Empfangsgeräts hergestellte Wiedergabe der dem Namen des Unterzeichnenden entsprechenden Buchstabenfolge. Es ist darüber hinaus unschädlich, daß nicht einmal ein von dem Absender unterzeichnetes Telegrammformular vorhanden ist; auch ein telephonisch aufgegebenes Telegramm genügt der Schriftform.

11

d)

Das Beschwerdegericht verneint jedoch zu Recht die Frage, ob es gerechtfertigt sei, diese inzwischen zum Gewohnheitsrecht gewordenen Ausnahmen auf den hier gewählten Weg zur Übermittlung der Rechtsmittelerklärung auszudehnen. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, daß der ihm zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt keinen Anlaß gibt, die Frage zu entscheiden, ob allgemein die Einlegung von Rechtsmitteln mit Hilfe des Telekopierverfahrens ausnahmsweise dem Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG genügt, daß es vielmehr ausschließlich darum geht, ob ein Rechtsmittel durch Telekopie wirksam eingelegt werden kann, wenn die zur Entgegennahme der Rechtsmittelerklärung zuständige Stelle nicht über ein Empfangsgerät verfügt, die Telekopie vielmehr einer privaten Stelle zugeht und von dieser durch Boten der zuständigen Stelle überbracht wird.

12

Zu Unrecht mißt die Rechtsbeschwerde dieser Besonderheit des Falles - unter Berufung auf mehrere veröffentlichte Gerichtsentscheidungen (BPatGE 17, 244; BayVGH BB 1977, 568) - keine entscheidende Bedeutung bei. Es trifft zwar zu, daß die angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Berufung für zulässig gehalten hat, bei der das Schriftblatt von einem privaten Fernschreibteilnehmer aufgenommen und durch einen Boten dem Gericht überbracht worden ist. Die Entscheidung sieht den einzigen Unterschied zu der unmittelbaren Aufnahme des Fernschreibens durch ein Empfangsgerät des zuständigen Gerichts darin, daß es den für den Nachweis seiner Herkunft unerheblichen Vorteil habe, daß es nicht vor oder bei dem Überbringen verloren gehen oder verändert werden könne. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung zu § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen und schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Beschwerdeverfahren in Patenterteilungssachen übertragen werden kann (vgl. auch BVerwG NJW 1971, 1054), erschöpft sie die tatsächlich vorhandenen und entscheidungserheblichen Unterschiede nicht. Es mag zwar zutreffen, daß es hinsichtlich der Erkennbarkeit des Absenders der Rechtsmittelerklärung ohne wesentliche Bedeutung ist, ob das Fernschreiben - oder die Telekopie - durch ein bei der zuständigen Stelle installiertes Gerät aufgenommen wird oder durch ein Gerät, das unter privater Verfügungsgewalt steht. Die eigenhändige Unterschrift hat indes nicht nur den Zweck, eine Identifizierung der Person des Absenders zu ermöglichen. Sinn der Unterschrift ist es vielmehr auch, klarzustellen, daß es sich bei der Rechtsmittelerklärung nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung (BGH GRUR 1962, 453, 454 - Elektromagnetische Hörvorrichtung). Diesem Zweck ist genügt, wenn das Telegramm oder das Fernschreiben oder - unter der Annahme, daß sie diesen Bedeutungsträgern grundsätzlich gleichzuachten ist - die Telekopie so übermittelt wird, daß jede fernere Einflußnahme des Absenders auf den Zugang ausgeschlossen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Fernschreiben oder die Telekopie von der zuständigen Stelle selbst empfangen wird; für das Telegramm gilt Entsprechendes, wenn es der für die Entgegennahme der Erklärung zuständigen Stelle durch die hierfür gesetzlich zuständigen Stellen der Post übermittelt wird. In diesen Fällen kann mit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden, daß die Übermittlung zum Zwecke der unbedingten Einlegung des Rechtsmittels in die Wege geleitet worden ist und daß nicht etwa nur der Entwurf einer Rechtsmittelerklärung vorliegt. Diese Gewißheit besteht indes im Falle der Zwischenschaltung eines privaten Empfängers, der die Weiterbeförderung durch einen Boten besorgt, nicht. Der durch Boten überbrachten Telekopie (dem Fernschreiben) ist nicht zu entnehmen, ob dem Willen des Absenders die Weiterleitung an die zur Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Stelle entspricht oder ob die Übermittlung vielmehr zu anderen Zwecken erfolgt ist, etwa um die Meinung und den Rat des Empfängers zu der Rechtsmittelschrift einzuholen, oder ob schließlich der Empfänger gehalten sein sollte, das Schriftstück nur nach besonderer zusätzlicher Weisung des Absenders weiterzuleiten. Gerade der vorliegende Fall macht beispielhaft deutlich, daß der von der Einsprechenden gewählte Übermittlungsweg Zweifel dieser Art aufkommen läßt, die es ausschließen, eine Ausnahme von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterzeichnung zuzulassen. Die Datierung der Telekopie auf den 20. März 1978 kann die Vermutung rechtfertigen, daß die Einsprechende die Beschwerde nicht vor diesem Zeitpunkt einreichen, sich vielmehr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Entscheidung darüber vorbehalten wollte, ob sie das Rechtsmittel überhaupt einlegen wollte oder nicht. Da der Bote ihrer Münchner Zweigniederlassung die Telekopie bereits am 16. März 1978 überbracht hat - wie sich aus dem Eingangsstempel des Patentamts ergibt - kann nicht ausgeschlossen werden, daß er nicht in Übereinstimmung mit dem Willen der Einsprechenden gehandelt, sondern die Telekopie dem Patentamt bereits zu einem Zeitpunkt überbracht hat, zu dem sich die Einsprechende noch nicht darüber klar war, ob sie das Rechtsmittel einlegen wollte. Zweifel dieser Art sind mit der angesichts des Erfordernisses der Unbedingtheit der Rechtsmittelerklärung nötigen Gewißheit nicht auszuschließen, wenn die Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung durch Telekopie auf Fälle erstreckt wird, in denen ein privater Zwischenempfang stattfindet.

13

Die Einsprechende kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie durch die am 23. März 1978 eingereichte Eingabe die Beschwerdeeinlegung bestätigt und jedenfalls dadurch etwaige Zweifel beseitigt habe. Die Eingabe ist nach dem Ende der Beschwerdefrist eingegangen. Gewißheit darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt ist, muß aber bei Fristablauf bestehen.

14

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, es trete nunmehr zu Lasten der Rechtsuchenden eine unterschiedliche Rechtslage ein, je nachdem, ob die zur Entgegennahme der Rechtsmittelerklärung zuständige Stelle über ein Telekopiergerät verfüge oder nicht. Einmal ist nämlich zu bedenken, daß solche eingeschränkten technischen Übermittlungsmöglichkeiten gleichmäßig alle Rechtsuchenden treffen, für deren Rechtsmittelerklärungen die betreffende Stelle zuständig ist. Zum anderen wird dabei übersehen, daß auch und vor allem auf der Absenderseite der Zugang zu den einzelnen Übermittlungstechniken unterschiedlich ist und daß man mit dem Argument der ungleichen Übermittlungschancen die Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung durch Fernschreiben oder durch Telekopie in Frage stellen könnte, solange nicht alle Rechtsuchenden Zugang zu diesen Kommunikationsmitteln haben. Da diese Folgerung von der Rechtsprechung - sicherlich mit Billigung der Einsprechenden - nicht gezogen wird, ist auch der Hinweis auf unterschiedliche Verhältnisse auf der Empfängerseite nicht stichhaltig.

15

Die Rechtsbeschwerde beruft sich hilfsweise darauf, daß - abgesehen von dem besonderen Fall der Herstellung der Rechtsmittelschrift im Telekopierverfahren - dem Formerfordernis allein schon dadurch Genüge getan sei, daß dem Patentamt eine Ablichtung der Rechtsmittelschrift zugegangen sei. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Sie steht mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats und des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, aus dem dieser hervorgegangen ist, in Widerspruch (vgl. BGH GRUR 1962, 453;  1966, 50;  Bl. 1967, 225). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht insbesondere aus den Gründen der erstgenannten Entscheidung keine Veranlassung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß andere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs eine so weitgehende Abschwächung des Erfordernisses der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung gebilligt haben.

16

4.

Es besteht keine Veranlassung zu einer Anrufung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Form der Rechtsmitteleinlegung in Bußgeldsachen für zulässig erachtet, durch die das Formerfordernis möglicherweise in weiterem Umfang gelockert worden ist als dies für den Bereich des Beschwerdeverfahrens in Patenterteilungssachen für zulässig gehalten wird (BGH NJW 1980, 1290). Jedoch betrifft diese Entscheidung die typische Fallage des Bußgeldverfahrens, die mit der des Patenterteilungsverfahrens nicht verglichen werden kann. Ebenso steht es mit Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte (z.B. BVerfG NJW 1963, 755 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62]; BVerwG NJW 1971, 1054;  1979, 120;  BFH BStBl. 1975 II 199), in denen die darin für zulässig erachteten Formen der Rechtsmitteleinlegung nur jeweils für den Bereich der von ihnen anzuwendenden Verfahrensordnungen behandelt worden sind, ohne Geltung für den Bereich der Zivilprozeßordnung und des Patentgesetzes zu beanspruchen.

17

III.

Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Ballhaus
Ochmann
Windisch
Hesse
von Albert

(1) Red. Anm.:

"20. Februar 1978" korrigiert durch "20. März 1978" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)