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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1981, Az.: IVb ZR 554/80

Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen; Verpflichtung eines Vaters, seinem Kind eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen; Leistungsfähigkeit eines Vaters zur Finanzierung der Berufsausbildung eines Kindes; Verpflichtung zu einer weiteren Ausbildungsfinanzierung; Voraussetzungen einer Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung; Finanzierung eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 554/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 21.12.1978

Fundstelle

  • FamRZ 1981, 346

Amtlicher Leitsatz

Eine Verpflichtung zur Finanzierung des Studiums an einer Pädagogischen Hochschule besteht nicht, wenn sich die Fähigkeit für diesen Beruf erst gezeigt hat, nachdem der Abkömmling für einen seinen damals erkennbaren Fähigkeiten und Anlagen entsprechenden praktischen Beruf (Kfz-Mechaniker) ausgebildet worden ist und er diesen zunächst auch ausgeübt hat.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Das klagende Land verlangt von dem Beklagten gemäß § 37 BAföG die Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es dem Sohn Ingomar des Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 gewährt hat, als dieser an einer Pädagogischen Hochschule Biologie und Deutsch studierte.

2

Der am 3. Januar 1948 geborene (dritte) Sohn des Beklagten besuchte die Volksschule. Die Absicht seiner Eltern, ihm den Besuch einer weiterführenden Schule zu ermöglichen, scheiterte daran, daß er sowohl nach dem 4. wie nach dem 5. Volksschuljahr jeweils die Aufnahmeprüfung nicht bestand. Nach dem erfolgreichen Hauptschulabschluß begann er zunächst eine Lehre als Koch, die er nach einem Jahr mit Zustimmung der Eltern abbrach. Anschließend besuchte er die Seefahrtschule, aus der er nach wenigen Monaten mit der Begründung entlassen wurde, er sei aufgrund einer Sehschwäche für den Beruf als Seemann nicht geeignet. Danach fuhr er für etwa sechs Monate als Hilfsmatrose zur See. Im Sommer 1964 trat er mit Zustimmung seiner Eltern eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker an, die er im Juli 1967 mit der Gesellenprüfung abschloß; bis Juli 1968 war er als Kfz-Mechaniker tätig. Während dieser Zeit lebte er im Haushalt der Eltern und wurde von ihnen voll unterhalten; sowohl die Lehrlingsvergütung wie den Arbeitslohn durfte er für sich behalten. Seit 1968 besuchte er mit ausdrücklicher Billigung der Eltern eine private Wirtschaftsschule, die er im Jahre 1970 mit dem Realschulabschluß verließ. Er lebte weiterhin im elterlichen Haushalt, das Schulgeld in Höhe von monatlich 125,00 DM trug der Beklagte. Von November 1970 bis Juni 1971 arbeitete sein Sohn wieder als Kfz-Mechaniker, um die Zeit bis zum Beginn des Vorbereitungskurses zur Eignungsprüfung an einer Pädagogischen Hochschule zu überbrücken; ab Mitte 1971 besuchte er diesen Vorbereitungskursus, den er im Herbst 1972 erfolgreich abschloß. Während der ganzen Zeit lebte er wie zuvor im Haushalt der Eltern, die ihm den Arbeitslohn zur freien Verfügung überließen. Mit dem Wintersemester 1972/1973 nahm der Sohn des Beklagten schließlich an einer Pädagogischen Hochschule in den Fächern Biologie und Deutsch das Studium auf, das er mit Abschluß des Wintersemesters 1975/1976 erfolgreich beendete. Während der gesamten Studiendauer lebte er in einem öffentlichen Studentenwohnheim und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Eine zusätzliche Unterstützung durch den Beklagten erfolgte nicht mehr.

3

Der am 20. Februar 1914 geborene Beklagte war im Angestelltenverhältnis beim Berufsförderungswerk Heidelberg der Stiftung Rehabilitation tätig und erzielte von Oktober 1973 bis September 1975 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.500,00 DM, Nach Vollendung des 63. Lebensjahres bezieht er seit dem 1. April 1977 ein Altersruhegeld von monatlich 1.327,60 DM. Seine Ehefrau verstarb im Januar 1973 an Krebs; einen Teil der durch ihre Krankheit entstandenen Kosten (etwa 40.000,00 DM) mußte er selber tragen. Der Beklagte hat vier weitere Söhne (geboren zwischen 1945 und 1950), deren berufliche Ausbildung (Fachhochschul- und Hochschulstudium) er teilweise finanzierte.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 7.429,44 DM zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß sein Sohn Ingomar bereits mit der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker eine angemessene Vorbildung zu einem Berufe erhalten habe. Den hieran anschließenden beruflichen Werdegang des inzwischen volljährig gewordenen Sohnes habe er zwar begrüßt, habe aber von vornherein klargestellt, daß er für die Finanzierung eines Hochschulstudiums nicht mehr aufkommen werde. Im übrigen sei er aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Familie nicht leistungsfähig gewesen.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Eine Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der von dem klagenden Lande geleisteten Ausbildungsförderungsbeträge hängt davon ab, ob ein nach § 37 BAföGüberleitungsfähiger Unterhaltsanspruch des Sohnes Ingomar des Beklagten gegen diesen auf Finanzierung des Hochschulstudiums in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 besteht. Das ist nicht der Fall.

8

1.

Das Berufungsgericht hat einen solchen (aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden) Anspruch, der auf das klagende Land hätte übergehen können, verneint, weil der Beklagte der Verpflichtung, seinem Sohn eine angemessene Vorbildung zu einem Berufe zuteil werden zu lassen, in rechter Weise nachgekommen sei, als dieser die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker im Juli 1967 durch Ablegung der Gesellenprüfung beendet habe. Mindestens bis dahin habe die tatsächliche Ausbildung der Begabung und den Fähigkeiten des Sohnes entsprochen, nachdem er während der Volksschulzeit zweimal vergeblich versucht habe, auf eine weiterführende Schule überzuwechseln, und bereits zwei Ausbildungsversuche (zum Koch und zum Seemann) gescheitert seien. Die bis zur Beendigung der Ausbildung als Kfz-Mechaniker erkennbaren Begabungen und Fähigkeiten des Sohnes hätten damals eine Eignung für ein Hochschulstudium ausgeschlossen. Bis dahin habe auch ein solcher Plan noch nicht bestanden. Erst bei dem Besuch der privaten Wirtschaftsschule ab Mitte 1968 habe sich eine Wende angebahnt. Ob von vornherein ins Auge gefaßt gewesen sei, durch den Besuch dieser Schule noch zu einem Hochschulstudium zu kommen, könne dahinstehen, weil bei Beginn des Schulbesuchs die Ausbildung des Sohnes längst abgeschlossen gewesen sei. Bei dem späteren Studium an einer Pädagogischen Hochschule, bei dessen Beginn der Sohn bereits 24 Jahre alt gewesen sei, habe es sich nicht um eine Weiterbildung auf der Grundlage der ersten Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, sondern um eine zweite Berufsausbildung in einer völlig anderen Berufssparte gehandelt. Dadurch, daß der Beklagte seinem Sohn nach beendeter Erstausbildung über den Besuch der privaten Wirtschaftsschule den Realschulabschluß ermöglicht habe, sei für ihn eine Verpflichtung, eine weitere Ausbildung zu finanzieren, nicht entstanden, auch wenn er diese Ausbildung und den beruflichen Aufstieg gebilligt und begrüßt habe. Er habe es seinem volljährigen Sohn überlassen können, selber für die Finanzierung des Studiums zu sorgen. Auf die Frage, ob der Beklagte gemäß § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig gewesen sei, komme es infolgedessen nicht mehr an.

9

2.

Die Ausführungen des Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 (BGHZ 69, 190) dargelegt hat; einer der dort genannten Ausnahmefälle, die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichten können, ihrem Kinde nach einer ersten Berufsausbildung (hier: Kfz-Mechaniker) noch eine zweite Ausbildung (hier: Hochschulstudium) zu finanzieren, liegt nicht vor. Das verkennt auch die Revision nicht.

10

a)

Sie meint jedoch, daß die Verpflichtung zur weiteren Ausbildungsfinanzierung auch dann bestehen könne, wenn sich die Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit erst nach dem Ende der Erstausbildung ergeben hätten. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - sich im Rahmen einer Erstausbildung mit rein praktischem und ganz andersartigem Inhalt keine theoretisch-wissenschaftliche Begabung zeigen könne, die noch der Entwicklung und Bestätigung durch ein Hochschulstudium bedürfe. Die von dem Berufungsgericht gezogene zeitliche Grenze sei daher im vorliegenden Falle nicht sachgerecht. Dem kann nicht gefolgt werden.

11

Bereits in der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die sich mit dem Fall zu befassen hatte, daß der unterhaltsberechtigte Sohn zunächst Verwaltungsinspektor im nicht-technischen Verwaltungsdienst geworden war (Erstausbildung) und später das mit öffentlichen Mitteln geförderte Studium der Rechtswissenschaft betrieb (Zweitausbildung), war nicht nur als wesentlich angesehen worden, ob die Erstausbildung den bei deren Aufnahme ersichtlichen Anlagen des Sohnes entsprochen hatte, sondern auch, ob im Verlaufe und bei Ende der Erstausbildung eine über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung zutage getreten war (insoweit in BGHZ 69, 190, 197 nicht abgedruckt; vgl. hierzu FamRZ 1977, 629, 631 = NJW 1977, 1774, 1776 = WM 1977, 1147, 1149). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat sich in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 24. September 1980 (IV b ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115) auf den Standpunkt gestellt, eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung setze voraus, daß sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben haben. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall hatte der unterhaltsberechtigte Sohn anfänglich den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt (Erstausbildung) und später das mit öffentlichen Mitteln geförderte Studium der Psychologie betrieben (Zweitausbildung).

12

An diesen Rechtsgrundsätzen hält er erkennende Senat nach erneuter Überprüfung - trotz der von der Revision dagegen ins Feld geführten Gesichtspunkte - fest. Soweit sie geltend macht, bei dem Sohn des Beklagten handele es sich um einen der sogenannten "intellektuellen Spätentwickler", bei denen sich die Ausbildungsziele "sukzessiv" änderten, kann dies nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dazu führen, die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des Ausbildungsunterhalts über die bisher gezogenen Grenzen hinaus zu erweitern. Die Auffassung der Revision würde, wie auch in der Revisionsverhandlung erörtert worden ist, zu uferlosen Ansprüchen auf Ausbildungsfinanzierung führen, die nicht gebilligt werden können. Die Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB hat nicht den Sinn, Eltern in unübersehbarem und daher unangemessenem Umfang mit Unterhaltspflichten zu belasten. Das aber wäre im vorliegenden Fall zu besorgen, in dem der unterhaltsberechtigte Sohn nach mehreren von dem Beklagten finanziell getragenen, aber fehlgeschlagenen Versuchen im Alter von 19 Jahren seine erste vollständige Ausbildung abgeschlossen und mit 24 Jahren den Vorbereitungskurs beendet hat, dessen erfolgreicher Abschluß erst die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule schuf.

13

b)

Nach diesen Grundsätzen konnte der Sohn des Beklagten von seinem Vater schon deshalb nicht die Finanzierung seines Studiums an der Pädagogischen Hochschule verlangen, weil er in Gestalt der Kraftfahrzeug-Mechanikerlehre mit erfolgreicher Gesellenprüfung eine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten und sich seine weitere Ausbildungsfähigkeit erst danach gezeigt hat. Soweit die Revision geltend macht, der Besuch der privaten Wirtschaftsschule, bei dem sich die weitere Ausbildungsfähigkeit gezeigt habe, sei nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten noch als Teil der Erstausbildung anzusehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat nämlich ausdrücklich vorgetragen, der mit seiner Billigung erfolgte Besuch dieser Schule habe dem Sohne ursprünglich nur eine bessere Chance in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker (wie etwa den Aufstieg zum Kundendienstberater oder Autoverkäufer) bieten, nicht aber ein Studium vorbereiten sollen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die angemessene Erstausbildung mit der Gesellenprüfung zum Kfz-Mechaniker beendet wurde und durch den Besuch der privaten Wirtschaftsschule mit möglichem Realschulabschluß eine Verpflichtung des Beklagten, eine weitere Ausbildung des Sohnes zu finanzieren, nicht wieder auflebte.

14

c)

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Anspruch nicht auch an mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitern würde, der noch vier weitere Söhne hat, denen er zumindest teilweise eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ermöglicht hat.

15

3.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war dessen Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Lohmann
Knüfer
Portmann
Dr. Seidl
Krohn