Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1981, Az.: 2 StR 577/80
Heranziehung eines Tatbestandsmerkmals als strafschärfend
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.02.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 123
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Husein Mustafa Mohammad J., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren am ... 1959 in K. S. (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Januar 1981
gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1980
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Einziehungsanordnung richtet.
Gründe
Die Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Die Strafkammer hat übersehen, daß der unerlaubte Besitz hier als unselbständiges Teilstück des Geschehens im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291). Der Schuldspruch, der im übrigen nicht zu beanstanden ist, muß daher geändert werden.
2.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er, ohne selbst süchtig zu sein, keine Bedenken gehabt habe, mit dem Elend der Drogenabhängigen Geschäfte zu machen (UA S. 11).
Dies ist fehlerhaft.
Daß der Täter mit dem Verkauf der Betäubungsmittel "Geschäfte macht", gehört zum Tatbestand des Handeltreibens und darf deshalb gemäß §46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) ist nicht festgestellt.
Für die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, daß der Angeklagte nicht drogenabhängig war (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1980 - 2 StR 397/80).
Wäre der Angeklagte im übrigen selbst drogenabhängig gewesen, so könnte dies möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1980 - 2 StR 21/80; 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80 und 17. Oktober 1980 - 2 StR 575/80).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
Mösl
Meyer
Theune
Niemöller