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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1980, Az.: 2 StR 397/80

Verbot der doppelten Verwendung des Tatbestandmerkmals "Handeltreiben" bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1980
Aktenzeichen
2 StR 397/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 19.03.1980

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Kraftfahrer Ali K. aus F./M., geboren am ... 1952 in T./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Arbeiter Alaatin T. aus F./M., geboren am ... 1956 in D./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. September 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. März 1980

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen schuldig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, § 3, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, §§ 370, 374 AO, §§ 25, 52, 53 StGB),

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

2

1.

Die Strafkammer hat übersehen, daß der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln hier als unselbständige Teilstücke des Geschehens im Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). Außerdem hat sie verkannt, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 BetMG nicht eingreift. Gegen die Bezugsscheinspflicht des § 4 BetMG kann nur verstoßen, wer eine Erlaubnis nach § 3 BetMG hat.

3

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

4

2.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie "die Geschäfte ausschließlich um des damit erstrebten erheblichen finanziellen Gewinns willen getätigt" hätten (UA S. 10).

5

Das ist fehlerhaft. Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnstreben ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) ist nicht hinreichend festgestellt. Für die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, daß die Angeklagten nicht drogenabhängig waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78).

Mösl
Müller
Maier
Theune
Niemöller