Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: VII ZR 92/80
Zurückweisung eines Verteidigungsvorbringens als verspätet; Zustellung einer beglaubigten Abschrift der fristsetzenden Verfügung des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Prozessgerichts; Wirksames Setzen einer Präklusionsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- VII ZR 92/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.11.1979
- LG Hagen - 12.06.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Jürgen B., L. Straße ..., I.
Prozessgegner
Tischlermeister Günter G., U.straße ..., I.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 1979 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juni 1979 sowie das Verfahren des Landgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger lieferte dem Beklagten Möbel und führte für ihn Schreinerarbeiten aus. Auf Rechnungen im Gesamtbetrage von 33.388,42 DM brachte er dem Beklagten 82 DM gut. Der Beklagte zahlte insgesamt 25.500 DM. Den Restbetrag von 7.806,42 DM zuzüglich Zinsen hat der Kläger eingeklagt. Am 10. April 1979 ist dem Beklagten aufgrund einer entsprechenden Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts zugleich mit der Klageschrift ein von einer Justizangestellten unterzeichnetes und nicht gesiegeltes Formularschreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts (ZP 74) zugestellt worden. Das Schreiben lautet:
"Sehr geehrter Herr B.!
In dem Rechtsstreit G. ./. B.
wird Ihnen anliegende Abschrift der hier am 4.4.1979 eingereichten Klage zur Kenntnisnahme übersandt.
Falls Sie eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigen, werden Sie aufgefordert, einen beim hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie werden ferner aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Klageschrift dem Gericht anzuzeigen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Die Erklärung, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, können Sie nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt wirksam abgeben.
Für den Fall, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, wird Ihnen ferner aufgegeben, durch den zu bestellenden Rechtsanwalt innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern und sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(Weitere Frist für klagende Partei: 2 Wochen).
Hochachtungsvoll
Auf Anordnung
gez. (Unterschrift) Justizangestellte."
Auf der Vorderseite dieses Schreibens befinden sich folgende vorgedruckte Sätze:
"Beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite. Sie können sich dadurch erhebliche Nachteile ersparen."
Auf der Rückseite befindet sich folgender vorgedruckter Text:
"Wichtige Hinweise
1.
Wenn Sie nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist von 2 Wochen durch den zu bestellenden Rechtsanwalt anzeigen, daß Sie der Klage entgegentreten wollen, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil gegen Sie erlassen.2.
Werden Verteidigungsmittel in der Klageerwiderung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist vorgebracht, so läßt das Gericht sie nur zu, wenn nach seiner Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, läßt das Gericht nur zu, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird."
Am 3. Mai 1979 zeigten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an, daß sich dieser gegen die Klage verteidigen wolle. Am 21. Mai 1979 Übertrug das Landgericht die Entscheidung dem Einzelrichter. Dieser beraumte mit Verfügung vom selben Tage Verhandlungstermin auf den 12. Juni 1979 an mit dem Zusatz: "Es wird festgestellt, daß die Frist nach § 276 ZPO abgelaufen ist." Mit am 29. Mai 1979 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Mai 1979 erwiderten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausführlich auf die Klage.
Das Landgericht hat ihr Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen und der Klage daher stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das auch im Berufungsrechtszuge vorgebrachte Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, weil es nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen bleibe. Das Landgericht habe es nämlich zu Recht zurückgewiesen.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Urteile beider Vorinstanzen können wegen des von der Revision gerügten Verfahrensfehlers keinen Bestand haben.
1.
Der Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 76, 236, NJW 1980, 1960 und vom 4. Dezember 1980 - VII ZR 168/80 - entschieden, daß es zur wirksamen Setzung der in § 296 Abs. 1 aufgeführten Präklusionsfristen (§ 273 Abs. 2 Nr. 1; § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4; § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ZPO) u.a. der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der fristsetzenden Verfügung des Vorsitzenden oder eines anderen richterlichen Mitglieds des Prozeßgerichtes bedarf. Daran fehlt es hier.
Die Mitteilung der Geschäftsstelle, daß einer Partei "auf Anordnung" eine Ausschlußfrist gesetzt werde, genügt nicht. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2; § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; § 170 Abs. 1 ZPO ist dem Zustellungsempfänger eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Unterschrift und Siegel beglaubigte Abschrift der ordnungsgemäß unterzeichneten Verfügung des Richters auszuhändigen. Nur bei Beachtung dieser im Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten hat die betroffene Partei die richterliche Fristsetzung zu beachten und die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung zu tragen.
2.
Das Landgericht durfte demnach das Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Mai 1979 nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückweisen. Das Vorbringen war daher auch im zweiten Rechtszuge nicht nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Beide vorinstanzlichen Urteile sind nach alledem gemäß § 564 ZPO aufzuheben.
Das Urteil des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Sache ist daher gemäß §§ 539, 565 Abs. 1 ZPO, unter Aufhebung auch des Verfahrens des Landgerichts, an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Girisch, Richter
Meise, Richter
Doerry, Richter
Obenhaus, Richter