Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1980, Az.: 4 StR 640/80
Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Gesamtwürdigung von Tat und Täter bei der Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 640/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 18.08.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 120
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Hans Erich A. aus S.-P. (...), geboren am ... 1955 in D.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. Dezember
1980 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. August 1980 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Diebstahls in sechs Fällen verurteilt. Es hat Einzelstrafen von jeweils acht Monaten festgesetzt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.)
Die Strafkammer führt zur Frage der Strafaussetzung folgendes aus (UA 7):
"Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung kam nicht in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB hätte eine Strafaussetzung nur erfolgen können, wenn besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorgelegen hätten. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben."
2.)
Diese Begründung begegnet, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der ihr obliegenden Gesamtwürdigung von zutreffenden Rechtsvorstellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung einer Freiheitsstrafe in einem Fall ausgegangen ist, in dem eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen gebildet worden ist (vgl. BGH NJW 1980, 648, 649). Nach § 58 Abs. 1 StGB ist, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, für die Strafaussetzung die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. Diese Gesamtstrafe muß einer Gesamtwürdigung unterzogen werden (BGHSt 25, 142, 143; BGH GA 1978, 78; 1978, 79, 80; NJW 1980, 648, 649), die sich grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe erfaßten Taten auseinanderzusetzen hat. Dabei brauchen die besonderen Umstände nicht notwendigerweise bei allen einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen vorzuliegen (BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einzelstrafen unter einem Jahr liegen und sie - für sich betrachtet - bereits unter den erleichterten Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden können. Bei der Gesamtwürdigung ist vielmehr zu fragen, ob auf der "Tatseite" Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person - eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).
Die sich im wesentlichen auf den Wortlaut des § 56 Abs. 2 StGB beschränkende formelhafte Begründung der Strafkammer genügt unter den hier gegebenen Umständen den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78). Sie läßt überdies besorgen, die Strafkammer sei der Meinung, daß bei allen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzeltaten besondere Umstände vorgelegen haben müßten. Dies wäre jedoch, da sämtliche Einzelstrafen unter einem Jahr liegen, rechtlich fehlerhaft. Das Urteil ist deshalb, soweit das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, aufzuheben.
3.)
Der neue Tatrichter wird bei Prüfung der Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann, zunächst klären müssen, ob dem Angeklagten eine positive Prognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Nur wenn dies der Fall ist, gewinnt die Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit vorliegen, überhaupt Bedeutung. Das angefochtene Urteil läßt auch Ausführungen hierzu vermissen.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke