Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1980, Az.: 2 ARs 336/80
Rechtliche Bedeutung des Unterbleibens einer dem § 85 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entsprechenden Regelung für die Fälle der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1980
- Aktenzeichen
- 2 ARs 336/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wipperfürth - 24.06.1980 - AZ: 4 Ls 166 Js 195/79 - 6/79 Hw
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 9 - 10
- MDR 1981, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 115
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Zulässigkeit der Vollstreckungsabgabe nach § 85 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter, in dessen Bezirk die Erwachsenenstrafanstalt liegt, in der die Jugendstrafe gemäß § 92 Abs. 2, 3 JGG vollzogen wird.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Dezember 1980
beschlossen:
Tenor:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Geldern ist für die weitere Vollstreckung der durch Beschluß des Jugendrichters beim Amtsgericht Wipperfürth vom 24. Juni 1980 gebildeten Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten zuständig.
Gründe
Zu Recht geht der Jugendrichter beim Amtsgericht Wipperfürth davon aus, daß der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein Grund sein kann, der die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 3 JGG rechtfertigt. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Fälle der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug (§ 92 Abs. 2, 3 JGG) keine dem § 85 Abs. 2 JGG entsprechende Regelung getroffen hat (vgl. BGHSt 27, 25, 26) [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76], ist nicht zu schließen, daß auch eine Abgabe nach § 85 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter ausgeschlossen sein soll, in dessen Bezirk die Erwachsenenstrafanstalt liegt. Der Gesetzgeber hat hier die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters überlassen. Dieser muß die Umstände des Einzelfalles abwägen. Dabei kommt der Vollzugsnähe durchaus Bedeutung zu. Nachdem der Gesetzgeber sowohl für die Fälle der Vollstreckung einer Jugendstrafe (§ 85 Abs. 2 JGG) als auch für die der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 462 a Abs. 1 StPO) im Interesse der Ortsnähe der Entscheidung sogar den automatischen Übergang der Zuständigkeit auf das der Justizvollzugsanstalt nächstgelegene Vollstreckungsgericht bestimmt hat, ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, diesen Gesichtspunkt bei der Vollstreckung einer Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug außer Betracht zu lassen.
Da infolge der Vorvollstreckung der Freiheitsstrafe mit der Vollstreckung der Jugendstrafe erst kürzlich begonnen werden konnte, erscheint die Abgabe auch zweckmäßig.
Mösl
Müller
Meyer
Niemöller