Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 3 StR 404/80
Niedrige Beweggründe bei der Misshandlung eines Säuglings durch den Vater; Vorliegen niedriger Beweggründe, wenn Angeklagte in einem Zustand steigender Wut und Verärgerung gehandelt hat; Voraussetzung der gedanklichen Beherrschung und willensmäßiger Steuerung der Situation für das subjektive Vorliegen nieriger Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 01.04.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Kranführer Klaus Peter K. aus D., geboren am ... 1955 in L., Kreis V.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte am 9. Dezember 1978 seiner sechs Monate alten Tochter Rebekka mehrere wuchtige Faustschläge auf den Körper und - mit bedingtem Tötungsvorsatz - an den Kopf. Anlaß der Tat war, daß der Angeklagte, dem das Kind gleichgültig und lästig geworden war, durch dessen Schreien am ungestörten Genuß eines Fernsehfilms gehindert wurde. Hierdurch geriet er in Ärger und Wut. Nachdem er sich zunächst damit begnügt hatte, seine ursprüngliche Absicht, Rebekka trockenzulegen, aufzugeben und sie in ihren Stubenwagen zurückzuwerfen, reagierte er auf das fortdauernde Schreien des Kindes mit einem Faustschlag auf dessen Gesäß und schließlich, nachdem er zum dritten Mal das Anschauen des Films unterbrochen hatte, mit drei Faustschlägen, die den Kopf trafen. An den Folgen der Mißhandlungen starb das Kind am 7. Januar 1979.
Zutreffend beurteilt das Landgericht die Beweggründe, die den Angeklagten zu seinem Handeln trieben, als objektiv niedrig im Sinne des § 211 StGB. In subjektiver Hinsicht stellt es fest, der Angeklagte habe alle Umstände, die sein Handeln als niedrig erscheinen lassen, erkannt. Das ergebe sich aus den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, insbesondere zu seiner Intelligenz (UA S. 65).
Diese Erwägungen reichen hier für die Annahme des inneren Tatbestandes des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht aus. Der Angeklagte hat in einem Zustand steigender Wut und Verärgerung gehandelt. Wenn derartige gefühlsmäßige Regungen des Täters bei der Tat eine Rolle spielen, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel geboten, im Urteil ausdrückliche Erwägungen darüber anzustellen, wie sich diese Regungen im Innern des von ihnen beeinflußten Täters widerspiegeln. Der Täter muß, wenn Handeln aus niedrigen Beweggründen angenommen werden soll, seine Gefühlsregungen gedanklich beherrschen und willenmäßig steuern können (BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80). Daß dies so ist, braucht der Tatrichter nur in seltenen Ausnahmefällen nicht ausdrücklich zu erörtern, nämlich dann, wenn es angesichts der Gesamtumstände des Falles außerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80 - und Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80). So ist es hier aber nicht.
Der Angeklagte, der seine damals 16 Jahre alte Frau nach der Geburt zweier gemeinschaftlicher Kinder mit 21 Jahren geheiratet hatte, lebte zur Tatzeit, wenn auch nicht unverschuldet, in unglücklicher Ehe. Er war seiner Frau geistig in hohem Maße unterlegen (UA S. 25). Seine Minderwertigkeitsgefühle reagierte er durch Schläge, mit denen er sich Respekt verschaffen wollte, ab. Die Eheleute gingen schließlich eigene Wege. Trotzdem war der Angeklagte sehr eifersüchtig (UA S. 26). In ihm setzte sich bis zur subjektiven Gewißheit die Vorstellung fest, Rebekka stamme nicht von ihm ab. Die Folge, war, daß ihm das Kind gleichgültig wurde und er es bewußt vernachlässigte (UA S. 27). Das alles führte zu wachsenden Spannungen zwischen den Eheleuten. Am Tatabend war die Ehefrau des Angeklagten - was sie sich als "Gegenleistung" für den Besuch eines Fußballspiels durch den Angeklagten ausbedungen hatte - allein in eine Diskothek gefahren (UA S. 32). Kurz danach begann Rebekka, die infolge mangelhafter Pflege im Bereich von Geschlechtsteil und After wund war (UA S. 35), mit dem Weinen und Schreien, das die unmittelbare Ursache für die Wut war, aus der heraus der Angeklagte die Tat beging.
Da der Angeklagte im Laufe des Tattages nur so wenig Alkohol getrunken hatte, daß allenfalls "eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 63) kann, liegt zwar die Möglichkeit nicht fern, daß die oben näher bezeichneten Erfordernisse für die Annahme der inneren Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen erfüllt waren. Gleichwohl ist sich der Senat nicht sicher, daß die Strafkammer, der es als Tatgericht allein obliegt, solche Feststellungen zu treffen, dies - stillschweigend - getan hat. Zum einen ist zu besorgen, daß ihr die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Feststellungen überhaupt nicht bewußt war. Dafür könnte sprechen, daß sie die innere Tatseite zwar abhandelt, dabei aber allein auf die Kenntnis des Angeklagten von den die Annahme des Handelns aus niedrigen Beweggründen rechtfertigenden objektiven Umständen abstellt (UA S. 65). Hatte sie zutreffende rechtliche Vorstellungen von der Gesamtheit der Erfordernisse an die Feststellung der inneren Tatseite in derartigen Fällen, so lag nichts näher, als die vom Senat vermißte Erörterung der weiteren Aspekte in diesem Zusammenhang vorzunehmen. Hinzu kommt, daß der gesamte tatsächliche Hintergrund, vor dem es zu der Tat des Angeklagten kam, es nicht ohne weiteres und frei von jedem Zweifel als auf der Hand liegend erscheinen läßt, er habe seine die Tat beeinflussenden Gefühlsregungen im Augenblick seiner bedingt vorsätzlichen Tötungshandlung gedanklich beherrscht und willensmäßig steuern können. Vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sein Gemütszustand in einer Lage, in der seine Ehefrau in einer Diskothek ihrem Vergnügen nachging, während er mit dem von ihr vorher nicht versorgten Kind, von dem er zudem glaubte, es sei von einem Dritten im Ehebruch erzeugt, und mit den anderen Kindern in der Wohnung zurückblieb, dies hinderte. Die allgemeine Spannung, in der der Angeklagte lebte, kann - das muß jedenfalls erörtert werden - seine Wut über die Störung durch das ungeliebte Kind schließlich so gesteigert haben, daß er außerstande war, diese Gefühlsregung in ihrer Bedeutung für die Tat mit dem Verstand zu erfassen und sich aus ihr zu lösen, auch wenn ihm die Fähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB verblieben war, der Tötungshandlung selbst Hemmungen entgegenzusetzen, seine Schuld an der Tötung also - im Gegensatz zur Zurechenbarkeit der niedrigen Motivation - zweifelsfrei gegeben war.
Der bezeichnete Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, den von der Verteidigung aufgezeigten Zweifeln an der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Todeseintritt durch Anhörung der Krankenhausärzte nachzugehen.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte