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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 2 StR 441/80

Revison des verantwortlichen Stationsarztes und des Chefarztes gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eines Patienten bei Verantwortlichkeit für Fehler des behandelnden Arztes; Eingehende Darstellung der zum Tod des Patienten führenden Ereignisse unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche und Verantwortlichkeit bei Delegation im einzelnen; Pflichtwidrigkeit des Chefarztes bei Einstellung eines unzulänglich ausgebildeten Arztes und Einteilung zum Nachtdienst; Pflicht des Gerichts zur Feststellung von Tatsachen im Hinblick auf die erforderlichen Berufskenntnisse; Bedeutung anerkannten Wissens und wissenschaftlicher Standards bei Behandlungsmethoden; Pflicht des Arztes sich ein persönliches Bild vom Zustand eines Patienten zu machen und Delegation von Pflichten an andere Ärzte; Pflicht des Gerichts zur Feststellung der Kausalität eines pflichtwidrigen Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1980
Aktenzeichen
2 StR 441/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.09.1979

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessführer

1. Arzt Dr. med. Horst Reiner B. aus K., geboren am ... 1920 in K.

2. Arzt Dr. med. Balkar Y. aus K., geboren am ... 1930 in I. (Türkei)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Vorwurf einen fachlich und charakterlich ungeeigneten Arzt pflichtwidrig zum Nachtdienst eingeteilt zu haben, setzt Feststellungen des Gerichts zur Ausbildung, praktischen Tätigkeit sowie der Beurteilung der bisherigen Tätigkeit des betreffenden Arztes voraus.

  2. 2.

    Der Vorwurf sich pflichtwidrig kein persönliches Bild vom Zustand eines Patienten gemacht zu haben, setzt Feststellungen zur Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes und der medizinischen Notwendigkeit voraus.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten Dr. ...,
Rechtsanwalt Burger aus Köln als Verteidiger des Angeklagten Dr. Y.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Am 8. Juli 1970 um 5.30 Uhr verstarb im Krankenhaus Köln-Worringen während einer Magenoperation, die der Angeklagte Dr. Y. durchführte, um eine unbekannte Blutungsquelle zu finden und zu beseitigen, der 22jährige Uwe K. an einer akuten Verblutung im oberen Magen- und Darmtrakt.

2

Uwe K. hatte am 28. Mai 1970 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten, die eine operative Entfernung der Milz erforderlich gemacht hatten. Auch diese Operation hatte der Angeklagte Dr. Y. in der Nacht vom 28. zum 29. Mai 1970 durchgeführt. Am 23. Juni 1970 war Uwe K. in einem geschwächten Allgemeinzustand und mit einem deutlich zu niedrigen Gehalt an Blutfarbstoff aus der stationären Behandlung entlassen worden. Die postoperative Behandlung hatte Dr. F. durchgeführt, der als Gastarzt im Krankenhaus tätig war.

3

Am 7. Juli 1970 bestellte Dr. F. Uwe K. zu einer Untersuchung in die Ambulanz des Krankenhauses. Im Wartezimmer erbrach der Patient eine Nierenschale voll Blutkoagel. Dr. F. ordnete als diensthabender Arzt gegen 16.30 Uhr die stationäre Aufnahme Uwe Kusches an und unterrichtete den Angeklagten Dr. Y., der an diesem Tage als Oberarzt Rufbereitschaft hatte, telefonisch von dem Geschehen. Dr. Y. ordnete zunächst eine sogenannte klassische oder konservative Behandlung der aufgetretenen Blutung an und gab im einzelnen unter anderem die Anweisung, einen Beobachtungsbogen zu erstellen, eine Infusion mit Blutersatzmitteln anzulegen, regelmäßig Puls und Blutdruck zu messen sowie Blutkonserven bereitzustellen.

4

Obwohl sich der Allgemeinzustand des Patienten sowie dessen Blutwerte, Blutdruck und Pulsschlag verschlechterten, befolgte Dr. F. die Anweisungen des Angeklagten Dr. Y. nicht oder nur unvollständig. Er ließ weder eine Infusion von Blutersatzmitteln anlegen noch Blut bereitstellen. Auch wurden weder regelmäßige Blutuntersuchungen zur Kontrolle des roten Blutfarbstoffs und des Haematokrits noch regelmäßige Überprüfungen des Blutkreislaufes durchgeführt. Kurz nach 23.00 Uhr erklärte Dr. F. dem Angeklagten Dr. Y. auf dessen telefonische Antrage, dem Patienten gehe es blendend und die Kreislaufwerte seien stabil. Als er um 2.20 Uhr schließlich den Angeklagten Dr. Y. doch noch von der Verschlechterung der Kreislaufverhältnisse des Patienten informierte und Dr. Y. anordnete, unverzüglich eine Operation vorzubereiten, befand sich Uwe K. bereits in einem äußerst kritischen Zustand, der einer Operation kaum noch Erfolgs Chancen gab. Nahezu sämtliche von dem Angeklagten Dr. Y. als Oberarzt unmittelbar nach der stationären Aufnahme des Patienten angeordneten Maßnahmen waren vom diensthabenden Arzt Dr. F. nicht getroffen worden, obwohl es sich hierbei um fundamentale Regeln für die Therapie von Schockzuständen infolge Blutverlustes - also für die Therapie eines Volumenschocks - handelte. Die Schocktherapie für Magenbluter gehörte seinerzeit zum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners und darüberhinaus auch bereits eines Medizinstudenten im vorgerückten klinischen Semester. Dr. Frisse hatte aber entweder über die Behandlung des Volumenschocks in seiner Ausbildung und praktischen Tätigkeit bisher nichts erfahren oder sein ursprüngliches Wissen infolge einer langen berufsfremden Tätigkeit in der Pharmaindustrie wieder aus dem Gedächtnis verloren. Er vernachlässigte die Weisungen des Angeklagten Dr. Y. weil er wegen dieser Unkenntnis - bei gleichzeitiger Überschätzung seines eigenen Wissens und seiner eigenen Fähigkeiten - glaubte, der Patient werde die Nacht auch ohne die angeordneten Maßnahmen überstehen und könne am folgenden Tage im normalen Krankenhausbetrieb weiterbehandelt werden. Obwohl dem Angeklagten Dr. Y. bei der Operation kein für den Tod des Patienten ursächlicher Fehler unterlief, verstarb Uwe K. noch während der Operation. Wäre der Patient nach seiner stationären Aufnahme ordnungsgemäß behandelt und überwacht worden, so hätte festgestellt werden können, ob er noch blutete oder ob die Blutung stand. Man hätte dann rechtzeitig entscheiden können, ob eine frühere Operation nötig war oder ob man weiter abwarten konnte. Entscheidend für den Tod Uwe K.s war das Unterlassen von Maßnahmen wie Anlegen einer Infusion, Blutbereitstellung, regelmäßige Überprüfung der Hämoglobinwerte und des Haematokrits sowie der Pulsfrequenz und des Blutdrucks. Bei Vornahme der genannten Maßnahmen hätte Uwe K. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seinen Todeszeitpunkt überlebt, auch wenn eine Operation erforderlich geworden wäre.

5

Das Landgericht hat Dr. Y. als den für die Behandlung verantwortlichen Arzt und Dr. B. als Chefarzt des Krankenhauses, der für den Einsatz des Gastarztes Dr. F. verantwortlich gewesen sei, jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.

6

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben mit den Sachbeschwerden Erfolg.

7

II.

Revision des Angeklagten Dr. B.

8

1.

Die für den Tod des Patienten ursächliche Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Dr. B. sieht das Landgericht darin, daß er mit Dr. F. einen unzulänglich für die gestellte Aufgabe ausgebildeten Arzt als einzigen Arzt zum Nachtdienst eingeteilt habe, ohne sich insbesondere davon zu überzeugen, ob dieser Kenntnisse in der Behandlung eines Volumenschocks habe. Dem Angeklagten Dr. B. sei bekannt gewesen, daß Dr. ... seit mehr als zehn Jahren nicht mehr als Arzt praktisch tätig gewesen sei. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß Dr. F. ärztliche Erkenntnisse aus dieser Zeit nicht geläufig und daß ihm seine nur unzulänglichen klinischen Erfahrungen wieder entfallen gewesen seien, ihm also insbesondere auch die Behandlungsmethoden bei einem Volumenschock nicht oder nicht mehr bekannt sein könnten. Dr. B. hätte auch die menschlichen Unzulänglichkeiten Dr. F. erkennen können, nämlich dessen Arroganz und die damit verbundene Unfähigkeit, Kritik des Pflegepersonals an seinen Anordnungen ernst zu nehmen, die seine Unwissenheit noch gefährlicher gemacht habe. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen dazu, daß es für den Angeklagten Dr. B. vorhersehbar gewesen sei, daß ein unzulänglich für den Nachtdienst ausgebildeter und ungeeigneter Arzt Symptome einer schweren Erkrankung übersehen, lebenswichtige Behandlungsmethoden nicht anwenden und den rufbereiten Facharzt nicht unterrichten werde. Abgesehen davon sei es für Dr. B. auch vorhersehbar gewesen, daß der Facharzt Dr. Y. seinerseits seinen eigenen Kontrollpflichten nicht nachkommen werde.

9

2.

Das Urteil weist bereits insoweit einen sachlich rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten Dr. Bourmer auf, als es nicht angibt, wie sich Dr. B. gegen den Vorwurf verteidigte, er habe einen fachlich und charakterlich ungeeigneten Arzt zum Nachtdienst eingeteilt.

10

Die Wiedergabe dieser Einlassung und ihre Würdigung war hier erforderlich, damit der Senat prüfen konnte, ob der Annahme des Landgerichts, Dr. B. habe bereits vor dem 7. Juli 1970 bei Dr. F. schwere fachliche und charakterliche Mängel erkennen müssen, eine rechtlich fehlerfreie Beurteilung zugrundeliegt (vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Oktober 1964 - 2 StR 267/64 - und vom 11. Juni 1965 - 2 StR 199/65).

11

3.

Im übrigen werden die zum Schuldvorwurf gegen Dr. B. angestellten Erwägungen durch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend getragen.

12

a)

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß Dr. F. über die Behandlung des Volumenschocks, der bei Uwe K. eindeutig vorgelegen habe, keinerlei Kenntnisse gehabt und deshalb die Anweisungen des Angeklagten Dr. Y. in ihrer Tragweite nicht erkannt habe. Daß der Angeklagte Dr. B. mit diesem Mangel an Kenntnissen bei Dr. F. rechnen mußte oder daß er ihn hätte erkennen können, ist jedoch nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.

13

Dr. F. war ein approbierter Arzt, der zwar vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Gastarzt in dem von Dr. B. geleiteten Krankenhaus etwa zehn Jahre lang in der pharmazeutischen Industrie gearbeitet hatte und auch vor dieser Zeit nahezu zwei Jahre lang nicht mehr als Arzt tätig gewesen war. Die Frage, welches Wissen und welche Fähigkeiten der Angeklagte Dr. B. bei dem Gastarzt Dr. F. voraus setzen durfte, läßt sich aber nicht allein daraus beantworten, wie lange Dr. F. vor der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht mehr praktiziert hatte, sondern hängt auch davon ab, welche Ausbildung und praktische Tätigkeit sowie welche Beurteilungen er aus der Zeit vor dieser Pause vorzuweisen hatte. Außerdem war zu berücksichtigen, daß Dr. F. bereits am 1. März 1970 seine Arbeit im Krankenhaus aufgenommen hatte und von Dr. B. in seine Tätigkeit eingeführt worden war. Er hatte zunächst zwei bis drei Wochen lang wie jeder neue Medizinalassistent die Fachärzte beim Dienst begleitet, bei Visiten Arbeitsdiagnosen stellen müssen und war erst dann - wie jeder Assistenzarzt - zum Nachtdienst eingeteilt worden. Zur Zeit des Vorfalles, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, war er damit mehr als vier Monate lang als Gastarzt in dem vom Angeklagten Dr. B. geleiteten Krankenhaus tätig gewesen.

14

Mangels ausreichender Feststellungen darüber, in welchem Umfang Dr. F. vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Pharmaindustrie als Arzt - insbesondere in einem Krankenhaus - tätig gewesen war und welche Fähigkeiten er während seiner bereits viermonatigen Tätigkeit als Gastarzt im Krankenhaus Köln-Worringen entwickelt hatte, sind die Schlußfolgerungen des Landgerichts, Dr. F. habe nur unzureichende klinische Erfahrungen sammeln können (UA S. 50), sei nur unzureichend für den Nachtdienst ausgebildet worden (UA S. 51) und der Angeklagte Dr. B. habe dies erkennen können, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Der Meinung des Landgerichts, der Angeklagte Dr. B. habe sich insbesondere vergewissern müssen, ob Dr. F. Kenntnisse in der Behandlung des Volumenschocks habe, kann angesichts dessen, daß die Schocktherapie für Magenbluter seinerzeit zum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners und darüberhinaus auch bereits eines Medizinalstudenten im vorgerückten klinischen Semester gehörte, nach den bisherigen Feststellungen nicht zugestimmt werden. Anders könnte es sein, wenn die Erkenntnisse über die mit einer Magenblutung verbundenen Gefahren - insbesondere die Gefahr eines Volumenschocks - und die zur Abwendung dieser Gefahren erforderliche Therapie erst in den letzten Jahren, in denen Dr. F. nicht mehr als Arzt tätig gewesen war, anerkanntes Wissensgut der Medizin geworden sein sollten und der Angeklagte Dr. B. deshalb damit rechnen mußte, Dr. F. werde die Gefahr gar nicht erkennen, den Oberarzt nicht verständigen oder gar dessen Anordnungen nicht befolgen.

15

Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, daß "Dr. F. versagte, weil er infolge seiner langen berufsfremden Tätigkeit in der Pharmaindustrie die Behandlung des Volumenschocks aus dem Gedächtnis verloren hatte oder weil, wie der Sachverständige Dr. Winkler annimmt, die Erkenntnis über die Behandlung des Volumenschocks, die (nach Meinung dieses Sachverständigen) erst Anfang der 60-er Jahre anerkanntes Gut der Wissenschaft geworden sei, infolge seiner berufsfremden Tätigkeit an ihm vorbeigegangen sein mochte" (UA S. 28 a).

16

Die Kammer hält es dann an anderen Stellen des Urteils einerseits für "naheliegend", daß Dr. F. die Schocktherapie nicht gekannt habe, weil diese erst in der Zeit anerkanntes Wissensgut der Mediziner geworden sei, in der Dr. F. nicht mehr praktiziert habe (UA S. 43), andererseits aber auch für möglich, daß ihm die Behandlungsmethode des Volumenschocks wieder entfallen gewesen sei (UA S. 50).

17

Im übrigen hätte Dr. F. nicht einmal spezielle Kenntnisse in der Schocktherapie haben müssen, um den Nachtdienst nach den generell getroffenen Anordnungen ordnungsgemäß und ohne Gefahr für die Patienten zu versehen. Er mußte allerdings in der Lage sein, sogenannte schwierige Fälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild als solche zu erkennen, um dann den Facharzt zu verständigen. Daß es Dr. F. - für den Angeklagten Dr. B. erkennbar - auch an dieser Fähigkeit ermangelte, hat das Landgericht aber nicht dargetan. Eine solche Feststellung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Das Verhalten des Gastarztes Dr. Frisse während der Aufnahme und der Behandlung des Patienten Uwe Kusch, insbesondere die dort zutage getretene Unwissenheit über die Behandlung des Volumenschocks, kann zwar ein Indiz dafür sein, daß Dr. F. auch sonst nur ein geringes ärztliches Fachwissen besaß. Dieses Beweisanzeichen hat aber allein nicht ein solches Gewicht, daß es auch ohne die Erörterung der oben genannten Gesichtspunkte den Schluß zuließe, Dr. F. sei - für den Angeklagten Dr. B. erkennbar - nicht in der Lage gewesen, als Arzt Nachtdienst zu tun, da er nicht einmal sogenannte schwierige Fälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild - wenn auch ohne genaue Diagnose - habe erkennen können. Tatsächlich hatte Dr. F. ja auch erkannt, daß es sich bei dem Patienten Uwe K. um einen sogenannten schwierigen Fall handelte. Er hatte den rufbereiten Facharzt, den Angeklagten Dr. Y. davon unterrichtet, daß Uwe K. Blutkoagel erbrochen hatte. Wenn er dann dessen einfache Anweisungen mißachtete, deren Befolgung keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzte, so läßt sich das nicht allein damit erklären, daß er nicht in der Lage gewesen sei, sogenannte schwierige Fälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild zu erkennen.

18

b)

Das Landgericht meint allerdings, der Entschluß Dr. F., die Anweisungen des diensthabenden Oberarztes Dr. Y. nicht zu befolgen, sei "durch die in seinem (Dr. F.) Charakter verankerte Arroganz" begünstigt worden (UA S. 28 a). Diese Arroganz und Unfähigkeit, sich von Untergebenen belehren zu lassen, hätten dem Angeklagten Dr. B. nicht entgehen dürfen (UA S. 49).

19

Soweit das Landgericht damit das Versagen Dr. F. aus dem Zusammentreffen spezieller Unkenntnis über die Behandlung des Volumenschocks und einer Überschätzung des eigenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten erklären will, ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, ob Dr. F. etwa schon charakterlich ungeeignet war, als Arzt den Nachtdienst im Krankenhaus zu versehen, und ob der Angeklagte Dr. B. dies erkennen mußte. Dr. Bourmer hatte die fachlichen Fähigkeiten Dr. F. so eingeschätzt, daß er ihn wie einen Assistenzarzt zum Nachtdienst einteilte. Aus der Tatsache, daß die nachtdiensttuenden Assistenzärzte und Dr. F. schwierige Fälle nicht selbst behandeln durften, sondern den rufbereiten Facharzt informieren und dessen Weisungen befolgen mußten, ergibt sich, daß den Assistenzärzten und dem Gastarzt Dr. B. nur eine begrenzte fachliche Qualifikation zuerkannt worden war und man davon ausging, daß in schwierigen Fällen der Einsatz eines besser qualifizierten Arztes notwendig sei. Ein nachtdiensttuender Arzt, der dazu neigte, sein eigenes Wissen und seine, eigenen Fähigkeiten zu überschätzen und deshalb in schwierigen Fällen den Facharzt nicht zu verständigen oder dessen Anweisungen nicht zu befolgen, war bereits aus diesem Grunde für den Nachtdienst ungeeignet und hätte jedenfalls nicht als einziger nachtdiensttuender Arzt eingesetzt werden dürfen.

20

Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend begründet, daß die in der Nacht vom siebten zum achten Juli 1970 bei Dr. F. deutlich gewordene Selbstüberschätzung für den Angeklagten Dr. B. bereits vorher erkennbar gewesen sei.

21

Das Landgericht hat dazu im wesentlichen lediglich festgestellt, daß sich Dr, F. gegenüber Untergebenen arrogant benommen und deren Kritik nicht beachtet habe.

22

Das reicht aber nicht aus, um daraus zu folgern, Dr. B. habe erkennen können und müssen, daß Dr. F. charakterlich ungeeignet sei, als einziger Arzt den Nachtdienst zu versehen. Das Landgericht hätte zumindest erörtern müssen, wie sich Dr. F. bisher gegenüber den ihm übergeordneten Ärzten Dr. B. und Dr- Y. verhalten hatte und ob dieses Verhalten Anlaß zu der Befürchtung geben konnte, Dr. F. werde infolge einer Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten in schwierigen Fällen den rufbereiten Facharzt nicht verständigen oder gar dessen Anordnungen nicht befolgen.

23

III.

Revision des Angeklagten Dr. Y.

24

1.

Eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Dr. Y. sieht das Landgericht darin, daß er sich nicht spätestens nach zwei- bis dreistündiger Beobachtung des Patienten durch den Gastarzt Dr. Frisse selbst ans Krankenbett begeben habe, um sich ein persönliches Bild vom Zustand des Patienten zu machen. Sämtliche Sachverständigen hätten übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß ein Chirurg einen Patienten, bei dem der Verdacht einer akuten Blutung im oberen Magen- und Darmbereich bestehe, nach Anordnung der zunächst gebotenen konservativen Behandlung nicht der Obhut und der Beobachtung eines normalen Assistenzarztes, geschweige denn, wie hier, eines der Praxis und dem Studium lange Zeit entfremdeten ungeübten Gastarztes überlassen dürfe. Hinzu komme, daß der Angeklagte Dr. Y. gewußt habe, daß Uwe K. durch die erst vor einigen Wochen durchgeführte schwere Operation geschwächt und mit zu niedrigem Hämoglobinwert entlassen worden sei und vor seiner Aufnahme in der Ambulanz Blutkoagel erbrochen habe. Der Angeklagte Dr. Y. habe sich deshalb persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen müssen. Soweit er dies nicht bereits beim ersten Anruf Dr. Frisses für erforderlich gehalten habe, hätte er spätestens nach zwei bis drei Stunden den Zustand des Patienten erfragen und sich in das Krankenhaus begeben müssen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß es dem Patienten gut gehe, sofern er von Dr. F. nichts Gegenteiliges höre. Dies gelte um so mehr, als ihm bekannt gewesen sei, daß Dr. F. mehr als zehn Jahre lang nicht mehr praktisch tätig gewesen sei. Hätte der Angeklagte Dr. Y. den Patienten zwischen 18.30 und 19.30 Uhr besucht, dann wäre ihm dessen schlechter klinischer Zustand nicht entgangen. Er hätte festgestellt, daß keine Transfusion und keine Infusion gegeben worden waren, kein Blut bereitgestellt worden war und die Blutwerte besorgniserregend waren. Er hätte in diesem Falle unverzüglich Blut bestellen, den Kreislauf mit Blut und Blutersatzmitteln auffüllen, sowie sich - falls notwendig - zu einer früheren Operation entschließen können.

25

Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

26

2.

Der oben unter Ziff. II 2 bei der Erörterung der Revision des Angeklagten Dr. B. aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch zu Lasten des Angeklagten Dr. Y. ausgewirkt haben, da das Landgericht den gegen Dr. Y. erhobenen Vorwurf auch damit begründet, er habe den Patienten Uwe K. in keinem Falle der Obhut und Beobachtung eines der Praxis und dem Studium für lange Zeit entfremdeten und ungeübten Gastarztes überlassen dürfen.

27

3.

Vor allem aber werden auch hier die den Schuldvorwurf begründenden Erwägungen des Landgerichts bisher nicht durch ausreichende Feststellungen getragen.

28

Der gegen den Angeklagten Dr. Y. erhobene Schuldvorwurf konzentriert sich im wesentlichen darauf, Dr. Y. habe sich "spätestens nach zwei bis drei Stunden" persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen müssen, dies aber nicht getan. Dabei stützt das Gericht diesen Vorwurf im wesentlichen auf entsprechende Äußerungen der Sachverständigen, die zusätzlich damit untermauert werden, der Angeklagte Dr. Y. habe besonders alarmiert sein müssen, weil es um einen Patienten gegangen sei, der nach einer schwierigen Operation geschwächt und mit zu niedrigen Hämoglobinwerten aus dem Krankenhaus entlassen worden sei.

29

Da es sich bei der genannten Frage um den zentralen Punkt des gegen den Angeklagten Dr. Y. erhobenen Schuldvorwurfs handelte, hätte die von den Sachverständigen vorgetragene Auffassung im einzelnen näher begründet werden müssen.

30

a)

Das Landgericht legt nicht hinreichend deutlich fest, wann Dr. Y. seiner Meinung nach den Patienten hätte besuchen müssen. Es geht offenbar davon aus, Dr. Y. hätte seine Pflicht auch dann erfüllt, wenn er den Patienten sofort nach dessen Einlieferung persönlich aufgesucht hätte. Dafür, daß ein solcher Besuch das Leben des Patienten gerettet oder wenigstens verlängert hätte, ist aber nichts festgestellt. Es läßt sich nicht ausschließen, sondern liegt sogar nahe, daß Dr. Y. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls lediglich die gebotene konservative Behandlung angeordnet hätte. Nach den getroffenen Feststellungen zeichnete sich erst einige Zeit nach der stationären Aufnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten ab, der nicht nach den Weisungen Dr. Yekebas behandelt worden war. Dafür, daß Dr. F. eine mündliche Anordnung des Angeklagten Dr. Y. eher befolgt hätte als die fernmündlichen Anweisungen, gibt es keine Anhaltspunkte.

31

b)

Die von sachverständiger Seite erhobene, vom Gericht übernommene Forderung, der Angeklagte Dr. Y. habe sich spätestens nach zwei- bis dreistündiger Beobachtung durch Dr. F. persönlich ein Bild vom Zustand des Patienten machen müssen, hätte vor allem dahingehend näher erläutert werden müssen, aus welchem Grunde es medizinisch geboten war, daß sich der rufbereite Oberarzt persönlich ein Bild vom Zustand des Patienten machte.

32

Denkbar wäre, daß dies erforderlich war, damit der Oberarzt die richtige Diagnose für die Einleitung der richtigen Behandlung stellen konnte.

33

In diesem Falle könnte aber dem Angeklagten Dr. Y. nicht vorgeworfen werden, er habe den Tod des Patienten dadurch verursacht, daß er ihn nicht sofort am Krankenbett aufsuchte.

34

Der Patient ist nämlich nicht etwa deswegen verblutet, weil der Angeklagte Dr. Y. ihn nicht persönlich aufgesucht, deshalb eine falsche Diagnose gestellt und/oder eine fehlerhafte Behandlung eingeleitet hätte, sondern deshalb, weil Dr. F. die richtigen Anordnungen des Angeklagten Dr. Y. nicht ausgeführt und ihn nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten unterrichtet hatte. Sollte die Forderung nach dem persönlichen Erscheinen des Oberarztes am Krankenbett des Patienten damit begründet sein, daß ein Assistenzarzt mit der Überwachung der zunächst zutreffend angeordneten sogenannten konservativen Behandlung einer akuten inneren Blutung überfordert wäre, so hätte dies aus folgenden Gründen näher dargelegt werden müssen:

35

aa)

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Schocktherapie für Magenbluter seinerzeit zum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners und darüberhinaus auch bereits eines Medizinstudenten im vorgerückten klinischen Semester gehörte.

36

bb)

Dr. Y. hatte dem diensthabenden Arzt Dr. Frisse genaue Anweisungen für die Beobachtung und Behandlung gegeben, deren Durchführung nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Hätte Dr. F. diese Anweisungen und die allgemeinen Anordnungen für den Nachtdienst beachtet, so hätte das ausgereicht, um den Patienten durch die Schocktherapie am Leben zu erhalten und einer etwa doch erforderlich werdenden Operation rechtzeitig zuzuführen. Denn nach den allgemeinen Anweisungen für den Nachtdienst hatte der in dem Krankenhaus nachtdiensttuende Arzt bei Auffälligkeiten im Krankheitsbild eines Patienten, insbesondere dann, wenn ein Beobachtungsbogen angelegt war und sich Änderungen der Eintragungswerte ergaben, den rufbereiten Facharzt zu verständigen. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte Dr. Y. unter anderem die Anlegung eines Beobachtungsbogens und regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Beobachtung des Patienten angeordnet. Warum er unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen durfte, der nachtdiensthabende Arzt werde ihn rechtzeitig von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten, insbesondere von ungünstigen Blut- und Kreislaufwerten unterrichten, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Mit Dr. Frisse versah auf Anordnung des Chefarztes ein approbierter Arzt den Nachtdienst. Allein daraus, daß dieser mehr als zehn Jahre lang nicht mehr praktiziert hatte, ehe er am 1. März 1970 seine Tätigkeit als Gastarzt im Krankenhaus aufgenommen hatte, konnte der Angeklagte Dr. Y. nicht schließen, Dr. F. verfüge nicht einmal mehr über den "selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners" und/oder werde nicht in der Lage sein, seine Anweisungen zu befolgen.

37

Warum die von dem Angeklagten Dr. Y. angeordneten Maßnahmen - ungeachtet der Zuverlässigkeit und der Fähigkeiten, die er von einem nachtdiensthabenden Arzt erwarten konnte - deswegen nicht ausreichend waren, weil der Patient Uwe K. nach seiner Operation noch geschwächt und in einem reduzierten Allgemeinzustand entlassen worden war, wird in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht ausreichend begründet dargelegt.

38

IV.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Frage, ob der Gastarzt Dr. F. für den Chefarzt Dr. B. erkennbar ungeeignet war, als Arzt den Nachtdienst im Krankenhaus zu versehen, auch berücksichtigen müssen, daß Dr. B. bereits mehrfach wegen chronischen Medikamenten- und Alkoholmißbrauchs behandelt worden war. Dr. F. war zwar seit Ende Dezember 1969 suchtfrei und stand auch am 7./8. Juli 1970 nicht unter dem Einfluß von Medikamenten oder Drogen, so daß sein Versagen jedenfalls nicht unmittelbare Folge dieses Medikamenten- und Alkoholmißbrauchs gewesen sein kann. Es bleibt aber zu prüfen, ob die am 7./8. Juli 1970 zutage getretene Neigung Dr. F.s, sein eigenes Wissen und seine eigenen Fähigkeiten zu überschätzen und keinen Rat anzunehmen, die das Landgericht mit "Ignoranz und Arroganz" bezeichnet (UA S. 43 a), nicht die Folge einer durch den früheren langjährigen Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erfolgten Charakterprägung bzw. Wesensveränderung war, mit der Dr. B. bei der Einstellung Dr. F.s hätte rechnen müssen. Dabei kann bedeutsam sein, daß Dr. F. bereits 1941 erstmals mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen war und 1947, 1953, 1957 und zuletzt 1969 Entziehungskuren gemacht hatte.

39

Das Landgericht würde dann allerdings auch prüfen müssen, welche Informationen Dr. F. im einzelnen über die Suchtkrankheit Dr. F. erhalten hatte und ob er danach Veranlassung hatte, entweder etwaige Auswirkungen einer langjährigen Suchterkrankung auf Wesen und Charakter Dr. F. in Rechnung zu stellen oder doch wenigstens weitere Erkundungen über den Verlauf der Suchterkrankung und deren mögliche Auswirkungen einzuholen.

Schumacher
Meyer
Maier
Theune
Niemöller