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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1964, Az.: 2 StR 267/64

Fehlende Aufnahme der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in die Urteilsgründe; Fehlen einer Würdigung der Einlassung des Beklagten unter Berücksichtigung der sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise; Beurteilung als sachlichrechtlicher Fehler; Annahme eines direkten Vorsatzes, eines Eventualvorsatzes oder lediglich einer Fahrlässigkeitstat; Verneinung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes oder Entschuldigungsgrundes aus rechtlich zutreffenden Erwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1964
Aktenzeichen
2 StR 267/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Studienrat a.D. Dr. Erich Karl B. aus W.-Ba., geboren am ... in Ba., zur Zeit in Untersuchungshaft,

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Kirchhof
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 23. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, ferner wegen zwei fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175 a Nr. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren verurteilt.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO und einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darin sieht, daß das Schwurgericht in den Urteilsgründen weder die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedergibt noch eine Würdigung dieser Einlassung unter Berücksichtigung der sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vornimmt. Diese Rüge greift durch.

3

Zwar ordnet die Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe des näheren bestimmt, eine Darlegung der Beweiswürdigung nicht zwingend an. Dennoch entspricht es einer althergebrachten Übung der Gerichte, die für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel und ihre Wertung in den Urteilsgründen anzuführen. Diese Handhabung ist auch im Hinblick auf den Zweck der Begründung nicht unangebracht, weil sie den Beteiligten zeigen soll, warum so und nicht anders erkannt worden ist. Ob hier in der von der Revision beanstandeten Unterlassung ein Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Bei der gegebenen Sachlage bildet sie auf jeden Fall einen sachlichrechtlichen Fehler. Zwar mag im Hinblick auf die Umschreibung dessen, was gemäß § 267 StPO in den Urteilsgründen angegeben werden muß und was - nur - angegeben werden soll, zweifelhaft sein, ob das Fehlen der Beweiswürdigung regelmäßig als ein sachlichrechtlicher Mangel anzusehen ist, weil, wie Geier in Loewe-Rosenberg StPO 21. Aufl. Anm. 4 zu § 267 meint, nicht mit Sicherheit werde ausgeschlossen werden können, daß die nicht mitgeteilte Beweiswürdigung fehlerhaft sei. In der Rechtsprechung ist bislang die Nichtanführung der Beweismittel und ihrer Wertung nicht ohne weiteres als sachlichrechtlicher Fehler beurteilt worden. Indessen hat schon das Oberlandesgericht Dresden in JW 1922, 1053 zum Ausdruck gebracht, aus einem Verstoß gegen die Regeln des Denkens, der darin bestehe, daß der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwogen, die anderen aber ungeprüft gelassen und nicht berücksichtigt habe, könne vom Revisionsgericht gefolgert werden, daß die rechtliche Würdigung unzureichend und damit das sachliche Recht verletzt sei. In gleichem Sinne hat sich später das Reichsgericht in JW 1932, 3070 geäußert. Ebenso hat der Bundesgerichtshof es in NJW 1953, 1440, 1441 als einen sachlichrechtlichen Fehler bezeichnet, daß der Tatrichter eine mögliche Bedeutung einer Äußerung des - damaligen - Angeklagten nicht erkannt und daher nicht erwogen habe.

4

Vom Boden dieser Rechtsprechung aus begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden Bedenken, weil es mangels der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung nicht erkennen läßt, ob die Beurteilung des Schwurgerichts auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Das gilt vorab für dessen Annahme, der Angeklagte habe den Schüler Wolfgang C. durch einen Schuß aus einem Kleinkalibergewehr vorsätzlich getötet. Hierzu heißt es in der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte, der insbesondere über die "Undankbarkeit" des C. empört und erregt gewesen sei, habe in höchster Erregung das auf dem Tisch liegende Gewehr ergriffen und auf den völlig überraschten C., bevor dieser zu einer Abwehrhandlung gekommen sei, aus einer Entfernung von ca. 30 cm einen oberflächlich auf den Kopf gezielten Schuß abgegeben. Diese Schilderung läßt zumindest zwei gleich nahe Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse offen. Die Darlegung, daß der Angeklagte bei Abgabe des Schusses aus einer so geringen Entfernung auf den Kopf gezielt habe, könnte für ein Handeln mit direktem Vorsatz sprechen, eine Folgerung, die das Schwurgericht allerdings nicht gesogen hat, wie aus dem sich anschließenden Satz des Urteils hervorgeht, in dem es heißt, dabei habe er in Kauf genommen, daß der Junge durch den Schuß getötet würde. Hiernach hat das Schwurgericht ersichtlich angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz tätig geworden sei, obwohl es weder an dieser Stelle noch bei der rechtlichen Würdigung zum Ausdruck bringt, daß er den Erfolg auch gebilligt habe. Ebenso könnte aber daraus, daß der Angeklagte "in höchster Erregung" das Gewehr ergriffen und - nur - "oberflächlich" auf den Kopf gezielt habe, gefolgert werden, er habe den Erfolg weder unmittelbar gewollt noch billigend in Kauf genommen, sondern habe ihn fahrlässig herbeigeführt, eine Möglichkeit, die angesichts der außergewöhnlichen Gemütsverfassung, in der er sich befand, ebenso nahe lag wie die Möglichkeit vorsätzlichen Handelns.

5

Hierzu hat sich das Schwurgericht mit keinem Wort geäußert, obwohl der Angeklagte weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, C. vorsätzlich getötet zu haben. Daß er im Vorverfahren die Tat so, wie sie nunmehr das Schwurgericht schildert und würdigt, nicht zugegeben hat, lassen seine im Urteil wiedergegebenen Erklärungen im Ermittlungsverfahren erkennen. Ihre Wiedergabe macht aber zugleich deutlich, daß er auch in der Hauptverhandlung kein "Geständnis" abgelegt hat: sonst hätte sich die Anführung dieser Angaben im Urteil erübrigt; zumindest wäre aber, wenn schon jene Äußerungen aus dem Vorverfahren gebracht wurden, ein solcher Wandel in der Einlassung ebenfalls erwähnt worden. Demnach muß mit der Revision davon aufgegangen werden, daß der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf vorsätzlicher Tötung in Abrede gestellt hat. Unter diesen Umständen hätte sich das Schwurgericht, da nach seinen Darlegungen zum Tathergang nicht allein ein vorsätzliches, sondern ebenso ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten in Betracht kam, in den Urteilsgründen mit dessen Einlassung im einzelnen auseinandersetzen und sie unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse des näheren würdigen müssen. Weil es hieran fehlt, bleibt offen, ob der Sachverhalt unter Beachtung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte in zureichender Weise geklärt und geprüft worden ist. Daß die Verurteilung wegen Totschlags auf einem sachlichrechtlichen Fehler beruht, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

6

Ein Mangel unzureichender Würdigung ist im übrigen auch gegeben, soweit das Schwurgericht ohne ein Wort der Begründung sagt, die Tötungshandlung sei weder durch Notwehr noch aus anderen Gründen gerechtfertigt. Hier ist mangels jeglicher Ausführungen gleichfalls nicht zu ersehen, ob das Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist.

7

Sonach kann das Urteil im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags nicht aufrechterhalten worden. Das führt auch zu seiner Aufhebung in den beiden Fällen der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen. Zwischen den an sich rechtlich voneinander unabhängigen Fällen besteht insofern ein innerer Zusammenhang, als die Frage der Zurechnungsfähigkeit überall, sei es erstmalig, sei es erneut, geprüft werden muß. Das Schwurgericht hat sie nur bei der Erörterung des Totschlags behandelt, sonst dazu aber keine Stellung genommen, obwohl bei der abartigen sexuellen Veranlagung des Angeklagten, wie sie im Urteil zum Ausdruck kommt, immerhin nicht ohne weiteres das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit auszuschließen ist.

8

Damit erhält das Schwurgericht Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals in vollem Umfange zu klären und zu würdigen. Hierbei wird es auch nicht übersehen dürfen, daß hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten unzüchtigen Betätigung mit C. eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 175 a Nr. 2 StGB möglicherweise nicht für die gesamte Dauer der unzüchtigen Beziehungen in Betracht kommt, weil - jedenfalls nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung - zweifelhaft sein kann, ob C. zur Vornahme oder Duldung der weiteren Unzuchtshandlungen noch bestimmt worden ist, als er nach Übergabe der Schlüssel jederzeit Zutritt zu der Wohnung des Angeklagten hatte und sich dort völlig frei und wohl auch unbeeindruckt von der "Autorität" seines Lehrers bewegte.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Henning