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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1980, Az.: 1 StR 606/80

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Schuldunfähigkeit oder Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt; Bedeutung der Überzeugung des Strafrichters bezüglich der Wahrscheinlichkeit von Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1980
Aktenzeichen
1 StR 606/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 11.07.1980

Verfahrensgegenstand

Homosexuelle Handlungen u.a.

Prozessführer

Stapelfahrer Kurt M. aus B. geboren am ... 1939 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. November 1980
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Juli 1980 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten u.a. ausgeführt:

"I.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II.
Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

1.
Die Erwägungen der Strafkammer zu der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (UA S. 19, 20) lassen besorgen, daß sie die Voraussetzungen des § 63 StGB verkannt hat. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung der Unterbringung nur dann zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm zufolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75-) Insoweit reichen aber die Ausführungen der Strafkammer nicht aus. Sie stellt zwar fest, daß die Intelligenz des Angeklagten im unteren Bereich des Durchschnitts liegt und daß er zu einer "konstruktiven Kritik kaum fähig sei" (UA S. 13, 14, 19). Aufgrund des Sachverständigengutachtens kommt sie aber zu dem Ergebnis, daß erst das Zusammentreffen dieser leichten Geistesschwäche mit der bei allen Straftaten vorhanden gewesenen alkoholischen Beeinflussung die verminderte Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 11, 13). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder gegen Alkohol überempfindlich ist. Ersteres hat die Strafkammer hier ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 13, 19). Die Voraussetzungen einer krankhaften dauernden Alkoholunverträglichkeit sind nicht hinreichend dargetan. Die Feststellung der Strafkammer, daß es bei dem Angeklagten nach Alkoholgenuß zu "erheblichen Willensenthemmungen" komme, gilt auch für viele "normale" Straftäter. Die Strafkammer hätte näher prüfen müssen, ob die Neigung des Angeklagten, nach Alkoholeinfluß sexuell motivierte Straftaten zu begehen, auf einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder aber lediglich auf einen Charaktermangel zurückgeführt werden muß, der die Anwendung des § 63 StGB nicht rechtfertigen würde.

Im übrigen führt die Strafkammer lediglich aus, daß wegen der geringen Intelligenz und der Kritikschwäche des Angeklagten bei Alkoholeinfluß nach wie vor "die Möglichkeit erheblicher Willensenthemmungen" bestehe (UA S. 19/20). Diese Ausführungen könnten darauf hindeuten, daß sie entgegen ihrer vorangegangenen Feststellung, mit der sie lediglich den Gesetzeswortlaut mitteilt (UA S. 19 oben), nicht davon überzeugt war, daß von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daß die Straftaten nur "möglicherweise" begangen würden, wenn dem nicht vorgebeugt wird, reicht nicht aus. Vielmehr muß der Tatrichter davon überzeugt sein, daß solche Straftaten wahrscheinlich sind (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 481/69 -). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß die zitierten Erwägungen der Strafkammer im Sinne einer bestimmten Erwartung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu verstehen sind. Eine solche Überzeugung der Strafkammer läßt sich insbesondere nicht aus ihrer Würdigung der bisherigen Straftaten des Angeklagten ableiten, zumal sie im Rahmen der Erörterung der Maßregel nach § 63. StGB auf die Angabe des Angeklagten hinweist, daß sich in seinem ehelichen Sexualleben eine positive Veränderung ergeben habe. Eine andere Beurteilung eröffnet sich auch nicht dadurch, daß die Strafkammer den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. S. in den Urteilsgründen mitteilt (UA S. 12-14). Denn dieser führt lediglich aus, es "könne gesagt werden, daß der Angeklagte fähig sei, jederzeit wieder einschlägige Taten zu begehen, wenn er sexuelle Frustrationen z.B. von seiner Ehefrau erleide. Wenn der Angeklagte dann noch Alkohol genossen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß er sich wieder Kindern sexuell nähert". Auch daraus gibt sich nicht die Erwartung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten.

2.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die ausgesprochenen Einzelstrafen stehen hier in einem so unmittelbaren Zusammenhang, daß die Aufhebung des Maßregelausspruchs auch die Aufhebung des Strafausspruchs im engeren Sinne bedingt. Bei der Frage der Unterbringung werden notwendigerweise auch Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, die gleichermaßen für die Frage der Anwendung des § 21 StGB und damit für die Strafumessung bei den Einzelstrafen von Bedeutung sind."

2

Dem tritt der Senat bei.

Woesner
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Foth