Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1980, Az.: 3 StR 381/80
Voraussetzungen für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen; Antrieb zum Handeln aufgrund gefühlsmäßiger oder triebhafter Regung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 381/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 07.03.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Maschinenbauer Friedhelm Josef M. aus D., geboren am ... 1939 in W.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. November 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision dringt mit der Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der zuvor stark dem Alkohol zugesprochen hatte, - seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,3 %o - am späten Abend des 18. Mai 1979 in der gemeinsamen Wohnung eine Auseinandersetzung mit der Zeugin S.. Hierdurch erwachte deren sechs Monate alter Sohn Claudio und begann zu schreien. Der Angeklagte, der sich gestört fühlte, mißhandelte das Kind, indem er es im Bett hin- und herschleuderte, so daß es mit dem Kopf gegen das Innenholz des Bettes schlug, indem er ihm heftige Schläge ins Gesicht versetzte und indem er es schließlich aus dem Bett nahm und auf den Boden warf. Er erkannte, daß diese Behandlung zum Tode des Kindes führen konnte, nahm dies jedoch aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf. Das Kind trug multiple Gesichtsprellungen und eine Kopfplatzwunde davon. Es wurde in der Kinderklinik behandelt, wo der Verdacht eines Schädelhirntraumas ersten Grades aufkam. Es genas jedoch und lebt heute bei Pflegeeltern.
Das Landgericht hält das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen für gegeben, weil der Angeklagte das Kind aus nichtigem Anlaß, nämlich um seine Auseinandersetzung mit der Zeugin S. ungestört fortsetzen zu können, zum Schweigen bringen wollte. Zur subjektiven Seite des Mordmerkmals führt es lediglich aus, der Angeklagte sei sich "trotz seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung und affektiven Anspannung der Umstände bewußt" gewesen, "die sein Handeln als zutiefst verachtenswert und auf sittlich tiefster Stufe stehend ausmachen" (UA S. 50). Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht.
Die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen setzt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, in subjektiver Hinsicht nicht in jedem Fall nur die Feststellung voraus, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muß der Tatrichter sich vielmehr in aller Regel auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Täter in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546/547 und bei Holtz MDR 1977, 460; BGH GA 1977, 235/236; BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH, Beschluß vom 2. April 1980 - 3 StR 130/80; ständige Rechtsprechung; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 211 Rdn. 12). Dieses zusätzliche Erfordernis ist vom Schuldprinzip her geboten. Denn derjenige, der nicht in der Lage ist, seine Gefühlsregungen im Augenblick der Tat verstandesmäßig zu erkennen, oder, wenn er sie erkennt, sie so mit seinem Willen zu steuern, daß sie als auslösendes Moment für eine als besonders niedrig einzustufende Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit dieser Handlung - anders als die Handlung selbst - nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der Angeklagte befand sich nach den Feststellungen in einem Zustand, der die Auseinandersetzung mit der genannten Frage unumgänglich macht. Er war nach seiner letzten Haftentlassung guten Willens, zusammen mit der Zeugin S. ein neues Leben zu beginnen. Deren Einstellung zum Leben, die der angestrebten Gemeinsamkeit entgegenstand, hatte zu Spannungen geführt (UA S. 52). Am Tatabend hatte der Angeklagte in einer Gaststätte erlebt, daß sie hinter seinem Rücken mit einem anderen Mann telefonierte (UA S. 26). Nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung ergaben sich hieraus und aus anderen Gründen Auseinandersetzungen, bei denen das Verhalten der Zeugin in ihm Ärger und Wut entstehen ließ. Er geriet in einen Zustand starker affektiver Anspannung, der maßgeblich darauf zurückzuführen war, daß die ihm geistig überlegene Zeugin ihn nicht ernst nahm und insbesondere nicht bereit war, ihren Lebenswandel - sie ging der Prostitution nach - zu ändern. Dies und der vorausgegangene Alkoholgenuß beeinträchtigten ihn so sehr, daß die Strafkammer "erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auf dem Boden einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" (UA S. 46) annimmt.
Bei dieser Sachlage ist es keineswegs selbstverständlich, daß die dargelegten Erfordernisse für die Annahme niedriger Beweggründe für das Handeln des Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben. In dem Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung im Urteil der Strafkammer liegt deshalb ein Rechtsfehler. Ein Ausnahmefall, wie ihn die Rechtsprechung dann angenommen hat, wenn schlechterdings kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen bestehen konnte (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80 - und Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80), liegt hier nicht vor.
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm