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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1980, Az.: 3 StR 242/80

Verurteilung wegen Betruges; Aussetzung einer Strafe zur Bewährung; Vernehmung von Zeugen wegen der Pflicht zur Wahrheitsforschung; Vermögensvorteil aufgrund eines gesparten Nutzungsentgelts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1980
Aktenzeichen
3 StR 242/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 31.01.1980

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Professor Dr. Wilhelm B. aus H., geboren am ... 1913 in D.

Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als Verteidiger in der Verhandlung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 1980
in der Sitzung vom 3. November 1980,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Januar 1980 wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen worden ist, werden die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

(Angewendete Vorschriften: §§ 263, 56 StGB).

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von je 300 DM verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

3

A.

Verfahrensrügen

4

I.

Keinen Erfolg hat die Rüge, das Gericht habe den Antrag nicht beschieden, die vorher vernommenen Zeugen Dr. K. und Dr. von P. zum Beweise dafür nochmals zu vernehmen, daß die von dem Zeugen Dr. V. beschworenen Aussagen nicht wahr seien. Durch das Fehlen eines entsprechenden Vermerkes in der Sitzungsniederschrift ist zwar bewiesen (§ 274 StPO), daß das Gericht eine Entscheidung über den Antrag nicht getroffen hat. Darin liegt hier aber kein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO.

5

Eine zweite Vernehmung eines Zeugen zu Beweisfragen, zu denen er bereits vernommen worden ist, kommt nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) dies gebietet (BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; bei Holtz MDR 1978, 626; Urteile vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78 - und vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80). Umstände, die für einen solchen Sachverhalt sprechen könnten, sind von der Verteidigung nicht geltendgemacht, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Durch den - nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bewiesenen, von der Verteidigung auch nicht bestrittenen - Hinweis des Vorsitzenden, es müsse ein "förmlicher Beweisantrag" gestellt werden, wurde die Verteidigung zu Recht darauf aufmerksam gemacht, daß der Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen das Beweisthema bezeichnen müsse, um dem Gericht die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die nochmalige Ladung des Zeugen notwendig sei. Die Verteidigung gab daraufhin die Erklärung ab, sie werde den Beweisantrag schriftlich formulieren und dann vortragen. Bei dieser Sachlage konnte das Gericht davon ausgehen, daß die Verteidigung auf einer Bescheidung des von ihr gestellten Antrages, der, weil er das Beweisthema nicht bezeichnete, unvollständig und damit unzulässig war, nicht bestand.

6

II.

Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Pflicht, die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel zu erstrecken (§ 245 Abs. 2 Satz 1 StPO), dadurch verletzt, daß es den am 23. Januar 1980 gestellten Beweisantrag, als Sachverständigen den anwesenden Direktor beim Bundesrechnungshof a.D. Karl R. zu hören, erst am 24. Januar 1980 beschieden und ihm nur teilweise entsprochen habe.

7

Zu einer sofortigen Beschlußfassung über den Beweisantrag war das Landgericht nicht verpflichtet. Den Gang der Hauptverhandlung bei der Beweisaufnahme bestimmt grundsätzlich der Vorsitzende im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung des Landgerichts, vor einer Beschlußfassung über den Beweisantrag zunächst die vorgeladenen Zeugen zu hören und die erforderlichen Urkunden zu verlesen, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Auffassung des Verteidigers, dem von der Verteidigung geladenen Sachverständigen sei vor der Beschlußfassung des Gerichts die Möglichkeit genommen gewesen, an die vernommenen Zeugen Fragen zu stellen, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung, weil der Sachverständige bei seiner Anhörung die Punkte, die aus seiner Sicht noch aufklärungsbedürftig waren, hätte nennen können.

8

Ein die Revision begründender Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das Gericht, als es am 24. Januar 1980 die Anhörung des geladenen Sachverständigen beschloß, das Beweisthema auf die Verwaltungspraxis bei der Abrechnung der Nebentätigkeit von Hochschullehrern und den Verwendungszweck des Haushaltstitels "Beiträge Dritter" begrenzte; denn nach der eigenen Darlegung der Verteidigung hat das Landgericht Fragen, die andere Beweisthemen betrafen, nicht zurückgewiesen, sondern gestattet, daß sich der Sachverständige in der Verhandlung am 30. Januar 1980 hierzu "erneut gutachterlich" äußerte. Das Landgericht hat damit, wie in § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschrieben, die Beweisaufnahme ohne Einschränkungen auf den von der Verteidigung vorgeladenen Sachverständigen erstreckt.

9

B.

Sachrüge

10

I.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch des Betruges schuldig gemacht, daß er in den Jahren 1968 bis 1974 fortgesetzt die Universitätsverwaltung über die Höhe seiner Nebeneinahmen in der Absicht täuschte, einen größeren als den ihm rechtlich zustehenden Teil für sich zu behalten, und das Land Baden-Württemberg dadurch in Höhe des zu Unrecht zurückgehaltenen Anteils an den Nebeneinnahmen schädigte, ist nicht zu beanstanden.

11

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war es dem Angeklagten gestattet, aus Nebentätigkeit Einnahmen zu erzielen. Er war jedoch verpflichtet, wenn er Einrichtungen, Material oder Personal des Staates in Anspruch nahm, jeweils 5 Prozent (insgesamt also 15 Prozent) der Nebeneinnahmen an die Staatskasse abzuführen. Der Abrechnung hatte er nach Auffassung des Landgerichts die Bruttoeinnahmen abzüglich der Gebühren für Sonderleistungen und abzüglich einer den Assistenten gewährten Vergütung zugrundezulegen (UA S. 13). Spätestens seit dem ersten Quartal 1968, und zwar bis zum 31. Dezember 1974, legte er der Universitätsverwaltung Abrechnungen vor, bei denen er von den tatsächlichen Einnahmen unberechtigte Abzüge gemacht hatte, um geringeres Nutzungsentgelt abführen zu müssen.

12

Insgesamt hatte er in den Jahren 1968 bis 1974 Nebeneinahmen von 3.709.541,77 DM. Nach der Auffassung des Landgerichts hätte er davon folgende Sonderausgaben abziehen dürfen:

Assistenzvergütung220.241,48 DM
Zahlungen an das Finanzamt192.421,35 DM
Porto, Labor und Bürobedarf120.588,22 DM
533.251,05 DM
13

Aus der sich nach Abzug dieser Ausgaben von der Gesamtsumme der Nebeneinnahmen ergebenden Summe von 3.176.290,72 DM hat das Landgericht ein Nutzungsentgelt von 476.443,60 DM errechnet. In den vom Angeklagten vorgelegten Abrechnungen waren die der Berechnung des Nutzungsentgelts zugrundezulegenden Einnahmen demgegenüber auf 2.356.075,44 DM gekürzt, so daß für dieses nur noch ein Betrag von 353.411,26 DM verblieb (UA S. 19). Das Landgericht errechnet deshalb den dem Land Baden-Württemberg zugefügten Schaden auf 123.032,34 DM.

14

2.

Die Berechnung des Landgerichts und die daran geknüpfte rechtliche Würdigung sind fehlerfrei.

15

a)

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte für seine Nebentätigkeit in den Jahren 1968 bis 1974 Vergütungen in Höhe von 3.709.541,77 DM (UA S. 19, 21) erhalten hat. Dabei sind zu Recht Beträge mitgerechnet, die der Angeklagte von der Firma B.-P. GmbH und von Dr. W. erhalten hat, weil es sich dabei um Honorare für Gutachten aus der privaten Nebentätigkeit des Angeklagten handelt (UA S. 8, 9).

16

b)

Die vom Angeklagten erzielten Nebeneinnahmen waren zum Teil an das Land Baden-Württemberg abzuführen. Die Verpflichtung für Hochschullehrer, einen bestimmten Hundertsatz der für Gutachtertätigkeit erhaltenen Vergütung an die Staatskasse abzuführen, ergibt sich aus der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl I S. 797), die auch unter der Geltung des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, das die Frage in § 80 a regelt, in Kraft geblieben ist (§ 238 Abs. 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz). Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind Hochschullehrer, die - wie der Angeklagte - zur Erstellung eines Gutachtens Einrichtungen, Personal und Material des Staates in Anspruch genommen haben, verpflichtet, einen bestimmten Hundertsatz der erhaltenen Vergütung abzuführen. Der Hundertsatz ist in dem Runderlaß vom 25. April 1939 des früheren Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung auf jeweils 5 Prozent festgesetzt. Dieser Runderlaß hat, wie das Landgericht zu Recht ausführt, weiter Geltung. Er ist nach den Feststellungen dadurch zum Inhalt der Berufungsvereinbarung des Angeklagten mit dem Land gemacht worden, daß diese wegen der Nebentätigkeit auf die Verordnung, vom 18. April 1939 "samt den dazu ergangenen und noch ergehenden Ausführungsbestimmungen" verweist (UA S. 12). Der Erlaß definiert den Begriff der Vergütung als "Bruttoeinnahmen", abzüglich der "Gebühren für Sonderleistungen" und abzüglich einer den "Assistenten gewährten Vergütung".

17

c)

Die Verteidigung meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Abzugsfähigkeit weiterer Positionen verneint, um die der Angeklagte seine Bruttoeinnahmen vermindert hat. Dies trifft jedoch nicht zu.

18

aa)

Gebühren für Sonderleistungen hat der Angeklagte nach den Feststellungen, die von der Verteidigung auch nicht bezweifelt werden, nicht gezahlt. Als Assistentenvergütung hat das Landgericht zu Recht nur 220.241,46 DM in Abzug gebracht und die vom Angeklagten darüber hinaus geltendgemachten Kosten von 8.318,34 DM für "Personal, Rentner u.a." (UA S. 16, 20) nicht berücksichtigt. Der Begriff des Assistenten bezeichnet im Hochschulbereich eindeutig den wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dessen war sich der Angeklagte offensichtlich bewußt, was schon daraus hervorgeht, daß er bei seinen Abrechnungen, wie in Spalte 5 des Abrechnungsformulars vorgesehen (UA S. 13), die Assistenten namentlich bezeichnet hatte, denen Assistentenvergütung zugeflossen war (UA S. 20).

19

bb)

Die Verteidigung ist der Auffassung, daß die weiteren Abzüge des Angeklagten berechtigt seien, weil der Begriff "Bruttoeinnahmen" die Einnahmen aus dem Nebenverdienst abzüglich der Aufwendungen bezeichne, die der Angeklagte zur Erzielung seiner Nebentätigkeit gemacht hat. Das Landgericht hat "zugunsten des Angeklagten" (UA S. 20) die Zahlungen an das Finanzamt von 192.421,35 DM und den für "Porto, Labor und Bürobedarf" aufgewandten Betrag von 120.588,22 DM bei der Errechnung der Pauschale von den aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen abgezogen. Ob dies berechtigt ist, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil der Angeklagte durch den Abzug nicht beschwert ist. Die weiteren von ihm abgesetzten Beträge hat das Landgericht nicht berücksichtigt, weil es - anders als die Verteidigung - den Begriff der Bruttoeinnahme grundsätzlich im Sinne von "Einnahmen ohne Abzug von Unkosten" versteht (UA S. 28). Es hat festgestellt, daß auch der Angeklagte "diesen Begriff so verstanden hat" (UA S. 28). Diese von der Verteidigung bekämpfte Auslegung entsprach nach den Feststellungen des Landgerichts auch der Verwaltungspraxis. Von ihr war bei einem Vorgänger des Angeklagten nur auf Grund einer besonderen Absprache eine Ausnahme für Drucksachenkosten gemacht worden (UA S. 29). Entsprechend dieser Ausnahme hat das Landgericht auch bei dem Angeklagten alle Bürounkosten abgesetzt. Der Abzug sonstiger Aufwendungen würde, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dem Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie 3. Bd. 1967 S. 369; Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 4 1972 S. 840; Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd. 1 1976, S. 439) und dem Sinn der den Angeklagten verpflichtenden Regelung, die Pauschale von den "Bruttoeinnahmen" zu entrichten, nicht gerecht werden. Dies folgt schon daraus, daß die nach dem Erlaß vom 25. April 1939 absetzbaren Ausgaben enumerativ benannt sind. Die Verteidigung macht zwar geltend, die den Assistenten gewährte Vergütung sei nur deshalb besonders genannt worden, um klarzustellen, daß auch freiwillige Leistungen an Assistenten, zu deren Zahlung ein Hochschullehrer damals rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, abzugsfähig seien. Träfe dies zu, so hätten die Gebühren für Sonderleistungen - denen der Hochschullehrer, wenn sie im Rahmen der Nebentätigkeit anfallen, nicht aus dem Wege gehen kann - nicht gesondert genannt zu werden brauchen.

20

Nicht abzusetzen sind daher die vom Angeklagten für

Fernsprecher9.769,45 DM
Bücher und Literatur6.427,47 DM
Beiträge, Spenden, Geschenke19.798,21 DM
Repräsentation16.345,03 DM
Reisekosten21.658,70 DM
Lizenzen und Forschungsgelder11.520,91 DM
Versicherungsbeiträge3.000,- DM
21

aufgewandten 88.519,77 DM. Dies gilt auch für die von ihm für "Auto, inklusive Anschaffung des VW und Pkw Citroen" abgezogenen 84.910,73 DM, welche für die in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge aufgewandt worden sind.

22

Der Abzug von 65 Prozent bei den Einnahmen aus wissenschaftlichen Gutachten wurde nach eigener Einlassung des Angeklagten nicht für Ausgaben, sondern nur deshalb gemacht, weil er die geistige Leistung als überwiegend ansah (UA S. 18). Für eine solche Minderung für Leistungen, bei denen zwar Mittel der Universität benutzt, die geistige Leistung aber im Vordergrund steht, gibt es keine Rechtsgrundlage - was dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts bekannt war -, da die Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer pauschal an die Vergütung anknüpft und keine besondere Regelung für Nebentätigkeiten enthält, bei denen die Inanspruchnahme von Universitätsleistungen im Verhältnis zu dem wissenschaftlichen Wert der Nebentätigkeit gering ist.

23

Auch die unter der Position "Universität" in Ansatz gebrachten 470.720,45 DM sind nicht abzugsfähig. Hier handelt es sich nicht einmal um Aufwendungen, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum für die in diesem Zeitraum erstellten Gutachten gemacht worden sind. Nur solche Ausgaben kämen aber überhaupt als abzugsfähige Ausgaben in Frage. Zu Unrecht abgesetzt hat der Angeklagte somit die jeweils im vorangegangenen Quartal als Nutzungsentschädigung an das Land abgeführten Beträge (UA S. 15). Im Falle der Anerkennung solcher Abzüge würde sich das dem Land abzuführende Nutzungsentgelt von 15 Prozent wegen früherer Zahlungen mindern, was dem Sinn der Verpflichtung, diese Pauschale für jede Nebeneinnahme zu zahlen, widerspräche. Bei den darüber hinaus vom Angeklagten unter der Position "Universität" abgezogenen Beträgen, die er auf das Konto "Beiträge Dritter" gezahlt hat, handelte es sich um freiwillige Leistungen auf ein Spendenkonto, die den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentschädigung nicht mindern konnten (vgl. Buchst. e).

24

d)

Der Angeklagte hat die Abzüge nach den Feststellungen des Landgerichts ohne Wissen der zuständigen Beamten der Universitätsverwaltung gemacht (UA S. 33). Er hat die Beamten dadurch über die wahre Höhe seiner Einnahmen getäuscht und damit erreicht, daß das von ihm an das Land Baden-Württemberg zu zahlende Nutzungsentgelt auf 353.411,26 DM und nicht auf 476.443,60 DM festgesetzt wurde. Somit ist dem Land Baden-Württemberg, wie vom Landgericht festgestellt, ein Schaden von 123.032,34 DM entstanden. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe des gesparten Nutzungsentgelts zu verschaffen.

25

e)

Die Verteidigung beruft sich zu Unrecht darauf, der Angeklagte habe das Land Baden-Württemberg nicht geschädigt, weil er Beträge mindestens in Höhe der Schadensumme auf das Konto "Beiträge Dritter" gezahlt habe. Dabei handelt es sich zwar um ein Konto, das im Haushalt des Landes Baden-Württemberg berücksichtigt wurde (UA S. 6). Auf dem Konto wurden jedoch ausschließlich Spenden verbucht, über die der Angeklagte, wenn der Spender nicht eine besondere Zweckbestimmung vorgeschrieben hatte, im Rahmen der Zweckbestimmung des Kontos "Zur Wissenschaftsförderung" frei verfügen konnte und auch frei verfügte. Die auf diesem Konto verbuchten Beträge unterlagen also, anders als das vom Angeklagten zu zahlende Nutzungsentgelt, nicht der freien Verfügungsgewalt des Dienstherrn und waren daher nicht geeignet, den eingetretenen Schaden zu kompensieren. Auf die Hilfserwägung des Landgerichts, daß die auf dem Konto "Beiträge Dritter" in den Jahren 1968 bis 1974 eingegangenen Zahlungen zur Schadensdeckung nicht ausreichten, kommt es somit nicht an.

26

II.

Der weitergehende Schuldspruch wegen Betruges und Untreue in zwei Fällen hält demgegenüber rechtlicher Prüfung nicht stand.

27

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte veranlaßt, daß der Beauftragte des Kanzlers der Universität für ihn mit dem Pferdepfleger Istvan S. einen Anstellungsvertrag als Laborgehilfe abschloß. In der Zeit vom 1. Juni 1971 bis zum 31. Mai 1975 erhielt S. Bruttobezüge, einschließlich des Arbeitgeberanteils, von 70.201,89 DM, die aus dem Konto "Beiträge Dritter" beglichen wurden. Tatsächlich wurde S. nicht als Laborgehilfe, sondern als Pferdepfleger in dem privaten Reitstall des Angeklagten beschäftigt. Zeitweise versorgte er auch die im Pferdestall betriebene - der Nebentätigkeit des Angeklagten dienende (UA S. 9) - Meerschweinchenzucht.

28

Der Angeklagte veranlaßte außerdem, daß die Universitätsverwaltung dem Kraftfahrer H., dem der Angeklagte auf diese Weise einen übertariflichen Lohn zukommen lassen wollte, in der Zeit vom Februar 1967 bis Mai 1975 diesem tatsächlich nicht zustehende Überstundenvergütungen in Höhe von 32.667,49 DM auszahlte, und zwar ebenfalls aus dem Konto "Beiträge Dritter".

29

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte die Universitätsverwaltung durch die Vorspiegelung, S. sei als Laborgehilfe des Instituts beschäftigt und H. habe monatlich 44 Überstunden geleistet, getäuscht und sie dadurch veranlaßt hat, die Überweisungen an beide in der genannten Höhe vorzunehmen. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Anweisung, die genannten Zahlungen aus dem Konto "Beiträge Dritter" zu leisten, seine Befugnis mißbraucht, über dieses Konto im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung, nämlich zur Wissenschaftsförderung, zu verfügen. Dennoch kann er nicht wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue bestraft werden.

30

a)

Die Verteidigung hat geltend gemacht, daß dem Land Baden-Württemberg weder ein Schaden im Sinne des § 263 StGB noch ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Sie stützt sich darauf, daß, wie vom Landgericht festgestellt, die von der Universitätsverwaltung von dem Konto "Beiträge Dritter" abgebuchten Überweisungen durch Einzahlungen, die der Angeklagte aus eigenen Mitteln auf dieses Konto vorgenommen hatte, gedeckt waren.

31

aa)

Haushaltsrechtlich war das Verhalten des Angeklagten unerlaubt. Denn der Angeklagte durfte über die auf dem Spendenkonto verbuchten Gelder nur im Rahmen der Zweckbestimmung verfügen. Dem steht nicht entgegen, daß er seine aus seinem Privatvermögen stammenden Gelder ohne Zweckbindung mit den Vermerken "Personalvergütung, die von Prof. Dr. B. persönlich zur Verfügung gestellt wird, ohne Forschungsauftrag und ohne Gegenleistung" oder "Personalvergütung, die von Prof. Dr. B. persönlich zur Verfügung gestellt wird" eingezahlt hat (UA S. 8, 9). Denn mit dem Eingang der Geldbeträge auf das Konto "Beiträge Dritte" gingen sie in das Vermögen des Landes Baden-Württemberg über und unterlagen der Zweckbindung der Haushaltsmittel. Den Feststellungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte die Beträge deshalb eingezahlt hat, um auf diese Weise Privatzahlungen kostenlos durch die Uuiveraitatsverwaltung vornehmen lassen zu können (UA S. 10). Hiervon hatten die für die Verwaltung der Universitätskasse und für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zuständigen Beamten aber keine Kenntnis. Diese gingen vielmehr davon aus, daß die vom Angeklagten vorgenommenen Zahlungen auf das Konto "Beiträge Dritter" dem Ausgleich von Personalkosten dienten, die der Angeklagte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung über das Konto abdecken durfte.

32

Nach dieser dem Haushaltsrecht entsprechenden Betrachtung ist die Universitätsverwaltung durch die Auszahlung des an S. gezahlten Lohnes und der an H. gezahlten Überstundenvergütung geschädigt worden, weil diese Zahlungen bei Beachtung der haushaltsrechtlichen Zweckbindung des Kontos "Beiträge Dritter" nicht hätten geleistet werden dürfen. Der Auffassung der Verteidigung, eine Schädigung sei dennoch nicht eingetreten, weil Gelder in Höhe der Auszahlungen dem Angeklagten wegen Zweckverfehlung hätten rückerstattet werden müssen, wenn sie nicht an S. und H. ausgezahlt worden wären - die Universitätskasse also letztlich so gestellt sei als wäre das haushaltsrechtlich unzulässige Verhalten des Angeklagten unterblieben - ist entgegenzuhalten, daß der Angeklagte die Einzahlungen mit einer Begründung geleistet hat, die dem haushaltsrechtlichen Verwendungszweck der auf dem Konto geführten Mittel entsprach, und daß seine Absicht, die eingezahlten Gelder diesem Zweck zuwider zu verwenden, nicht zum Ausdruck kam. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, es komme insoweit ausschließlich auf die Kenntnis des Angeklagten an, weil ihm die Verwaltung des Sonderkontos übertragen gewesen sei. Maßgeblich war vielmehr die Kenntnis der Universitätsverwaltung. Der Angeklagte konnte zwar über die auf dem Konto befindlichen Mittel im Rahmen der Zweckbestimmung frei verfügen. Die Prüfung, ob die Verwendung der Zweckbestimmung des Titels entsprach, oblag jedoch der Universitätsverwaltung (UA S. 6). Sie tat dies nach den Ausführungen des Landgerichts "formal", verließ sich also auf die Angaben des Angeklagten. Bei der Prüfung der haushaltsrechtlichen Unbedenklichkeit konnte sie deshalb auch nur den Verwendungszweck berücksichtigen, über den der Angeklagte sie in Kenntnis gesetzt hatte. Auf dessen unausgesprochene Absicht einer anderen - haushaltsrechtlich unzulässigen - Verwendung Kommt es deshalb nicht an. Daraus folgt, daß die vom Angeklagten auf das Konto "Beiträge Dritter" gezahlten Gelder für den von ihm angegebenen Verwendungszweck zur Verfügung standen, jedoch von ihm weder zurückgefordert noch für einen haushaltsrechtlich unzulässigen Zweck verwandt werden durften.

33

bb)

Die Feststellungen sprechen jedoch dafür, daß der Angeklagte dies nicht erkannt hat. Er war der Auffassung, er füge der Staatskasse keinen Schaden zu, weil er die an S. und H. geleisteten Zahlungen "aus eigener Tasche" (UA S. 23, 26) geleistet habe. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand im Rahmen der Strafzumessung auseinandergesetzt und dort die Einzahlungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 37). Bei der rechtlichen Würdigung wertet es den Einwand "als nur für die Strafzumessung beachtliches Motiv" (UA S. 35). Dies ist aber nicht der Fall, weil er von Bedeutung ist für das Bewußtsein, eine unmittelbare Vermögensbeschdäigung hervorzurufen.

34

b)

Die nach den Feststellungen somit naheliegende Möglichkeit, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der Schadenszufügung fehlte, führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen S. und H.. Daß der Angeklagte Privatzahlungen kostenlos durch die Universitätskasse hat vornehmen lassen, genügt allein nicht zur Stützung des Schuldspruchs nach den §§ 263, 266 StGB. Denn der Verwaltungsaufwand, der dem Land Baden-Württemberg dadurch entstanden ist, daß es durch die Universitätsverwaltung auf Grund der Täuschung des Angeklagten für diesen private Zahlungen vornahm, stellt keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB und auch keinen vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 266 StGB dar. Ein Vermögensschaden kann zwar in der Gewährung von Leistungen liegen (zweifelnd Samson in SK, StGB § 263 Rdn 177), jedoch allein dann, wenn sie üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden (Samson a.a.O.; Lackner in LK, StGB 10. Aufl. § 263 Rdn 181; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 263 Rdn 139; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 263 Rdn 37 und Lackner, StGB 13. Aufl. § 263 Anm. 6 a, bb). Daran fehlt es bei Leistungen der Kassenverwaltung einer Universität. Daß nicht jede Mühewaltung als rechtlich zu berücksichtigender Schaden zu bewerten ist, ist auch sonst, so bei der Frage, ob die durch eine Straftat verursachten außergerichtlichen Bearbeitungskosten als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind (vgl. BGHZ 66, 112 [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75]; BGH NJW 1980, 119), anerkannt.

35

III.

Der Senat kann in den Fällen S. und H. (II.) in der Sache selbst entscheiden und auf Freispruch erkennen, weil insoweit weitere Feststellungen, die zu einem Schuldspruch führen könnten, nicht zu erwarten sind (§ 354 StPO). Im übrigen, nämlich soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, betrügerisch Nutzungsentgelt zurückgehalten zu haben (I.), ist die Revision zu verwerfen. Der Senat hat dies durch die im Urteilsausspruch vorgenommene Klarstellung, inwieweit der Angeklagte bestraft bleibt, getan. Auszuschließen ist, daß die in den Fällen S. und H. verhängten Geldstrafen die Höhe der Freiheitsstrafe beeinflußt haben.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte