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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1980, Az.: 2 StR 283/80

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache; Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Gründe für die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache aus dem Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1980
Aktenzeichen
2 StR 283/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 20.11.1979

Fundstelle

  • StV 1981, 4

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung

Prozessführer

Rechtsreferendar Dr. Peter K. aus W., geboren am ... 1941 in L.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Gesellschafter, Generalbevollmächtigter und später Notgeschäftsführer der E.-Gabelstaplerfabrik GmbH in W.. Diese Gesellschaft hatte die Gabelstaplerproduktion der Maschinenfabrik Franz H. gekauft, hierfür einen Kredit der W. Volksbank erhalten und zur Sicherung dieses Kredits der Bank in mehreren Sicherungsübereignungsverträgen ihr gesamtes Aktivvermögen übertragen. Dazu gehörten auch zwei Gabelstapler. Anfang Dezember 1977 ließ der Angeklagte diese Geräte ohne Wissen und Einwilligung der W. Volksbank von W. nach Auggen/Südschwarzwald bringen. Er wollte sie veräußern und den Erlös für sich behalten. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs eröffnet worden war, verkaufte er am 22. Januar 1978 einen der Stapler, der allerdings nicht zur Auslieferung kam, und bot - ungeachtet mehrfacher Versuche des Konkursverwalters, die Geräte zur Konkursmasse zu ziehen - beide Gabelstapler am 6. März 1978 in einem Fachblatt zum Kaufe an.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt.

3

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

4

Mit einem Hilfsbeweisantrag hatte der Angeklagte in das Wissen eines Zeugen gestellt, daß die Wormser Volksbank entgegen der Aussage des Zeugen H. über einen Kreditausschuß verfüge. Diesen Antrag hat das Gericht in den Urteilsgründen (UA S. 22) abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

5

Darin liegt - wie die Revision mit Recht rügt - ein Verfahrensfehler. Bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muß der Beschluß ergeben, ob die zu beweisende Behauptung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird. Im ersten Falle müssen ferner die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Das gilt auch für Hilfsbeweisanträge, die erst in den Urteilsgründen beschieden werden. Das Begründungserfordernis kann hier zwar nicht mehr dem Zwecke dienen, sicherzustellen, daß sich Angeklagter und Verteidiger auf die Verfahrenslage einrichten können; es behält jedoch seinen Sinn insofern, als es dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen soll, ob der Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist.

6

Die Gründe, aus denen das Gericht im hier zu entscheidenden Fall die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat, sind aus dem Urteil nicht zu ersehen. Sie liegen auch nicht auf der Hand, so daß sich etwa deshalb ihre Darlegung erübrigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79; BGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 116/80).

7

Der Hilfsbeweisantrag zielte, wie bereits sein Wortlaut ("entgegen der Aussage des Zeugen Hauser") verdeutlicht, darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. in Frage zu stellen. Wäre die behauptete Tatsache bewiesen worden, so hätte damit festgestanden, daß der Zeuge H. in diesem Punkt eine unrichtige Angabe gemacht hatte. Unter diesen Umständen verstand sich nicht von selbst, daß die Beweistatsache bedeutungslos war. Auch Hilfstatsachen, die sich nicht unmittelbar auf die Tat selbst beziehen, sondern nur die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinflussen, können für die Entscheidung von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 1 StR 567/59). Daß die zu beweisende Tatsache im vorliegenden Fall bedeutungslos war, hätte darum der Begründung bedurft. Daran fehlt es.

8

Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Verurteilung auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zudem besteht die Besorgnis, das Gericht habe die Zielrichtung des Antrags nicht zutreffend erfaßt; sie wird durch den Umstand verstärkt, daß die Strafkammer zwei Hilfsbeweisanträge, die beide darauf angelegt waren, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hauser zu erschüttern, mit unterschiedlicher Begründung (Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme, der Tatrichter wäre auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zum selben Ergebnis gelangt, kein Raum.

9

Da schon die erörterte Verfahrensrüge zum Erfolg führt, braucht auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge nicht mehr eingegangen zu werden.

10

Die Sache war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

Sollte die neu entscheidende Strafkammer den Angeklagten wiederum wegen Unterschlagung verurteilen, so wird sie nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, der Angeklagte habe "nicht uneigennützig gehandelt ... sondern den Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf der beiden Gabelstapler in die eigene Tasche stecken" wollen (UA S. 25). Die Eigennützigkeit ist bereits in der Zueignung enthalten. Sie kann deshalb nicht straferschwerend ins Gewicht fallen (§ 46 Abs. 3 StGB).

Schumacher
Müller
Meyer
Maier
Niemöller