Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1980, Az.: 2 StR 469/80
Zeitpunkt des Versuchsbeginns bei mehreren Beteiligten; Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch bei Brandstiftungsdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 22.04.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 99
- StV 1981, 68-69
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Sollen nach einem gemeinsam geführten Tatplan die Beteiligten ihre verschiedenartigen Tatbeiträge in zeitlichem Abstand leisten, so wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch erst dann überschritten, wenn die Einzelhandlung begangen worden ist, die bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Neyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. April 1980, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der hoch verschuldete frühere Mitangeklagte S. hatte sich entschlossen, ein von ihm in D. gemietetes Haus in Brand zu setzen und die auf den Namen seiner Ehefrau lautende Hausratsversicherung derart in Anspruch zu nehmen, daß er seine Schulden mit einem Male würde begleichen können. Er erhöhte wirksam die Versicherungssumme von 50.000 DM auf 100.000 DM und brachte dann einen großen Teil der Einrichtungsgegenstände aus dem Haus weg. Die für die beabsichtigte Brandlegung notwendigen Materialien besorgte er sich von dem Angeklagten Noll, der sich bereit erklärte, seine technischen Kenntnisse beim Aufbau des Brandsatzes zur Verfügung zu stellen. Da S. bei einer Brandlegung durch ihn selbst oder durch N. alsbaldige Entdeckung befürchtete, sollte noch ein Dritter als Auslöser des Brandes eingeschaltet werden. S. gewann hierfür den jetzigen Zeugen H., den ihm N. als den "gewünschten, zuverlässigen Mann" vorgeschlagen hatte. H. sollte den Brand entzünden, wenn S. mit seiner Ehefrau am 14. oder 15. November 1979 in deren Heimat Jugoslawien gereist sein würde.
Am Abend des 10. November 1979 fuhren S. der Angeklagte N. und H. zu dem Haus in D. Dort bauten S. und N. die Brandanlage auf: Nach einem ausgeklügelten System sollte mit Hilfe von Flüssigkeitsbehältern, Schläuchen und Kerzen das öffnen eines mit 60 Litern Benzin gefüllten Kanisters, das Austreten des Benzins aus dem Kanister und das Entzünden des Benzins erreicht werden. Außerdem wurde die Speichertür geöffnet, um durch Zugluft das Entstehen des Brandes zu fördern. Vom Entzünden der Kerzen durch H. bis zum Beginn des Brandes sollte etwa eine Viertelstunde vergehen, während der H. Gelegenheit haben würde, sich zu entfernen.
Die Brandanlage wurde von den Anwesenden überprüft und für gut befunden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war sie funktionsfähig.
H. begab sich noch in der Nacht vom 11. zum 12. November 1979 zur Polizei und offenbarte dort die beabsichtigte Brandstiftung.
II.
Die Strafkammer hat Sievers wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, N. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat N. Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg: Nach den Feststellungen war die Tat noch nicht zum Versuch der Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs gediehen; sie befand sich vielmehr noch im Stadium der Vorbereitungshandlung, als H. den Plan der Polizei offenbarte.
1.
Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dazu genügt es nicht, daß der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet; die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 26, 201; 28, 162, 163; BGH Urt. v. 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 -). Dem nach der Vorstellung des Täters "unmittelbaren Einmünden" seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt mithin entscheidende Bedeutung zu.
2.
Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit auf, daß nach dem gemeinsam vorgefaßten Gesamtplan die Beteiligten in zeitlichem Abstand verschiedenartige Tatbeiträge leisten und dadurch das gewünschte Ergebnis, den Brand des Hauses, herbeiführen sollten. In Fällen dieser Art ist die Frage, wann die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten ist, nicht für jeden Beteiligten je nach seinem eigenen Tatbeitrag gesondert, sondern für alle Beteiligten einheitlich zu beantworten: Versuch ist dann gegeben, wenn - sei es von einem, sei es von mehreren Beteiligten - eine bestimmte zum Gesamtplan gehörende Einzelhandlung begangen worden ist, die nach der Vorstellung aller bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (vgl. vorstehend zu 1.). Vor diesem Zeitpunkt beginnt bei keinem Beteiligten der Versuch (so schon RGSt 66, 141, 143; vgl. Rudolphi SK Rdn. 19 a zu § 22 StGB).
Hier sollte dieser die Grenze zum Versuch überschreitende Tatbeitrag das Entzünden der Brandanlage durch Held sein. Wohl war schon zuvor, am 10. November 1979, durch die Herstellung der funktionsfähigen Brandanlage eine konkrete Gefahr für das Haus geschaffen worden. Hierin lag indessen nur eine Vorbereitungshandlung, aber noch kein Versuch, da - wiederum nach dem konkreten Gesamtplan und den Vorstellungen aller Beteiligten - erst am 14. oder 15. November 1979 das Haus tatsächlich in Brand gesetzt werden sollte. Erst durch das Entzünden des Benzins hätte Held in Übereinstimmung mit S. und N. zur Verwirklichung des Tatbestands "unmittelbar angesetzt". Dazu ist es dann nicht mehr gekommen.
3.
Der Schuldspruch gegen S. wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug ist danach auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Demzufolge kann der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu den genannten Straftaten keinen Bestand haben. Gemäß § 357 StPO mußte auf seine Revision das Urteil auch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten S. betrifft.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verhandlung zu weiteren Feststellungen führt, denen zufolge der Beschwerdeführer nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter des Mitangeklagten S. anzusehen ist. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob § 30 Abs. 2 StGB anzuwenden ist (vgl. hierzu Pfeiffer/Maul/Schulte StGB Rdn. 5 zu § 49 a StGB a.F.). Für S. kommt dies auch in Betracht, wenn nur H. Mittäter war (§ 25 Abs. 1 StGB).
Müller
Meyer
Maier
Niemöller