Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: II ZB 4/80
Bildung einer handelsrechtlichen Personengesellschaft durch Ergänzung des bisherigen Firmennamens um den Zusatz "GmbH & Co. KG" ; Anforderungen an die Wahrung der Grundsätze der Firmenklarheit und Firmenwahrheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- II ZB 4/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M.
- LG Darmstadt - 23.10.1979
- AG Dieburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 153-155 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1981, 184-185
- GmbHR 1981, 58 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1981, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 1112
Verfahrensgegenstand
Änderung der Firma K. & Co.
Amtlicher Leitsatz
Die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß der bisherigen abgeleiteten Personenfirma "K. & Co." der Zusatz "GmbH & Co. KG" nachgestellt wird.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
am 13. Oktober 1980
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 1979 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 55.000 DM festgesetzt.
Gründe
Im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist seit Jahrzehnten die Firma "K. & Co." eingetragen. 1972 trat der einzige persönlich haftende Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurück, während die zu diesem Zweck gegründete Beteiligte zu 1, eine GmbH, die persönliche Haftung übernahm.
Im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]) hat das Amtsgericht 1978 die Gesellschafter aufgefordert, in die Firma einen auf die Rechtsform als GmbH & Co. KG hinweisenden Zusatz aufzunehmen. Daraufhin haben die Gesellschafter die Änderung der Firma in "K. & Co. GmbH & Co. KG" angemeldet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung dieser Firma zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß möchte das Oberlandesgericht stattgeben, weil von der angemeldeten Firma entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Täuschungsgefahr ausgehe (vgl. den Abdruck in DB 1980, 1484). Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Januar 1979 (GmbHRdsch 1979, 112) gehindert, das die Firmierung "H. S. & Cie. GmbH & Co." für unzulässig hält, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die weitere Beschwerde ist Jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese Besonderheit erkennen lassen. Dazu muß ein klarstellender Zusatz in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]). Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er auch im Zusammenhang mit dem übrigen Firmeninhalt auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist (vgl. die SenBeschl. v. 28.5.79 - II ZB 4/79, LM HGB § 19 Nr. 2 u. v. 24.3.80 - II ZB 8/79, WM 1980, 623). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zusatz "GmbH & Co. KG" der abgeleiteten Firma "K.& Co." nachgestellt wird. Der Bestandteil "& Co." der ursprünglichen Firma deutet das Vorhandensein einer Gesellschaft an, und zwar in aller Regel einer oHG oder KG. Deshalb kann durch die Firmierung "K. & Co. GmbH & Co. KG" ebenso wie in dem Senatsbeschluß vom 28. Mai 1979 (aaO) zugrundeliegenden Falle leicht der Eindruck entstehen, persönlich haftender Gesellschafter sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern (auch) eine handelsrechtliche Personengesellschaft "K. & Co." und in dieser hafte mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts ändert es daran nichts, daß sich der Rechtsverkehr an den Zusatz "GmbH & Co. KG" als Rechtsformbezeichnung für eine handelsrechtliche Personengesellschaft, in der kein Gesellschafter unbeschränkt haftet, mittlerweilen gewöhnt hat (vgl. SenBeschl. v. 24.3.80 aaO). Dieser Umstand allein reicht nicht aus, die von der angemeldeten Firma ausgehende Täuschungsgefahr zu beseitigen.
Aus diesen Gründen haben das Registergericht und das Landgericht die Eintragung der angemeldeten Firma mit Recht zurückgewiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 55.000 DM festgesetzt.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes