Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1980, Az.: StB 25/80
Ausübung einer geheimdienstlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Agententätigkeit; Geheimdienstliche Tätigkeit für den bulgarischen Geheimdienst unmittelbar gegen Organisationen von Exilbulgaren und gegen bulgarische Emigranten in der Bundesrepublik Deutschland; Abwehrinteresse der Bundesrepublik Deutschland an allein ausländischen Interessen berührenden Ausforschungsbemühungen; Bestehen eines Interesses der Bundesrepublik an den Tätigkeiten von Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland; Erforderlichkeit des Eintretens einer Interessenbeeinträchtigung im Sinne eines konkreten Verletzungsdelikts oder Gefährdungsdelikts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1980
- Aktenzeichen
- StB 25/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.06.1980
- OLG Stuttgart - 19.05.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 29, 325 - 336
- MDR 1980, 1032-1034 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2653-2655 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verdacht geheimdienstlicher Agententätigkeit
Prozessgegner
Verheirateter Ingenieur Milen B., geboren am ... 1942 in P. (Bulgarien), wohnhaft K.straße 15, ... F.
Amtlicher Leitsatz
Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdegegners
am 22. September 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1980 - 6 OJs (24) 22/80, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 19. Mai 1980 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eröffnet.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei zwar hinreichend verdächtig, im Auftrag des bulgarischen Geheimdienstes eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung und Lieferung von Tatsachen, Gegenständen und Erkenntnissen gerichtet war, er habe damit aber nicht eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Agententätigkeit ausgeübt. Den hinreichenden Verdacht geheimdienstlicher Betätigung bezieht das Oberlandesgericht auf den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt, den es wie folgt im wesentlichen zusammenfaßt:
"Der Angeschuldigte, bulgarischer und französischer Staatsangehöriger, traf während eines Aufenthalts in der CSSR Ende 1977 mit einem bulgarischen Landsmann namens V. zusammen, in welchem er alsbald einen Mitarbeiter des bulgarischen Geheimdienstes erkannte. Diesem versprach er, Informationen über Exilbulgaren und deren Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern. In Erfüllung dieser Zusage sammelte er in der Folgezeit Material, welches er bei weiteren Reisen in die CSSR teils V., teils einem anderen bulgarischen Geheimdienstmitarbeiter namens S. übergab. So nannte er seinen Auftraggebern u.a. Namen bulgarischer Landsleute, die als Emigranten in der Bundesrepublik Deutschland leben und hier, wie der Angeschuldigte selbst, in Exilorganisationen tätig sind. Des weiteren leitete er Zeitschriften exilbulgarischer Organisationen, die Satzung der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen "Bulgarischen Sozialdemokraten Union e.V.", deren stellvertretender Vorsitzender er ist, sowie einen Bericht an den Geheimdienst weiter, den er von seinem Landsmann Radko P. hatte niederschreiben lassen. Besagter Bericht befaßte sich mit den Gründen, die P. zu seiner Flucht aus Bulgarien in den Westen bewogen hatten.
In Erfüllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags trat der Angeschuldigte auch an den Exilbulgaren Pentscho Sp. mit dem Ansinnen heran, dieser möge ihm Namen, Anschriften, Arbeitsplatz sowie die politische Gesinnung früherer Freunde aus Bulgarien bzw. von Emigranten nennen. Sp. versagte dem Angeschuldigten jedoch seine Unterstützung ebenso wie der in München im Exil lebende Bulgare Aleksi P.. Über diesen wollte der Angeschuldigte auftragsgemäß Einzelheiten über Personen in Erfahrung bringen, die sich an exilbulgarischen Aktivitäten gegen ihren Heimatstaat beteiligten oder hierzu bereit waren. Dieses Wissen wollte der Angeschuldigte seinen Auftraggebern weitervermitteln.
Des weiteren sollte der Angeschuldigte im Rahmen seines nachrichtendienstlichen Auftrages verschiedene Organisationen schwächen, die in der Bundesrepublik Deutschland Einfluß auf die bulgarische Emigrantenszene haben. Nach der Anklage unternahm er es, Exilbulgaren gegen Führer und Funktionäre dreier in Paris, Wien und München ansässiger Emigrantenvereinigungen aufzustacheln. Dies tat er im wesentlichen mit der Behauptung, die Vereinigungen müßten von ihren Führern und Funktionären befreit werden, weil diese der bulgarischen Emigration nur schadeten.
Bei seinen wiederholten Reisen in die CSSR, wo er sich jeweils mit seinen Auftraggebern traf, benutzte der Angeschuldigte bulgarische Pässe. Diese hatten ihm seine Auftraggeber zu Tarnzwecken, in einem Fall mit einem Falschnamen versehen, besorgt."
Der Rechtsauffassung, dieses Verhalten erfülle nicht die Voraussetzung geheimdienstlicher Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland, kann der erkennende Senat nicht beitreten.
1.
Die geheimdienstliche Tätigkeit des Angeklagten, deren er auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts hinreichend verdächtig ist, war im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Diese Vorschrift erfaßt geheimdienstliche Tätigkeiten für den Geheimdienst einer fremden Macht, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind, mit Ausnahme solcher Ausforschungsbemühungen, an deren Abwehr die Bundesrepublik Deutschland deswegen nicht interessiert ist, weil ihr Gegenstand allein ausländische Interessen berührt. Ob sich die Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland, d.h. gegen deren Interessen in diesem Sinne, richtet, bestimmt sich dabei nach dem Interesse der Bundesrepublik an dem Gegenstand der Ausforschungsbemühungen, nicht an einem möglicherweise unabhängig davon bestehenden politischen Interesse am Unterbleiben jeglicher oder bestimmter Operationen fremder Geheimdienste. Dazu heißt es im Regierungsentwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. V/898 S. 35 1. Sp.: "Es muß sich allerdings um Angelegenheiten handeln, die in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einbezogen sind; eine Tätigkeit, die sich ausschließlich auf Angelegenheiten eines fremden Staates bezieht, wird auch dann nicht erfaßt, wenn der Schutz dieser fremden Angelegenheit auch im deutschen Interesse liegen sollte". Dagegen besteht, korrespondierend zu der umfassenden Ausforschungstätigkeit moderner Geheimdienste, ein im Sinne des Tatbestandes beachtliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Abwehr geheimdienstlicher Ausforschung jeglicher Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die ihr als ihre Angelegenheit zuzuordnen sind (in diesem Sinne wohl auch Hengsberger in LK, 9. Aufl. § 99 Rdn 5; Lackner, StGB 13. Aufl. § 99 Anm. 2 a; enger Dreher Tröndle, StGB 39. Aufl. § 99 Rdn 5 und Rudolphi in SK Bes.Tl. 2. Aufl. § 99 Rdn 11, die aber immerhin bei einer gegen Ausländer gerichteten Agententätigkeit eine mittelbare Zielrichtung gegen deutsche Interessen für möglich bzw. für häufig gegeben halten, sowie Stree in Schenke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 99 Rdn 19-21).
Bei der Reform des Staatsschutz - Strafrechts durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber den Begriff des Staatsgeheimnisses und die nach dem neuen Recht an diesen Begriff anknüpfenden Straftatbestände stark eingeschränkt. Er hat dafür mit § 99 StGB einen "zentralen Spionagetatbestand" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/2860 S. 22) geschaffen, der einerseits bloße Beziehungen zu einem Geheimdienst nicht mehr genügen läßt, sondern eine geheimdienstliche Tätigkeit fordert, um Personen, die lediglich Ausforschungsobjekte eines fremden Staates sind, nicht zu erfassen (vgl. BGHSt 24, 369, 370) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71], und der tätiger Reue weiten Raum läßt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StGB), der aber andererseits nicht mehr an den Begriff des Staatsgeheimnisses anknüpft und darauf abzielt, die gesamte Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste einzufangen, die darauf ausgeht, mit Hilfe einer Vielzahl von Einzeloperationen das gesamte Potential eines Ziellandes systematisch zu erfassen (vgl. Schriftlicher Bericht a.a.O.). Der tatbestandlichen Voraussetzung, daß sich die geheimdienstliche Tätigkeit "gegen die Bundesrepublik Deutschland" richtet, kommt die Bedeutung zu, daß geheimdienstliche Aktivitäten, die - nach dem Gegenstand der damit verbundenen Ausforschungsbemühungen - die Interessen der Bundesrepublik - ausnahmsweise - nicht berühren, vom Tatbestand ausgenommen sind (vgl. Schriftlicher Bericht S. 23). Daß sie eine weitergehende, den Tatbestand stärker einschränkende Bedeutung nicht hat, ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Mit der neuartigen Ausgestaltung des § 99 StGB bezweckte der Gesetzgeber, der Tätigkeit fremder Geheimdienste entgegenzuwirken, die bestrebt sind, alle Angelegenheiten eines anderen Staates systematisch auszuforschen, um auf diese Weise durch Erkundung von Schwächen des potentiellen Gegners im Kräftespiel der Mächte letzten Endes ein Übergewicht zu erlangen. In der Fassung des § 100 Abs. 1 der Formulierungshilfen des Bundesministers der Justiz, die der parlamentarischen Beratung zugrunde lagen (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - im folgenden: Prot. - V, 1274, 1275), enthielt der Tatbestand noch nicht das Merkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland", sondern verlangte lediglich eine auf Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit. Dieser Tatbestand war noch beschränkt auf den Schutz der wichtigsten der in Betracht kommenden Sachbereiche vor geheimdienstlicher Ausforschung, nämlich auf die Bereiche der Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der äußeren und inneren Sicherheit des Staates. Bei den Angelegenheiten, die nach diesem Tatbestand Ziel der geheimdienstlichen Tätigkeit sein mußten, sollte es sich nicht notwendig um staatliche Angelegenheiten handeln. Ausgenommen sein sollten jedoch solche Angelegenheiten, die nur die Verhältnisse in einem anderen Land betreffen. Nicht jede, sondern nur die gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Spionagetätigkeit auf den bezeichneten Sachgebieten sollte erfaßt werden (Prot. V, 1518). Die Erwägung, es dürfe nicht darauf ankommen, was der Täter für den fremden Nachrichtendienst auskundschaftet (a.a.O. S. 1521, Reuter), die fremden Geheimdienste seien praktisch an allem interessiert (a.a.O., Güde) und die geheimdienstliche Tätigkeit sei unabhängig von der Qualifizierung dessen, was nachweisbar geliefert worden ist, strafwürdig (a.a.O. S. 1522, Arndt), führte dazu, daß die Begrenzung des Tatbestands auf die Sachbereiche der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Sicherheit aufgegeben und ein weiteres Merkmal (... oder) Nachrichten ("von geheimdienstlichem Interesse") als überflüssig gestrichen wurde. In diesem Zusammenhang und auf Grund der weiteren Erwägung, daß nicht jede gegen ein anderes Land gerichtete Spionage allein deswegen erfaßt werden solle, weil sie sich zufällig auf deutschem Boden abspiele (geheimdienstliches Eindringen in die in der Bundesrepublik belegene Botschaft eines dritten Landes), sondern nur eine den Interssen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufende Tätigkeit (a.a.O., Maassen), führte zur Einfügung der Worte "gegen die Bundesrepublik Deutschland". Verstanden werden sollte dieses Merkmal dahin, daß die Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne gerichtet sein muß, daß vom Tatbestand ausgeschlossen sein soll eine Ausforschungstätigkeit, die auf Angelegenheiten hinzielt, welche die Interessen der Bundesrepublik überhaupt nicht berühren (a.a.O. S. 1527). In der Diskussion wurde dem Bedenken einer Abgeordneten (a.a.O. S. 1530) ([Diemer - Nicolaus]) gegen eine zu weite Fassung des Tatbestands von verschiedener Seite das Bedürfnis nach einer derart großen Reichweite der Vorschrift entgegengehalten, und zwar auch im Hinblick auf die Einschränkung des Staatsgeheimnisbegriffs. In ihr wurde lediglich einmal - ohne weitere Vertiefung - die Auffassung vertreten, die neue Vorschrift erfasse nicht die Tätigkeit eines sowjetischen oder jugoslawischen Nachrichtendienstes gegen Exil-Ukrainer bzw. Exil-Kroaten (a.a.O. S. 1531, Güde). Dieser Diskussionsbeitrag war ersichtlich von der Annahme getragen, in solchen Fällen seien die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht berührt.
Auch das Oberlandesgericht geht, insoweit zutreffend, von der Auffassung aus, daß es darauf ankommt, ob die geheimdienstliche Betätigung gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist (S. 5 des angefochtenen Beschlusses). Wenn es (S. 6) unter Hinweis u.a. auf den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (dort S. 23) weiter ausführt, erfaßt werden sollten danach "nur die geheimdienstlichen Operationen fremder Mächte, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Zielland richten und ihre Interessen beeinträchtigen", dann darf die zitierte Stelle allerdings nicht dahin mißverstanden werden, daß eine Interessenbeeinträchtigung im Sinne eines konkreten Verletzungs- oder Gefährdungsdelikts eingetreten sein müsse. Es genügt vielmehr, daß das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr der Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste berührt ist, soweit diese auf die umfassende Ausforschung aller in den Bereich der Bundesrepublik einbezogenen Angelegenheiten ausgeht (vgl. Regierungsentwurf a.a.O. S. 35 1. Sp.), unter Ausschluß also der deutsche Interessen nicht berührenden Angelegenheiten fremder Staaten. Wird dieses Interesse berührt, dann ist die vom Oberlandesgericht Stuttgart in dem angefochtenen Beschluß angenommene Voraussetzung, die nachrichtendienstliche Aktivität müsse sich unmittelbar oder mittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland als Staat richten, die Bundesrepublik müsse in ihrer funktionalen Stellung als politisches Gebilde betroffen sein, erfüllt. Denn eine solche Agententätigkeit ist, zumindest mittelbar, gegen die staatlichen Belange gerichtet. Damit ist noch nicht jegliche Agententätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Tatbestand erfaßt.
Nach der Rechtsprechung zu § 100 e StGB aF, der an den Staatsgeheimnisbegriff anknüpfte, waren Geheimnisse einer in der Bundesrepublik belegenen Emigrantenorganisation als solche strafrechtlich unbeachtlich. Doch genügte es, wenn "die Beziehungen des Täters nach ihrem Inhalt, insbesondere nach Art und Zweck des etwa erteilten Auftrags, auf die Mitteilung von Staatsgeheimnissen in Zukunft abzielen können" (BGHSt 18, 336, 337). Unter dem Gesichtspunkt, daß die Beziehungen die Möglichkeit einer künftigen Wendung in diese Richtung offenlassen (vgl. Lackner in ZStW 1966, 695, 707 mit weiteren Hinweisen), hat die Rechtsprechung die Beziehungen von Personen, die von einem fremden Geheimdienst auf solche Organisationen angesetzt waren, regelmäßig als vom Tatbestand des § 100 e StGB aF erfaßt angesehen [vgl. KG, Urteil vom 29. August 1957 - 1 OJs 37/57 (152/57), bei Wagner GA 1961, 328 Nr. 14 sowie vom 17. Juni 1957 -(2) 1 OJs 369/56, bei Wagner a.a.O. S. 324 Nr. 27; BayObLG, Urteil vom 10. Mai 1960 - ObJs 32/59 (3 St 9/60), bei Wagner GA 1962, 9 Nr. 23; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16. März 1959 - OJs 53/58, bei Wagner GA 1961, 329 Nr. 21; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 5. Juni 1956 - ObJs 11/56 (3 St 8/56), bei Wagner a.a.O. S. 327 Nr. 6, wo über die hier interessierenden Ausführungen vom objektiven Tatbestand nicht berichtet wird, sowie OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 1960 - (4) 2 b OJs 12/59, bei Wagner a.a.O. S. 329 Nr. 26]. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, liegt es in der Zielrichtung des Gesetzes, das den neuen Agententatbestand vom Begriff des Staatsgeheimnisses gelöst und ihm als dem zentralen Spionagetatbestand einen weiten Anwendungsbereich gegeben hat, auch solche Fälle in ihn einzubeziehen.
2.
Die geheimdienstliche Tätigkeit für den bulgarischen Geheimdienst, deren der Angeklagte hinreichend verdächtig ist und die sich unmittelbar gegen Organisationen von Exilbulgaren und gegen bulgarische Emigranten in der Bundesrepublik Deutschland richtete, lief auch nach dem Gegenstand der betriebenen Ausforschungstätigkeit dem Interesse der Bundesrepublik zuwider.
Allgemein sind Organisationen von Ausländern in der Bundesrepublik für diese von politischem Interesse. Sie sind Elemente des politischen und gesellschaftlichen Lebens, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Das zeigt allein schon die Zahl von mehreren Millionen in der Bundesrepublik lebenden Ausländern, von denen ein erheblicher Teil organisiert ist. Die Tatsache, daß sich die Sicherheitsorgane des Bundes und der Länder ständig beobachtend mit solchen Organisationen befassen (vgl. die Verfassungsschutzberichte des Bundesministers des Innern), zeigt an, welche politische Bedeutung der Existenz, der Entwicklung und der Betätigung dieser Organisationen von den zuständigen staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland - zutreffend - beigemessen wird.
Auch soweit sich Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik lediglich mit den sozialen Problemen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen befassen, sind solche in aller Regel zugleich soziale Probleme der Gesellschaft in der Bundesrepublik, um deren Bewältigung sich, neben diesen Organisationen, häufig Personen, Verbände und staatliche Stellen des Heimatlandes, öffentliche Stellen in der Bundesrepublik, deutsche private Vereinigungen, Gewerkschaften usw. bemühen. Daraus ergeben sich regelmäßig eine Vielfalt von Beziehungen zwischen all diesen Stellen und Einrichtungen sowie vielfach auch personelle Verflechtungen, etwa zwischen deutschen Gewerkschaften, Betriebsräten und anderen Vereinigungen und Einrichtungen sowie solchen Ausländerorganisationen. Es sind gemeinsame oder gegenläufige Bestrebungen nebeneinander bestehender, auch miteinander konkurrierender Ausländerorganisationen sowie der sich damit befassenden sonstigen Personen, Stellen und Vereinigungen festzustellen.
Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland verfolgen darüberhinaus häufig innen- und außenpolitische Ziele. Das gilt für Massenorganisationen, die sich im Zusammenhang mit der Zunahme der Zahl von Gastarbeitern in der Bundesrepublik entwickelt haben, wie für Emigrantenorganisationen alter Art. In aller Regel sind deren politische Planungen und Betätigungen für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse. Dies versteht sich bei innenpolitischer Betätigung von selbst. Bei außenpolitischer Zielsetzung und Tätigkeit ergibt es sich nicht zuletzt aus der Möglichkeit von Konflikten mit fremden Staaten, die daraus erwachsen können und nicht selten daraus erwachsen sind. Häufig gehen von Ausländerorganisationen Straftaten aus, die im Inland geplant und vorbereitet und im In- oder Ausland ausgeführt werden. Dahinter stehen oft ideologische Gegensätze und verschiedene praktische politische Bestrebungen, eine Lenkung durch im Ausland bestehende Mutterorganisationen oder gar fremde staatliche Organe. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, solche Aktivitäten zu unterbinden, liegt auf der Hand. Daraus darf nicht der Schluß gezogen werden, daß - bei gleicher Interessenlage des Heimatstaates, dem der fremde Geheimdienst angehört - dessen geheimdienstliche Ausforschungstätigkeit der Bundesrepublik Deutschland eher erwünscht sei, also nicht ihrem Interesse entgegenstehen könne. Denn regelmäßig wird eine solche Ausforschung nicht allein auf die auch im Interesse der Bundesrepublik liegende Abwehr verbrecherischer Betätigungen gerichtet sein, und insbesondere wird die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse durch den fremden Geheimdienst nicht auf die bloße Abwehrbemühung beschränkt bleiben. Einer denkbaren, im Interesse der Bundesrepublik liegenden offiziellen Zusammenarbeit eines fremden Geheimdienstes mit deutschen Stellen steht § 99 StGB im übrigen nicht entgegen.
Außerhalb strafbarer Betätigung kann es auch eine Zusammenarbeit zwischen deutschen Stellen und Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik geben, in deren Rahmen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Mitglieder solcher Organisationen dem Interesse der Bundesrepublik nutzbar gemacht werden können.
Aus dem nach allem gegebenen Interesse der Bundesrepublik Deutschland an dem Bestehen, der inneren Verfassung an Planungen und Tätigkeiten ausländischer Organisationen auf ihrem Gebiet ergibt sich das Interesse an einer Abwehr darauf gerichteter Ausforschungsbemühungen fremder Geheimdienste.
Steht demnach einer auf Ausländerorganisationen gerichteten Spionagetätigkeit solcher Dienste in aller Regel ein konkretes Interesse der Bundesrepublik Deutschland entgegen, so besteht ein regelmäßig geringeres, aber dennoch ebenfalls beachtliches Interesse auch an der Abwehr einer Ausforschung der Verhältnisse von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern, und zwar unabhängig von deren etwaiger Mitgliedschaft in oder ihrer Verbindung zu einer Ausländerorganisation. Denn erfahrungsgemäß werden so gewonnene Erkenntnisse von fremden Geheimdiensten benutzt, um von außen auf das Verhalten solcher Personen Einfluß zu nehmen, insbesondere um sie oder ihre Angehörigen zu geheimdienstlicher Mitarbeit zu erpressen. Gelegentlich dienen solche Erkenntnisse auch dazu, Anschläge auf Gesundheit und Leben unliebsamer Emigranten zu planen und zu verwirklichen. Für den auftraggebenden Geheimdienst oder einen mit ihm befreundeten Geheimdienst eines anderen Staates können das sogenannte geheimdienstliche "Abklären" einzelner Personen sowie u.U. eine auf der dadurch gewonnenen Grundlage sich anschließende Einflußnahme auf sie auch insofern von Bedeutung sein, als es wissenswert ist, mit welcher Einstellung und Handlungsweise dieser Personen im Falle eines inneren oder äußeren Konflikts zu rechnen sein wird.
Nach der auf Wirksamkeit und Praktikabilität angelegten dogmatischen Ausgestaltung des § 99 StGB kommt es im Einzelfall nicht auf die gerichtliche Feststellung an, unter welchen der hier erwogenen oder unter welchen anderen Gesichtspunkten das grundsätzlich allgemein gegebene Abwehrinteresse der Bundesrepublik Deutschland begründet ist. Die Vorschrift ist - nicht zuletzt im Hinblick auf sonst häufig unüberwindliche Beweisschwierigkeiten - bewußt nicht als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (vgl. dazu Lackner a.a.O. S. 710). Zwar mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die geheimdienstliche Tätigkeit eines auf eine Ausländerorganisation in der Bundesrepublik angesetzten Agenten deren Interesse nicht berührt. Das könnte in Betracht kommen, wenn sein Auftrag etwa eng begrenzt wäre auf eine Ermittlung von Tatsachen und Umständen im Bereich des Auftragsstaats und wenn eine Auswertung der erstrebten Erkenntnisse gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland von vornherein ausscheidet. So liegt der Fall hier aber ersichtlich nicht. So spricht beispielsweise der Plan des Angeklagten, bulgarische Fernfahrer in der Bundesrepublik in eine Drucksituation zu bringen, um sie für seine Zwecke auszunutzen, nach den Umständen dafür, daß er sie nicht nur dazu bringen wollte, "illegal" Bücher nach Bulgarien zu schaffen, sondern daß er sie gegenüber dem bulgarischen Geheimdienst kompromittieren und so diesem gegenüber erpreßbar machen wollte. Sein Versuch, über den Zeugen Sp. die politische Gesinnung bulgarischer Emigranten und deren Bereitschaft zu politischem Einsatz auszukundschaften, spricht ebenfalls dafür, daß er seinen Auftraggebern Unterlagen beschaffen wollte, die nicht allein der Abwehr etwaiger verbrecherischer Angriffe von Gegnern der staatlichen Ordnung in Bulgarien, sondern darüber hinaus geheimdienstlichen Ausforschungszwecken des bulgarischen Geheimdienstes dienen sollten. Schließlich wollte er ersichtlich den Zeugen Sp. zu einer geheimdienstlichen Betätigung gegenüber Radio Freies Europa benutzen.
Der Fall gibt im übrigen Anlaß zu folgendem Hinweis: Vom Tatbestand nicht erfaßt ist die Tätigkeit eines geheimdienstlichen Mitarbeiters, der als bloßer sogenannter Einflußagent tätig wird. So würde etwa eine Tätigkeit, die auftragsgemäß streng darauf beschränkt wäre, innerhalb einer Ausländerorganisation Verwirrung zu stiften, als solche nicht nach § 99 StGB strafbar sein. In der geheimdienstlichen Praxis werden Aufträge solcher Art aber immer mit Berichtsauftragen verbunden sein, so daß die auf deren Erfüllung gerichtete Tätigkeit des Agenten Strafbarkeit nach § 99 StGB begründet. In solchen Fällen ist aber bei der Bewertung des Schuldumfangs und damit auch bei der Strafzumessung die Straflosigkeit der bloßen Betätigung als Einflußagent zu beachten.
II.
Das bisherige Beweisergebnis begründet auch den hinreichenden Verdacht, der Angeklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Gegen einen Verbotsirrtum spricht, daß er im Laufe der Ermittlungen selbst eingeräumt hat, er habe sich schuldig gemacht (Bd. V Bl. 611; vgl. auch Bd. II Bl. 279/280 d.A.).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm