Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1980, Az.: 1 StR 468/80
Verurteilung wegen versuchten Mordes ; Rüge einer fehlenden Übersetzung eines angefochtenen Urteils; Hinzuziehung eines Dolmetschers mangels unzureichender Sprachkenntnisse eines Angeklagten; Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 468/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 28.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GA 1981, 262
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessgegner
Arbeiter Georgios B. aus S., geboren am ... 1925 in T./T. (Griechenland)
Amtlicher Leitsatz
Hat bei Verkündung des Urteils gegen einen durch einen deutschen Rechtsanwalt verteidigten ausländischen Angeklagten ein Dolmetscher mitgewirkt, so hat der Angeklagte kein Recht auf Übersendung einer Urteilsübersetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Krauth, Kuhn,
Dr. Maul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. März 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß dem Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Übersetzung des angefochtenen Urteils übersandt worden ist. Rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren grundsätzlich durch Zuziehung eines Dolmetschers, der auch bei der Verkündung des Urteils mitwirkt, genügt (BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1980 - 2 BvR 1570/79; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - 1 StR 574/79). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer - auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision - nachgekommen. Weitergehende Rechte des durch einen deutschen Rechtsanwalt verteidigten ausländischen Angeklagten, dem hier eine Übersetzung des Urteils nachträglich - am 23. Juli 1980 - übersandt worden ist, lassen sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 a MRK herleiten, denn diese Vorschrift gibt dem Angeklagten nur einen Anspruch auf Unterrichtung in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, 1091, 1092) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77] ergibt sich nichts anderes, da sich diese Entscheidung ausschließlich mit den durch die Zuziehung eines Dolmetschers entstehenden Kosten befaßt.
b)
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung der Zeuginnen T. und S. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die in das Wissen dieser Zeuginnen gestellte Beweisbehauptung des Angeklagten, er habe von April bis Mai 1979 engen und auch intimen Kontakt zu Frau S. gepflegt, zu Recht als für die Entscheidung bedeutungslos gewertet (UA S. 16). Nach dem insgesamt festgestellten Verhalten des Angeklagten konnte die Strafkammer ohne weiteres davon ausgehen, daß seine Eifersucht unabhängig von etwaigen intimen Beziehungen zu einer anderen Frau bestand und fortbestand (vgl. BGH GA 1964, 77).
Aus denselben Gründen kann die auf die Nichtvernehmung der genannten Zeuginnen gestützte, in dieselbe Richtung zielende Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
c)
Ob die weitere Aufklärungsrüge, mit der die unterlassene Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beanstandet wird, der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, erscheint schon zweifelhaft. Die Rüge ist aber jedenfalls nicht begründet. Soweit die Revision auf die vom Angeklagten erlittene Bombensplitterverletzung hinweist, handelt es sich dabei nicht um eine Kopfverletzung (UA S. 3); ebensowenig mußte das Tatverhalten des Angeklagten dem Landgericht das Naheliegen eines die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Erregungszustandes aufdrängen.
2.
Auch die Sachrüge muß ohne Erfolg bleiben.
a)
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Mordmerkmals niedriger Beweggründe.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte versucht, Frau T. zu töten, weil er verärgert war, daß sie den ihr früher geschenkten Schmuck sowie ihr angeblich geliehenes Geld noch nicht zurückgegeben hatte, und weil die Frau weitere Beziehungen zu ihm ablehnte und sich nach seiner Meinung einem anderen Mann zugewandt hatte (UA S. 10, 18, 19). Diese Motive sind vom Landgericht zu Recht als nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend und damit als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen worden (vgl. BGHSt 3, 132 stand. Rspr.). Frau T. hatte die Rückgabe des Schmucks nicht verweigert, sondern zugesagt, ihn bei ihrem nächsten Heimaturlaub aus Jugoslawien mitzubringen; hinsichtlich der Geldforderung hatte sie um nähere Auskunft gebeten, wann der Angeklagte ihr Geld gegeben habe. Die Eifersucht des Angeklagten hatte nach den getroffenen Feststellungen ihren Grund darin, daß er die Hinwendung Frau T. zu einem anderen Mann nicht zulassen wollte (UA S. 10, 19), obwohl er es selbst gewesen war, der ohne triftigen Grund den Anstoß zum Abbruch der Beziehungen gegeben hatte (UA S. 5). Bei dieser Sachlage bestand, soweit der Angeklagte über die Nichterfüllung seiner Forderungen verärgert war, ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß seiner Verärgerung und dem von ihm erstrebten Erfolg (vgl. BGH NJW 1967, 1140); seine Eifersucht war als verachtenswertes, auf tiefster sittlicher Stufe stehendes Motiv anzusehen, weil sie, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Angeklagten beruhte (vgl. BGHSt 3, 180, 182; 22, 12, 13).
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch noch hinreichend deutlich, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatausführung der niedrigen Beweggründe seines Handelns bewußt war und die dabei auftretenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger MDR 1974, 546; Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - bei Holtz MDR 1977, 460). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Frau T. schon mehrere Monate verfolgt und mit ihrer Tötung gedroht, ohne sich durch eine schriftliche Verwarnung des Landratsamts Villingen-Schwenningen davon abbringen zu lassen (UA S. 6, 7); er hatte sie schließlich aus einer in der Nähe ihrer Unterkunft liegenden Gaststätte regelmäßig beobachtet (UA S. 8). Den endgültigen Tatentschluß hatte er zwar in erregtem Zustand gefaßt (UA S. 18), die Tat jedoch nicht spontan ausgeführt, sondern zunächst die Gaststätte, in der man zusammengetroffen war, verlassen und die Frau erst einige Minuten später auf der Straße angefallen (UA S. 10). Bei dieser Fallgestaltung, bei der auch für den Angeklagten erkennbar jegliche Möglichkeit einer inneren Rechtfertigung seines Tuns fehlte und er nicht spontan zur Tat hingerissen wurde, bedurfte es somit keiner näheren Ausführungen darüber, daß er - in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkt (UA S. 18) - sich des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Erfolg der Tat bewußt war und auch seine Emotionen gedanklich beherrschen und steuern konnte.
b)
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative StGB) vom versuchten Mord nicht vorliegt.
Da ersichtlich ein bereits bei Tatbeginn vorhandener Plan des Angeklagten über die Zahl der von ihm für die Tötung des Opfers für erforderlich gehaltenen Stiche nicht festgestellt werden konnte, sind für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch seine Überlegungen nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Der Versuch ist in diesem Falle beendet, wenn der Täter glaubt, er habe alles für den Eintritt des Erfolges Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Handelns im Zweifel ist, den Eintritt des Erfolges aber für möglich hält (BGHSt 22, 330, 331; BGH MDR 1980, 153).
Insoweit hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß schon der erste Messerstich geeignet war, zum Tode seines Opfers zu führen, so daß er nach seiner Vorstellung damit alles für die Tötung der Frau Erforderliche getan hatte (UA S. 20). Diese Feststellung rechtfertigt zugleich den Schluß, daß der Angeklagte von einer weiteren Tatausführung nicht freiwillig Abstand genommen hat; damit steht nicht im Widerspruch, daß er einen weiteren, von der Zeugin P. abgewehrten Stich gegen sein Opfer führte (UA S. 11) und daß ihm das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gute hält, daß er von einem dritten Versuch zuzustechen, Abstand genommen habe (UA S. 20). Denn gerade bei der Gefährlichkeit eines Messerstichs mit einem 18 cm langen Messer in den Oberkörper des Opfers (UA S. 10, 11) entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß bereits ein Stich tödlich sein kann; der Umstand, daß der Täter weitere Stiche anbringen will, spricht daher nicht gegen den Schluß, er sei sich darüber im klaren gewesen, an sich bereits alles für die angestrebte Tötung Erforderliche getan zu haben.
c)
Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Loesdau
Krauth
Kuhn
Maul