Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1980, Az.: 5 StR 325/80
Versagung der beantragten Vernehmung eines "blonden Mannes" als Zeugen aufgrund Auskunftverweigerung; Zuständigkeit des Direktors des Landeskriminalpolizeiamtes zur Verweigerung der Genehmigung der Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 325/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 25.01.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1981, 110-111
- StV 1981, 216
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Taxifahrer Frank Sch. aus H., dort geboren am ... 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Taxifahrer Sadik G. aus H. geboren am ... 1957 in A. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
3. Elektromonteur Faik K. aus H.geboren am ... 1926 in M. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 15. September 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Sch. und G. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Sch. und G. zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revision des Angeklagten K. wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den vom Verteidiger des Angeklagten G. gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des "blonden Mannes" mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung des Beweises sei nicht zulässig, weil der Zeuge nach Versagung der Aussagegenehmigung gemäß §§ 54 Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 NBG durch den Direktor des Landeskriminalpolizeiamtes nicht vernommen werden dürfe.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aus ihr geht nicht hervor, wer der "blonde Mann" ist, ob er Beamter war oder ist, gegebenenfalls in wessen Diensten, oder weshalb es sonst einer Aussagegenehmigung bedarf und aus welchen Gründen der Direktor des Landeskriminalpolizeiamtes zuständig sein soll, die Genehmigung zur Aussage zu verweigern (vgl. § 70 NBG).
Der Zeuge wird allerdings in den Urteilsgründen als Kriminalbeamter bezeichnet (UA S. 5). Dadurch wird der Mangel des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses aber nicht geheilt (BGHSt 19, 24, 26). Im übrigen läßt auch das Urteil nicht erkennen, welcher Behörde der Zeuge angehört und wer über die Erteilung der Aussagegenehmigung zu entscheiden hat.
Der Fehler beschwert auch den Angeklagten Sch., dessen Revision die Ablehnung des Beweisantrages ebenfalls rügt. Der Antrag betraf vornehmlich die Tatbeteiligung von Sch.. Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte dem Antrag nicht widersprochen und damit sich ihm stillschweigend angeschlossen.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Das Gericht kann von der Polizeibehörde Auskunft über die Identität des "blonden Mannes" verlangen. Die Behörde darf die Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 96 StPO verweigern. In diesem Fall kann der Zeuge als unerreichbar im Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden.
2.
Die Revision des Angeklagten K. ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, weil die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH Urteil vom 2. September 1980 - 5 StR 284/80 - mit weiteren Nachweisen).
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel