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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: 1 StR 290/80

Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1980
Aktenzeichen
1 StR 290/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 23.11.1979

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

Sonstige Beteiligte

4. ...

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Juni 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1979, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ö. und die Revisionen der Angeklagten Ki., und K. werden verworfen.

Die Angeklagten Ki., Y. und K. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

1.

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten Ö. wegen in Mittäterschaft begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den getroffenen Feststellungen hatte Ö. erst von dem geplanten Heroingeschäft erfahren, als er - zunächst gutgläubig - den Mitangeklagten Y. nach Stuttgart fuhr, der sich dort in die schon länger dauernden Verhandlungen mit einem vorgeblichen Kaufinteressenten einschalten wollte (UA S. 11). In der Folgezeit griff Ö. insoweit in die Verhandlungen ein, als er - wie auch andere Beteiligte - den Kaufinteressenten zu bewegen versuchte, das Geschäft in Ludwigsburg abzuwickeln; außerdem stellte er sein Fahrzeug zum Transport des Heroins zur Verfügung (UA S. 12, 14). Eine Gewinnbeteiligung war Ö. nicht zugesagt; er hoffte aber auf eine Belohnung (UA S. 11).

2

Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten Ö. nur unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft zu würdigen. Zwar kann bereits die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, so daß die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Einzelfall mitunter schwierig ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259). Ungeachtet dessen ist jedoch auch in Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396 f [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55];  16, 12, 13;  ständige Rechtsprechung). Wesentliche Anhaltspunkte können hierbei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Beschuldigten sein (BGH NJW 1979, 1259). Die insoweit hier gebotene Nachprüfung hat der Tatrichter nicht erkennbar vorgenommen.

3

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten Ö. betrifft. Da Ö. jedoch den äußeren Tatablauf, soweit seine Mitwirkung in Frage steht, in vollem Umfang eingeräumt hat (UA S. 18), konnten die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden.

4

2.

Hinsichtlich der Angeklagten Ki., Y. und K. hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Die vom Angeklagten Ö. erhobenen Verfahrensrügen sind gleichfalls offensichtlich unbegründet.

Pikart
Woesner
Herdegen
Ulsamer
Maul