Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1980, Az.: 1 StR 20/80
Nachträgliches Ändern des Sinns von Beweisbehauptungen; Antrag auf Vernehmung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen; Annahme des Ursachenzusammenhangs durch die zum Tode führende Heroininjektion unter Mithilfe des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 16.07.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 94
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
1. Installateur Bernd L. aus G., geboren am ... 1958 in T.
2. Kurt H. aus T., geboren am ... 1956 in K., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., T., als Verteidiger des Angeklagten L.,
Rechtsanwalt ..., T., als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Juli 1979 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum Genuß an einen anderen zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - Mindestmaß ein Jahr und sechs Monate, Höchstmaß drei Jahre sechs Monate - unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß verurteilt. Der Angeklagte H. ist wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln an einen anderen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im übrigen hat die Jugendkammer die Angeklagten freigesprochen.
Die auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) und den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten L. beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.
Die - soweit Verurteilung erfolgt ist - unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten H. erhebt die Sachbeschwerde.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten L..
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a)
Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu den Auswirkungen des Heroinkonsums des Angeklagten L. am 22. August 1978 (Nr. 2 der Beweisanträge des Verteidigers vom 6. Juli 1979) durch den Beschluß vom 6. Juli 1979 rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist. Jedenfalls beruht hierauf das Urteil nicht. Der vom Tatrichter später vernommene Sachverständige Dr. N. war über den Heroinkonsum des Angeklagten am 22. August 1978 unterrichtet und hat dies bei seiner Begutachtung berücksichtigt.
b)
Die Ablehnung der Beweisanträge vom 6. Juli 1979 (Nr. 3 bis 5), die sich auf die Bemühungen des Angeklagten L. um die nicht mehr ansprechbare Ellen B. und seine Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang beziehen, verletzt nicht § 244 Abs. 3 StPO. Die insoweit genannten Beweistatsachen waren nur für die vom Landgericht verneinte Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder unterlassener Hilfeleistung bedeutsam; für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung waren sie ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer in der Revisionsrechtfertigung vorträgt, aus seinem Verhalten nach der Injektion müsse auf Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im festgestellten Tatzeitpunkt geschlossen werden, versucht er, seinen Beweisbehauptungen nachträglich einen anderen Sinn zu geben. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Im übrigen ist nach dem Urteilszusammenhang davon auszugehen, daß die Beweisbehauptungen auch von dem vernommenen Sachverständigen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden sind.
c)
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Anträge auf Vernehmung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen mit spezifischen Kenntnissen auf dem Sektor der Suchtkrankheiten seien nicht beschieden worden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Vernehmung war dem Angeklagten die Person des vom Gericht bestellten psychiatrischen Sachverständigen bekannt. Vor der Vernehmung dieses Sachverständigen hat der Verteidiger erklärt, er lege vorläufig keinen Wert auf die Entscheidung seines Antrags vom 13. Juli 1979, mit dem er die Vernehmung eines anderen Sachverständigen beantragt hatte. Ohne Erfolg behauptet der Beschwerdeführer, daß das Protokoll insoweit fehlerhaft sei. Nach der Vernehmung des Sachverständigen sind auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gestellt worden. Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht vor. Daß nicht einer der vom Verteidiger vorgeschlagenen Sachverständigen, sondern der Sachverständige Dr. N. zugezogen worden ist, stellt für sich allein keinen Rechtsfehler dar, wie sich aus § 73 StPO ergibt. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Die Jugendkammer hat sich von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. N. überzeugt (UA S. 45/46). Der Tatrichter war daher nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu hören, zumal auch der Beschwerdeführer nach der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung insoweit keinen Antrag gestellt hat.
2.
Die Nachprüfung auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu den Einzelausführungen der Revision ist zu bemerken: Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln).
Die sachverständig beratene Jugendkammer hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als ursächlich für den Tod der Ellen B. angesehen (UA S. 34). Er hat das Heroin beschafft und an H. übergeben, dieser hat es aufbereitet und das auf eine Spritze gezogene Rauschgift an Ellen B. weitergereicht, die es sich in Anwesenheit des Angeklagten injiziert hat. Ursächlich für den Tod war die injizierte Heroindosis von 21 - 23 mg (UA S. 23) mit 69 % reinem Heroin, wie sich auch aus der festgestellten Morphinkonzentration im Blut von 0,4 Mikrogramm pro Gramm ergab (UA S. 24/25). Die durch Erkältung und geringe Alkoholbeeinflussung herabgesetzte Heroinverträglichkeit der Ellen B. beschleunigte nach den Feststellungen lediglich den tödlichen Geschehensablauf (UA S. 23). Die Annahme des Ursachenzusammenhangs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß Ellen B. sich die zum Tode führende Heroininjektion selbst verabreicht und hierdurch ihren eigenen Tod fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -). Insoweit versagt auch der Hinweis der Revision auf die straflose Mitwirkung bei einem Selbstmord; denn Ellen B. hat sich nicht selbst töten wollen und auch ihren Tod nicht billigend in Kauf genommen (UA S. 34/35).
Zutreffend geht die Jugendkammer auch davon aus, daß der Tod der Ellen B. für den Angeklagten L. vorhersehbar war; er wußte, daß der Konsum von Heroin zum Tode führen kann (UA S. 11, 35) und daß das von ihm beschaffte Heroin zum alsbaldigen Konsum für Ellen B. bestimmt war. Der Voraussehbarkeit steht nicht entgegen, daß sich der Angeklagte einige Zeit zuvor einen "Probeschuß" und einen weiteren "Schuß" (UA S. 8) gesetzt hatte; denn er kannte die hohe Konzentration des Heroins (UA S. 8, 11, 35) und konnte schon im Hinblick auf seinen Wissensstand über die individuellen Wirkungen des Heroins (UA S. 11) nicht davon ausgehen, daß eine andere Person eine entsprechende Dosis in gleicher Weise vertragen werde.
Schließlich begegnen auch die sorgfältig angestellten Erwägungen (UA S. 48 - 50), mit denen die Jugendkammer aufgrund der getroffenen Feststellungen die Verhängung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer begründet hat, keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Revision des Angeklagten H..
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Auch hier bedarf - entsprechend dem Revisionsvorbringen - nur der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der Erörterung. Er weist keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat das Heroin vom Mitangeklagten L. beschafft, aufbereitet und auf eine Spritze gezogen; die zur Injektion fertige Spritze hat er sodann an Ellen B. übergeben, die sich das Heroin injizierte und infolgedessen verstarb. Mit Recht hat die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten als ursächlich für den Tod der Ellen B. angesehen. Der Tod war für den Angeklagten vorhersehbar. Er wußte, daß der Konsum von Heroin zum Tode führen kann (UA S. 10); er mußte mit einer hohen Heroinkonzentration rechnen (UA S. 37). Er kannte insbesondere auch die bei gleicher Dosierung unterschiedliche Wirkung des Heroins, die auf individuellen Besonderheiten und der aktuellen körperlichen Verfassung beruht (UA S. 11). Auch bei diesem Angeklagten steht der Anwendung des § 222 StGB nicht entgegen, daß Ellen B. sich die tödliche vom Angeklagten zubereitete Heroindosis selbst injiziert und hierdurch ihren Tod (mit-)verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -).
RiBGH Loesdau ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben,Pikart
Kuhn
Ulsamer
Maul