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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1980, Az.: 3 StR 152/80

Voraussetzungen des Vorliegens niedriger Beweggründe; Anforderungen an die Beurteilung der inneren Seite des Handelns aus niedrigen Beweggründen; Notwendigkeit der ausdrücklichen Erörterung der Bewusstseinslage des Täters in Bezug auf das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe"; Absehen von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21 und 46 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verwirklichung von Mordmerkmalen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1980
Aktenzeichen
3 StR 152/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 31.10.1979

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Kaufmann Erhard B. aus D., geboren am ... 1947 in R./W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 22. Mai 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte sein Opfer sowohl grausam als auch aus niedrigen Beweggründen getötet. Die Feststellungen decken die Annahme des Mordmerkmals "grausam" und damit die Verurteilung wegen Mordes. Gleichwohl kann diese Verurteilung unter den hier gegebenen Umständen auch im Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht begründet seine Entscheidung, von der wegen starken Alkoholgenusses des Angeklagten gegebenen Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB keinen Gebrauch zu machen, auch mit der Erwägung, die Tat sei sowohl von der Motivsituation (niedrige Beweggründe) als auch von der Ausführung (grausam) her als Mord zu qualifizieren (UA S. 83/84). Daß die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen immer wieder dargelegten subjektiven Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe hier gegeben waren, ist aber nicht ausreichend festgestellt. Das wird weiter unten näher ausgeführt. Eine von der Tat im übrigen losgelöste neue Beurteilung dieser Frage ist nicht möglich, da der Schuldspruch unteilbar ist. Das Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden.

3

Ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt die Feststellung voraus, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140). Der Täter muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben. Oft wird dies zwar "mit einem Blick" geschehen (BGHSt 6, 329) und bedarf dann keiner näheren Erörterung. Eine solche Ausnahme hat der Bundesgerichtshof aber im Hinblick auf die Bedeutung des in Rede stehenden Erfordernisses für den Täter, dem die schwerwiegende Tatfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe droht, stets nur in vorsichtiger Weise anerkannt, nämlich dann, wenn an dem Vorliegen der genannten subjektiven Voraussetzungen angesichts des Gesamtzusammenhangs der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen schlechterdings kein vernünftiger Zweifel möglich war. In den Fällen, in denen Umstände vorlagen, die Einfluß auf das Bewußtsein des Täters haben konnten, kommt der Prüfung, ob die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen festgestellt werden können, jedoch besondere Bedeutung zu. Das hat der Senat unter Hinweis auf eine Reihe weiterer Entscheidungen (BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76 - und vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76, Urteil vom 20. Juli 1977 - 2 StR 191/77; vgl. dazu auch Beschluß vom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79) zuletzt in seinem eine Entscheidung desselben Gerichts betreffenden Urteil vom 26. März 1980 - 3 StR 65/80 - bekräftigt.

4

Der Umstand, der im vorliegenden Fall eine - hier jedenfalls in dem den Vorsatz betreffenden Zusammenhang völlig fehlende - ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters und den Bedingungen, unter denen er handelte, unumgänglich macht, liegt in seiner alkoholbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (UA S. 79), die den Tatrichter dazu veranlaßt hat, die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben zu erachten. Diesem Umstand kann seine Bedeutung nicht dadurch genommen werden, daß im Verhalten des Angeklagten gegenüber früheren Intimpartnern Gewalttätigkeiten sowohl nach Alkoholgenuß als auch in nüchternem Zustand gefunden worden sind (UA S. 83). Eine solche Erwägung ließe außer Acht, daß Gewaltakte von einer so außergewöhnlichen Schwere, wie sie dem Angeklagten in vorliegender Sache zur Last gelegt werden, von ihm früher nicht begangen worden sind. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten zunächst die Möglichkeit alkoholbedingter Aufhebung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) angenommen hatte (UA S. 80) und daß das Urteil selbst eine "in gewissem Umfang abnorme Persönlichkeitsstruktur des labilen Angeklagten" - wenn auch ohne Krankheitswert (UA S. 78) - feststellt. Das alles läßt es nicht zu, hier - im Hinblick auf das äußere Tatgeschehen und die Motive des Angeklagten - ausnahmsweise auf die ausdrückliche Erörterung seiner Bewußtseinslage in Bezug auf das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" zu verzichten.

5

2.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Begründung des Landgerichts für das Absehen von einer Milderung der Strafe nach § 49 StGB auch aus einem anderen Grunde auf Bedenken stößt. Das Landgericht meint aufgrund einer auch von dem Sachverständigen Dr. K. gestellten denkbar ungünstigen Zukunftsprognose keine Verantwortung für eine Entlassung des Angeklagten nach einer bestimmten Zeit von höchstens 15 Jahren übernehmen zu können (UA S. 84). Diese Erwägung läßt besorgen, daß das Landgericht sich bei der Bemessung der Strafe auch von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die außerhalb der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze liegen und allein im Rahmen des Maßregelrechts ihre Berechtigung haben. Hierauf wird die neu mit der Sache befaßte Strafkammer zu achten haben.

Schmidt
Dr. Schauenburg
RiBGH Dr. Krauth ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert, Schmidt
Laufhütte
Dr. Gribbohm