Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: VIII ZR 201/79
Haftung eines Bürgen bei fehlender Identität zwischen der Hauptschuld und der verbürgten Schuld; Nachträgliche Änderung des Inhalts der Hauptschuld; Änderung der Hauptschuld durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 201/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 07.06.1979
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2182-2183 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2412-2413 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 638-642
Prozessführer
N. L. versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Georg B., Peter Bu., Ernst W., R. in N.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die L. bank Rheinland-Pfalz, Girozentrale und Landestreuhandstelle,
diese vertreten durch die L. bankdirektoren O. und M., Große Bl. in Ma.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Haftung eines Bürgen, wenn schon vor dem Wirksamwerden der Bürgschaft durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner Rückzahlungsmodalitäten der Hauptschuld verändert werden.
- b)
Eine Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "wegen schuldhaft falscher Unterrichtung" führt dann nicht zur Entlassung des Bürgen aus seiner Haftung, wenn die unrichtige Erklärung für die Bürgschaftsübernahme nicht ursächlich war und die Haftung des Bürgen nicht berührt.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1972 erklärte sich die Klägerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, bereit, den Eheleuten T. (im folgenden Hauptschuldner) zum Bau von Mietwohnungen u.a. ein zweitstelliges Hypothekendarlehen in Höhe von 700.000 DM zu gewähren. Am 23. Februar 1973 unterzeichneten die Klägerin und die Hauptschuldner einen mit "Schuldurkunde und Hypothekenbestellung" überschriebenen notariellen Vertrag, in dem es unter Abschnitt I "Verzinsung, Tilgung, Nebenkosten" u.a. heißt:
"1.
Das Darlehen ist vom Tage der Auszahlung an, spätestens aber ab 1. Januar 1974 mit 7 1/4 % jährlich zu verzinsen.Ferner ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 1/2 % im Jahr zu entrichten.
Die Zinsen und der Verwaltungskostenbeitrag sind zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 2.1., 1.4., 1.7. und 1.10. nachträglich für das vergangene Quartal. Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge werden jeweils nach dem planmäßigen Stande des Kapitals am vorangegangenen 1.4. oder 1.10. berechnet.
2.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt ab 1. April 1974 mit 2 % des ursprünglichen Darlehensbetrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge in vierteljährlichen Raten wie zu Ziffer 1... ."
Dieser Vertrag entsprach auch in den Zins- und Tilgungsbedingungen einem den Hauptschuldnern am 27. Dezember 1972 übersandten Entwurf einer "Schuldurkunde und Hypothekenbestellung", mit dessen Inhalt sich diese einverstanden erklärt hatten.
Unter Bezugnahme auf einen mit dem Ehemann T. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag hatten die Klägerin und die Hauptschuldner in einem bereits am 6. Januar 1973, also vor Unterzeichnung des notariellen Vertrags vom 23. Februar 1973 geschlossenen "Verrechnungsvertrag" vereinbart:
"...
3.
Diese Lebensversicherungen sollen zur Absicherung aller Forderungen aus dem Darlehensvertrag, insbesondere zur Rückzahlung des Darlehens im Falle vorzeitigen Ablebens des Versicherten dienen.Aus diesem Grunde wird vereinbart:
a)
Die in der Schuldurkunde getroffenen Bestimmungen über die Tilgung des Darlehens werden aufgehoben....
c)
Die Nürnberger Lebensversicherungs AG (Klägerin) hat das Recht, bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung diese mit der Darlehens schuld zu verrechnen, unabhängig davon, ob auch die Darlehensschuld fällig ist oder nicht....
e)
Wird die Beitragszahlung zu einer der Lebensversicherungen vorzeitig ganz oder teilweise eingestellt, so treten die durch Ziffer 3 a aufgehobenen Bestimmungen über die Tilgung des Darlehens für die Zukunft wieder in Kraft. Die erste Tilgungsrate ist dann am nächsten Quartalsersten fällig und zahlbar."
Mit einem undatierten Schreiben bat die Klägerin die L. bank Rheinland-Pfalz (im folgenden L. bank) um die Übernahme einer Bürgschaft für das der Hypothek zugrunde liegende Darlehen. Diesem Schreiben war ein von den Hauptschuldnern ausgefüllter "Antrag auf Bewilligung einer Landesbürgschaft" beigefügt. In diesem Antrag entsprachen die Angaben über die Höhe der Tilgung und der Verzinsung dem Inhalt der notariellen Urkunde vom ... 1973. Außerdem sandte die Klägerin der L. bank die notarielle Urkunde vom ... 1973 zu. Dagegen wurde der Landesbank der Inhalt des Verrechnungsvertrages vom 6. Januar 1973 nicht mitgeteilt. Allerdings hatte die Klägerin dem beklagten Land bereits unter dem 22. Februar 1968 eine "Garantieerklärung" mit der Bitte übersandt, diese als generelle Erklärung für alle künftigen Bürgschaftsfälle zu verwenden.
In dieser Garantieerklärung heißt es u.a.:
"Die (Klägerin) gewährt erststellig gesicherte Darlehen ... und unmittelbar im Range danach zweitstellig gesicherte Darlehen (I b - Hypotheken). Die I b - Hypothekendarlehen sollen von dem Land Rheinland-Pfalz gemäß den Bürgschaftsbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz verbürgt werden. Soweit die Hergabe der ... I b - Hypotheken mit dem Abschluß einer Lebensversicherung verbunden ist, wird die Tilgung des Darlehens während der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages ausgesetzt .... Wir erklären hiermit verbindlich:
...
4.
Im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bzw. in dessen Erträge werden wir dem Lande Rheinland-Pfalz vertreten durch die L. bank ... gegenüber unsere Hypotheken nur mit dem Betrag geltend machen, der sich nach Abzug des Rückkaufwertes der Lebensversicherung nebst geschäftsmäßiger Gewinnanteile ergibt, höchstens jedoch mit dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn unsere Darlehen unter Berücksichtigung von drei tilgungsfreien Jahren ab Bezugsfertigkeit mit 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen getilgt worden wären...."
Am 24. Oktober 1973 gab die L. bank unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den notariellen Vertrag vom ... 1973 in Namen des beklagten Landes eine Bürgschaftserklärung ab. Die Bürgschaftserklärung nimmt auch Bezug auf die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues vom 16. Januar 1962", die die Klägerin am 16. Oktober 1973 schriftlich anerkannt hatte. Dort heißt es u.a.:
"I. Umfang, Entstehen und Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtungen
...
2. ...
(2.)
Das Land kann aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Darlehensgebera)
schuldhaft unrichtige Erklärungen abgegeben hat ... ."
Später wurde die Hypothek von 700.000 DM nach einer Teilung des beliehenen Grundstücks in zwei zweitstellige Hypotheken über 370.000 DM und 330.000 DM geteilt. Die Landesbank stellte daraufhin am 28. März 1974 zwei neue Bürgschaftserklärungen aus.
Der Darlehensbetrag ist an die Schuldner ausgezahlt worden. Diese sind in Vermögensverfall geraten. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus der Bürgschaft über 370.000 DM hinsichtlich eines Zinsrückstandes vom 1. Oktober 1975 bis 1. April 1977 in Höhe von 41.424,32 DM in Anspruch. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Bürgschaftserklärung beziehe sich nur auf ein Tilgungsdarlehen, nicht aber auf das Darlehen, das die Klägerin den Hauptschuldnern tatsächlich gewährt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des beklagten Landes erfasse nicht das Darlehen, das die Klägerin den Hauptschuldnern tatsächlich gewährt habe. Ersichtlich geht das Berufungsgericht dabei von dem Grundsatz aus, daß der Bürge nicht haftet, wenn es an der Gleichheit (Identität) zwischen der Hauptschuld und der verbürgten Schuld fehlt (RGZ 53, 356, 357; RG LZ 1919, 1231; WarnRspr 1922 Nr. 97; JW 1933, 2826, 2827 mit zustimmender Anmerkung Ulmer; vgl. auch BGH Urteil vom 1. März 1962 - VII ZR 244/60 = WM 1962, 700, 701).
Das Berufungsgericht hat im Wege der Auslegung angenommen, die sich aufgrund des Verrechnungsvertrages vom 6. Januar 1973 ergebenden Änderungen der aus der Darlehenszusage vom 27. Dezember 1972 und der notariellen Urkunde vom 23. Februar 1973 ersichtlichen Tilgungsregelung seien nicht Gegenstand der Bürgschaftserklärung, und sodann den Schluß gezogen, die Gleichheit zwischen dem verbürgten und dem den Hauptschuldnern gewährten Darlehen sei nicht gegeben; das beklagte Land könne daher nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden.
II.
1.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der Gleichheit zwischen Hauptschuld und verbürgter Schuld trägt nicht dem Umstand Rechnung, daß die Bürgenhaftung grundsätzlich nicht erlischt, wenn sich die verbürgte Forderung in ihrem Bestand ändert (§ 767 Abs. 1 BGB). Auch wenn diese Änderung auf einem vom Hauptschuldner mit dem Gläubiger vorgenommenen Rechtsgeschäft beruht (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat das nur zur Folge, daß die Bürgenhaftung sich nicht auf Veränderungen erstreckt, die die Stellung des Bürgen verschlechtern. Sowenig aber eine nachträgliche Veränderung des Inhalts der Hauptschuld zu einer völligen Befreiung des Bürgen führt (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), sowenig kann der Umstand, daß die mit dem Schuldner schon bei der Begründung der Hauptschuld getroffenen Vereinbarungen ein höheres Bürgenrisiko zur Folge haben als es zwischen den Beteiligten des Bürgschaftsvertrages vereinbart war, ohne weiteres das Entstehen der Bürgenverpflichtung hindern. Entscheidend ist, ob die Forderung des Gläubigers ihrem Inhalt nach dieselbe ist wie die durch die Bürgschaft nach deren Inhalt zu sichernde Forderung. Das aber ist, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, hier der Fall.
2.
Der Senat kann die in der Bürgschaftsurkunde enthaltenen Erklärungen des Bürgen frei auslegen, weil es sich dabei um ein Formular handelt, das bei der Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem 2. WoBauG in nicht nur einem Oberlandesgerichtsbezirk Verwendung findet.
a)
Das Darlehen, für das sich das beklagte Land verbürgt hatte, sollte nach der notariellen Urkunde vom ... 1973 in der Weise zurückgezahlt werden, daß die Hauptschuldner gleichbleibende, sich aus Zinsen und Tilgungsbeträgen zusammensetzende Vierteljahresleistungen bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens zu entrichten hatten. Dabei wurde die Tilgung durch die ersparten Zinsen ständig höher, während die Verzinsung entsprechend der Rückzahlung des Darlehenskapitals zurückging. Bei Einhaltung der vereinbarten Tilgungsleistungen hätte sich mit der Verminderung des Darlehenskapitals auch das Risiko des Bürgen ständig verringert.
Durch den Verrechnungsvertrag vom 6. Januar 1973 wurde diese Tilgungsregelung dahingehend abgeändert, daß das Darlehenskapital erst mit der Fälligkeit der abgeschlossenen Lebensversicherungen insgesamt zu tilgen war, während für das Darlehen in seiner gesamten Laufzeit gleichbleibend hohe Zinsraten zu zahlen waren. Diese Änderung der Tilgungsregelung sollte solange gelten, wie die Prämien für die Lebensversicherungen bezahlt wurden. Das Bürgenrisiko wurde durch diese Änderung erheblich vergrößert; denn es entsprach während der Laufzeit des Darlehens ständig der Gesamthöhe des Kapitals. Nur ein etwaiger Rückkaufwert der Lebensversicherungen, der aber in den ersten Vertragsjahren sich nicht bilden konnte, hätte dieses Risiko vermindern können.
b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Abänderung der Tilgungsregelung sei deshalb unbeachtlich, weil das beklagte Land durch die Garantieerklärung vom 22. Februar 1968 so gestellt werde, wie es gestanden hätte, wenn es bei der ursprünglich vorgesehenen und in der Schuldurkunde vom 23. Februar 1973 aufgeführten Tilgungsregelung verblieben wäre. Die Garantieerklärung deckt nämlich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht den Betrag ab, um den sich das Bürgenrisiko ohne Aufhebung der Tilgungsregelung bei vertragsgerechter Zahlung jeweils vermindert hätte, schon weil die Verrechnung der Lebensversicherungsbeiträge mit Verwaltungskosten und Abschlußprämie in den Anfangsjahren die Bildung eines Rückkaufwertes noch nicht ermöglicht.
c)
Weitere erhebliche Umstände, welche die Klägerin hätten berechtigen können, die Bürgschaftserklärung des beklagten Landes dahin zu verstehen (§§ 133, 157 BGB), daß sie sich auf ein durch Lebensversicherungen zu tilgendes Hypothekendarlehen bezog, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, weil die Bürgschaftsurkunde hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung des Bürgen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (BGH Urteil vom 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54 = LM BGB § 765 Nr. 1 = WM 1955, 265, 266; Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 766 Rdn. 7), hat solche Umstände auch nicht aufgezeigt.
d)
Ohne Beanstandung durch die Revision hat das Berufungsgericht schließlich festgestellt, die als Vertreter des beklagten Landes handelnde Landesbank habe von der Änderung der Tilgungsregelung durch die Verrechnungsvereinbarung vom 6. Januar 1973 keine Kenntnis erlangt. Das beklagte Land hat zwar unstreitig davon Kenntnis gehabt, daß nach Nr. 4 b der Darlehenszusage der Klägerin vom 27. Dezember 1972 Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden sollten. Dieser Bestimmung der Darlehenszusage ist jedoch nur zu entnehmen, daß die Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen als Sicherheit "bis zur Höhe der Darlehensschuld verpfändet" werden sollten. Die Annahme, die Klägerin habe außerdem die aus der Darlehenszusage ersichtliche Tilgungsregelung in einem gesonderten Verrechnungsvertrag aufgehoben, wird dadurch nicht nahegelegt.
3.
Auch wenn demnach die durch den Verrechnungsvertrag geänderte Tilgungsregelung nicht Gegenstand der Bürgschaftserklärung ist, ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Gleichheit zwischen Hauptschuld und verbürgter Schuld nicht aufgehoben worden.
a)
An der Identität zwischen Hauptschuld und verbürgter Schuld fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn die Hauptschuld der Bürgschaft durch eine andere ersetzt worden ist (RGZ 126, 287, 289; BGH Urteil vom 1. März 1962 aaO) oder inhaltlich so weit geändert wird, daß dies einer Ersetzung durch eine andere Forderung gleichkommt (vgl. RG LZ 1919, 1231).
b)
Einen derartigen Tatbestand erfüllt die Verrechnungsabrede vom 6. Januar 1973 jedoch nicht. Die zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern vereinbarten Änderungen betreffen nur eine Modalität der Rückzahlung des Darlehens, die solange gelten sollte, wie die Versicherungsprämien bezahlt wurden. Die auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gerichtete Forderung der Klägerin wurde im übrigen nicht geändert. Wurden die Prämienzahlungen für die Lebensversicherungen nicht mehr geleistet, dann traten die in der Schuldurkunde vom 23. Februar 1973 niedergelegten Tilgungsbedingungen des Darlehens wieder in Kraft. Schon daraus ist ersichtlich, daß die verbürgte Forderung selbst durch die Veränderung der Tilgungsbedingungen in der Verrechnungsabrede vom 6. Januar 1973 nicht durch eine andere ersetzt wurde. Die Bürgenhaftung für sie bleibt daher grundsätzlich bestehen. Sie besteht aber nur in dem Umfang der Hauptschuld, wie er sich aus der Schuldurkunde vom 23. Februar 1973 ergibt. Die Änderung der Tilgungsbedingungen in der Verrechnungsvereinbarung vom 6. Februar 1973 könnte daher nur zu einer teilweisen Unbegründetheit des Klageanspruchs führen, wenn die verlangten Zinsen nach den Bedingungen der Schuldurkunde den eingeklagten Betrag nicht erreicht hätten.
III.
1.
Auch die vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründungen vermögen die Klageabweisung nicht zu rechtfertigen.
a)
Mit seiner ersten Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Bürgschaftsanspruch entfalle mit Rücksicht auf Abschnitt I Nr. 2 Abs. 2 a der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Landesbank für die Übernahme zur Förderung des Wohnungsbaues. Die Klägerin habe in einem für die Entschließung der Landesbank wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der Tilgungsmodalitäten des gewährten Darlehens, schuldhaft unrichtige Angaben über den Inhalt der Hauptschuld gemacht.
b)
In einer weiteren Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht angenommen, dem beklagten Land stehe wegen der schuldhaft falschen Unterrichtung über die Art des gewährten Darlehens und seiner Tilgungsmodalitäten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß ein Befreiungsanspruch zu.
2.
Bei der Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnbaues ist der Senat wiederum frei, weil es sich um vertragstypische Regelungen handelt, die nicht allein im Bezirk des Berufungsgerichts Anwendung finden.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich, wie das Berufungsgericht meint, schuldhaft unrichtige Erklärungen gegenüber dem beklagten Land abgegeben hat; denn zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht jede schuldhaft unrichtige Erklärung zur Entlassung des Landes als Bürge aus der Haftung führen kann. Soweit es sich um Erklärungen handelt, die den Gegenstand der Bürgenverpflichtung betreffen und vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgegeben werden, müssen sie für die Entscheidung des Bürgen, ob er die Bürgschaft übernehmen will, von Bedeutung sein. Insofern ist die Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Hingabe von Bürgschaften streng auszulegen. Das beklagte Land wollte sich im Umfang der in der notariellen Urkunde genannten Bedingungen für das von der Klägerin gegebene Baudarlehen verbürgen. Nur insoweit kann es auch aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen werden.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß Angaben über Verzinsung und Tilgung eines Darlehens für die Entschließung des Bürgen maßgebend sein können, weil davon zeitliche Dauer und Umfang des Bürgenrisikos abhängen. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht beigetreten werden, sofern es die Auffassung vertreten sollte, der Bürge werde nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 2 a der Allgemeinen Vertragsbedingungen selbst dann frei, wenn seine Bürgschaftsverpflichtung durch eine Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner überhaupt nicht berührt worden wäre. So wird ein Bürge unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder aufgrund einer Anfechtung nach § 123 BGB von der Haftung nur frei, wenn feststeht, daß er sich bei Kenntnis der Sachlage nicht verbürgt hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 - WM 1968, 398 - NJW 1968, 986).
4.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land hätte die Bürgschaftserklärung in Kenntnis der Verrechnungsabrede nicht abgegeben, mit der gegebenen Begründung weder aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen noch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß haltbar ist; die Begründung des angefochtenen Urteils erschöpft nicht das Vorbringen der Klägerin (§ 286 ZPO),
a)
Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung getragen hat, daß das beklagte Land sich unstreitig durch Schreiben vom 8. Januar 1968 generell bereiterklärt hatte, Bürgschaften auch für Hypothekendarlehen in Verbindung mit dem Abschluß von Lebensversicherungen zu übernehmen und daß es daraufhin die Garantieerklärung der Klägerin vom 22. Februar 1968 entgegengenommen hat. Ferner ist unstreitig, daß das beklagte Land mehrfach Bürgschaften für derartige Darlehen übernommen hat. Es liegt daher nahe, daß das beklagte Land in Kenntnis der Verrechnungsvereinbarung vom 6. Januar 1973 die Übernahme der Bürgschaft nicht schon aus dem Grunde abgelehnt haben würde, weil den Hauptschuldnern kein Tilgungsdarlehen gewährt worden ist, wenn seine Bürgenhaftung nicht über das in der Schuldurkunde niedergelegte hinaus erweitert wurde,
b)
Möglicherweise im Hinblick auf den Vortrag des beklagten Landes, die hohen Kosten einer Lebensversicherung seien durch die Nutzung des Bauobjektes nicht zu finanzieren gewesen, so daß die Übernahme der Bürgschaft infolge fehlender Wirtschaftlichkeit des Vorhabens hätte verneint werden müssen, hat das Berufungsgericht offenbar angenommen, dieser Gesichtspunkt hätte bei der vor Übernahme der Bürgschaft anzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis führen müssen. Richtig ist, daß Landesbürgschaften der vorliegenden Art zum Zweck der Förderung des Wohnungsbaues nach dem 2. WoBauG übernommen werden. Erscheint dieser für den Gläubiger erkennbar verfolgte Zweck etwa deshalb gefährdet, weil gerade durch den Abschluß von Lebensversicherungen, die mit den durch die Bürgschaft abzusichernden Hypothekendarlehen gekoppelt sind, den Darlehensschuldnern Belastungen auferlegt werden, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überfordern und daher die Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens und die Erfüllung der in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen, so liegt die Annahme nicht fern, daß in einem solchen Falle eine Landesbürgschaft nicht bewilligt wird. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Es hat sich weder mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, unter Berücksichtigung möglicher Steuerersparnisse sei der von den Hauptschuldnern zu tragende Gesamtnettoaufwand bei einem Hypothekendarlehen, wie es die Klägerin gewährt habe, für Zinsen und Lebensversicherungsbeiträge niedriger als der bei einer Amortisationshypothek entfallende Nettozins- und Tilgungsaufwand, weil so nicht nur Zins-, sondern auch Tilgungsleistungen zu Steuervergünstigungen führen können, noch hat es berücksichtigt, daß das beklagte Land nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis vom Abschluß der Lebensversicherungsverträge hatte. Wenn das Land demnach in Unkenntnis der Verrechnungsabrede eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen hat, so muß es offenbar davon ausgegangen sein, daß die Hauptschuldner gleichzeitig Tilgungsbeträge und Versicherungsbeiträge zu zahlen hatten. Hat es aber unter diesen Umständen die Bürgschaft übernommen, so bedarf es weiterer Feststellungen, um die Annahme zu rechtfertigen, die Übernahme der Bürgschaft wäre bei einer durch die Aussetzung der Tilgung gegebenen geringeren Belastung der Hauptschuldner nicht bewilligt worden.
IV.
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das beklagte Land auch in Kenntnis der durch die Verrechnungsabrede gegebenen Sachlage die Bürgschaft übernommen haben würde.
2.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß das beklagte Land die Bürgschaftserklärung in jedem Falle abgegeben hätte, so kommt es darauf an, ob die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Zinsrückstand unter Zugrundelegung der Zins- und Tilgungsbedingungen nach der Schuldurkunde vom 23. Februar 1973 richtig berechnet hat. Ob und inwieweit durch den Verrechnungsvertrag vom 6. Januar 1973 eine Verschlechterung der Lage des beklagten Landes hinsichtlich der Zinshaftung eingetreten ist, bemißt sich danach, wie sich die Sachlage ohne die Verrechnungsvereinbarung tatsächlich gestaltet hätte (vgl. RGZ 56, 223, 229).
V.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil diese Entscheidung vom Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte