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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1968, Az.: VIII ZR 210/65

Anfechtung einer Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung; Verdrängung eines Schadensersatzanspruchs aus fahrlässiger Täuschung bei Vertragsverhandlungen durch eine Anfechtung gem. § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Zurechnung einer arglistigen Täuschung des Bürgen durch den Hauptschuldner durch den Gläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 210/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 14.07.1965

Fundstellen

  • DB 1968, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird der Bürge durch ein vom Gläubiger beigebrachtes unrichtiges Vertragsformular über die Rechtsnatur der zu sichernden Forderung und damit über den Umfang seines Bürgschaftsrisikos getauscht, so kann er gegebenenfalls vom Gläubiger wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Befreiung von der Bürgschaft verlangen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin finanziert Abzahlungskäufe von Kraftfahrzeugen. Über einen Kreditmakler beantragte im September 1963 der Landmaschinenhändler Otto V., der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, bei ihr ein Darlehen von 55.000 DM. V. sollte zur Sicherheit der Klägerin zwei gebrauchte Bagger übereignen und einen Bürgen stellen. Als solchen gewann V. den Beklagten, der sich zu einer "Gefälligkeitsunterschrift" bereit erklärte. Als Vertragsformular verwandte die Klägerin ihr Formular für die Finanzierung von Kraftfahrzeugabzahlungskäufen, das nur insoweit oberflächlich angepaßt wurde, als im Eingang bei der Nennung der Vertragsparteien der Beklagte statt als "Händler" als "Bürge" bezeichnet wurde. Als Kaufpreis wurde der von V. früher bezahlte Kaufpreis von 84.000 DM eingesetzt, als Baranzahlung ein (fingierter) Betrag von 29.000 DM, so daß sich der Kreditbetrag von 55.000 DM ergab.

2

V. hatte, was beide Parteien nicht wußten, die beiden Bagger im November 1963 bereits einem anderen Gläubiger sicherungsübereignet. Er brach im Frühjahr 1964 wirtschaftlich zusammen und ist vermögenslos. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Bürgschaft auf den von V. noch geschuldeten Betrag von 51.300 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, er habe auf Grund der Angaben V. angenommen, er solle nur im Rahmen der Finanzierung von 2 von V. neu angeschafften Baggern eine Gefälligkeitsunterschrift leisten. Er hat deshalb den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er vertritt ferner die Ansicht, seine Vertragserklärung könne überhaupt nicht als Bürgschaftserklärung angesehen werden; auch sei die Formvorschrift des § 766 BGB nicht gewahrt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt. Mit der Revision erstrebt dieser Klagabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Formvorschrift des § 766 BGB hier als gewahrt angesehen. Der Beklagte hat seine Vertragserklärung vom 17. Dezember 1963 schriftlich abgegeben; das genügt. Auch formbedürftige Willenserklärungen sind auslegungsfähig. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler aus dem Vertrag die Erklärung des Beklagten entnehmen, er verbürge sich für den dort aufgeführten Darlehensbetrag von 63.455,80 DM.

5

2.

Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung:

6

Die Klägerin habe den Beklagten auch insoweit nicht getäuscht, als dieser auf Grund des Vertragsformulars angeblich angenommen habe, es hafte auch noch ein "Händler" als Verkäufer für den Darlehensbetrag. Da im Kopf des Vertrages das Wort "Händler" gestrichen und der Beklagte an der für den Händler vorgesehenen Stelle unterschrieben habe, habe er aus dem Vertrag nicht herleiten können, daß außer Valentin und ihm noch eine dritte Person für die Rückzahlung des Darlehens hätte einstehen sollen. Im übrigen fehle jeder Nachweis für eine Arglist der Klägerin. Allerdings habe V. den Beklagten insoweit arglistig getäuscht, als dieser habe annehmen müssen, V. sei Eigentümer der beiden Bagger; auch sei anzunehmen, daß der Beklagte ohne diesen Irrtum die Bürgschaft nicht übernommen hätte. Jedoch könne das Verhalten V. der Klägerin nicht zugerechnet werden. Denn Valentin sei bei dieser Täuschung Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB gewesen.

7

3.

Die Revision rügt zu Recht (§ 286 ZPO), die Begründung des Berufungsurteils erschöpfe nicht das Vorbringen des Beklagten. Der Beklagte hatte vorgetragen:

8

Valentin habe ihn im Dezember 1963 gebeten, für ihn eine Gefälligkeitsunterschrift zu leisten, weil er zwei Baumaschinen im Wege der üblichen Finanzierung erwerben wolle. Er (Beklagter) sei auf Grund der Verhandlungen mit der Klägerin und V. und auf Grund des vorgelegten Vertrages davon ausgegangen, daß Valentin 2 Bagger gekauft habe und daß die Klägerin dieses Geschäft in der Üblichen Weise finanzieren solle. Deshalb habe er angenommen, daß der von der Klägerin zu zahlende Betrag als Kaufpreis an die Händlerfirma gegen Sicherstellung der Maschinen gezahlt werden sollte. In Wirklichkeit aber sei ihm, ohne daß er es gewußt habe, eine Bürgschaft für einen Kredit abverlangt worden, der mit der Finanzierung eines Abzahlungskaufs nichts zu tun hatte.

9

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Es kam nicht allein und nicht entscheidend darauf an, ob sich aus dem vom Beklagten unterschriebenen Formular Anhaltspunkte dafür ergaben, daß neben dem Beklagten auch ein Händler als Verkäufer für das vermeintliche Finanzierungsdarlehen haftete. Für den Beklagten als Bürgen war vielmehr auch und von wesentlicher Bedeutung, daß er sich für ein Finanzierungsdarlehen und nicht für einen beliebigen anderen Kredit verbürgte. Hatte V., wie nach dem Vertrag anzunehmen war, die beiden Bagger erst im Dezember 1963 für 84.000 DM gekauft und darauf mit 29.000 DM mehr als ein Drittel angezahlt, wie er im Vertrag versicherte, so war das Risiko des Beklagten ungleich geringer. Er konnte dann annehmen, daß die Klägerin als Darlehensgläubigerin schon in den beiden Baggern tatsächlich und rechtlich eine ausreichende Sicherung fand. Gerade das galt aber nicht, wenn V., wie es wirklich der Fall war, bei der Klägerin einen Kredit aufnahm und ihn durch die Übereignung zweier gebrauchter Bagger absicherte. Dann hatte der Beklagte weder einen Anhaltspunkt dafür, daß die Bagger eine vollwertige Sicherheit für das Darlehen waren, noch daß V. über sie verfügen konnte. Auch konnte dem Beklagten die Kreditwürdigkeit V. fraglicher erscheinen, wenn dieser ein hohes Darlehen (für weichen Zweck?) aufnahm, als wenn er einen üblichen Kredit zweckgebunden für die Anschaffung von Maschinen in Anspruch nahm.

10

Da das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges feststellt, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte bei Kenntnis der Sachlage sich nicht verbürgt hätte.

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4.

Dieser Sachverhalt konnte, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, nicht nur unter dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), sondern schon unter dem des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§ 276 BGB) rechtliche Bedeutung gewinnen. Daß der Rechtsbehelf der Anfechtung aus § 123 BGB einen solchen Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Täuschung bei Vertragsverhandlungen nicht verdrängt, hat der Senat schon in dem Urteil VIII ZR 120/60 vom 31. Januar 1962 (NJW 1962, 1196, 1198) [BGH 31.01.1962 - VIII ZR 120/60] ausgesprochen.

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Nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen würde die Klägerin gegenüber dem Beklagten schon dann verantwortlich sein, wenn sie auch nur fahrlässig veranlaßt hätte, daß er über den Charakter der zu sichernden Forderung und damit über den Umfang seines Bürgschaftsrisikos irrte. Dies ist schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil das nicht passende Vertragsformular darauf hindeutete, daß die Klägerin den Ankauf von zwei Baggern durch V. finanzierte und der Beklagte sich eben für dieses Finanzierungsdarlehen verbürgen sollte. Hätte dagegen die Klägerin sich vom Beklagten eine Bürgschaftsurkunde unterschreiben lassen, in der richtig die zu sichernde Forderung als Darlehensforderung bezeichnet war, zu deren Sicherung V. zusätzlich zwei gebrauchte Bagger übereignete, so wäre der. Beklagte möglicherweise darauf aufmerksam geworden, daß von ihm nicht, wie ihm V. angeblich versichert hatte, eine Bürgschaft für ein Finanzierungsdarlehen, sondern für ein Bardarlehen verlangt wurde. Daß der Beklagte einem solchen Irrtum unterlag, mußte die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in Rechnung stellen, wenn sie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß schon V. den Beklagten entsprechend aufgeklärt hatte, Zwar braucht sonst ein Gläubiger, dem sein Schuldner einen Bürgen stellt, diesen grundsätzlich nicht über den Umfang des Risikos zu unterrichten, das er durch die Bürgschaft eingeht. Hier wurde aber der Beklagte - dies unterstellt - durch das von der Klägerin stammende, nicht passende Vertragsformular über den Umfang seines Vertragsrisikos getäuscht. Hierfür müßte die Klägerin, wenn der Beklagte sich ohne diesen Irrtum nicht verbürgt hätte, einstehen und deshalb den Beklagten aus der Bürgschaft entlassen (§§ 276, 249 BGB), was - ebenso wie eine wirksame Anfechtung der Bürgschaft (§ 123 BGB) - zur Abweisung der Klage fuhren müßte.

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5.

Hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Hauptschuldner hat das Berufungsgericht mit Recht diesen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB als Dritten angesehen und deshalb dessen Täuschung der Klägerin nicht angelastet. Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, das sich an die vom Senat in den Urteilen VIII ZR 113/62 vom 26. September 1962 (LM BGB § 123 Nr. 30 = NJW 1962, 2195 = WM 1962, 1194) und VIII ZR 182/63 vom 5. April 1965 (LM BGB § 123 Nr. 31 = BB 1965, 602 = WM 1965, 473) entwickelten Grundsätzen hält, ohne Rechtsfehler: Der Gläubiger braucht sich eine arglistige Täuschung des Bürgen durch den Hauptschuldner nicht schon deshalb zurechnen zu lassen, weil er diesen veranlaßt hat, die Bürgschaft zu beschaffen. V. war demnach Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Die Frage, ob der Beklagte durch die Klägerin arglistig getäuscht und so zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt worden ist, stellt sich anders als das Berufungsgericht sie gesehen hat. Es kommt darauf an, ob die Klägerin durch die Verwendung des nicht passenden Vertragsformulars den Beklagten arglistig über die Rechtsnatur der zu sichernden Forderung getäuscht hat. Da anscheinend die Vertragsverhandlungen überhaupt nicht unmittelbar zwischen den Parteien, sondern ausschließlich über den "Generalvertreter" B. geführt sind, käme es auf dessen Verhalten und ggfs. darauf an, ob dieser Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war.

15

6.

Gemäß § 564 ZPO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Sache unter den zu 4 und 5 aufgezeigten Gesichtspunkten zu prüfen haben wird. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Kostenentscheidung von der neuen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abhängt.

Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier