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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: 2 StR 210/80

Revisionsrechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes bei der Verletzung eines Vollstreckungsbeamten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Tötung eines Menschen; Maßstäbe für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
2 StR 210/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 16.11.1979

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Prozessgegner

Hans S. aus Ne., geboren am ... 1953 in E.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

2

1.

Gegenüber der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe auf den Polizeibeamten T. nur mit Verletzungs-, nicht mit Tötungsvorsatz eingestochen, macht die Beschwerdeführerin zutreffend sachlichrechtliche Mängel der Beweiswürdigung geltend.

3

Nach den Feststellungen stellten sich T. und sein Kollege W. dem Angeklagten in den Weg, als dieser auf der Straße hinter seinem Bruder Dieter herrannte und Dieter den Polizeibeamten etwas zurief, was sie als Hilferuf vor einem Angriff des Angeklagten auf das Leben seines Bruders verstanden. Dieter brachte sich hinter den beiden Polizeibeamten in Sicherheit. Trotz der Aufforderung des Zeugen T., Dieter in Ruhe zu lassen, ging der Angeklagte auf den Zeugen zu und stach mit einem Fahrtenmesser "bewußt und gewollt in Richtung des Kopfes" auf ihn ein, um ihn als Hindernis bei der Verfolgung Dieters auszuschalten. Der Zeuge, der das Messer nicht gesehen hatte und glaubte, der Angeklagte wolle ihm einen Schlag versetzen, zog, sich leicht abduckend, den Kopf nach links. Die Schneide des Messers durchtrennte den Kragen seines Diensthemdes und brachte ihm an der rechten Halsseite eine 3 cm lange und 1 cm tiefe Wunde bei, die von einem zufällig vorbeikommenden Arzt vorläufig versorgt und später im Krankenhaus genäht wurde. Gefäße wurden durch den Stich nicht verletzt.

4

Das Schwurgericht hat bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen und Tötungsvorsatz mit der nicht näher begründeten Bemerkung verneint, dieser sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Das reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, den inneren Tatbestand eines versuchten Tötungsverbrechens in der Form des bedingten Vorsatzes auszuschließen.

5

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -, vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 - und vom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72). Dabei kommt Billigung auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, wenn dieser aber trotz höchster Gefährdung des Opfers an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles um jeden Preis festhält (BGHSt 7, 363, 369). So verhielt es sich möglicherweise hier. Zwar konnte der Angeklagte kein ernstliches Interesse an der Tötung des Polizeibeamten haben. Wohl aber wollte er ihn, wie auch sein Vorgehen gegen den Zeugen W. zeigt, unter allen Umständen als Hindernis ausschalten, das der weiteren Verfolgung seines Bruders im Wege stand. Dabei ergeben die festgestellten Umstände, daß die Verletzungshandlung in hohem Maße lebensbedrohend war. Bei einer ungeschickten oder verspäteten Ausweichbewegung des Opfers hätte der in Richtung des Kopfes geführte Stich schwerste Verletzungen z.B. durch Durchtrennung der Halsschlagader verursachen und damit zum Tod des Opfers führen können. Der Angeklagte hatte keine Vorkehrungen getroffen, auf Grund deren er darauf hätte vertrauen können, T. nicht tödlich zu treffen. Bei dieser Sachlage hätte sich die Schwurgerichtskammer in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte erkannt hat, daß die von ihr selbst als äußerst gefährlich gekennzeichnete (UA Bl. 10) Verletzungshandlung leicht den Tod des Opfers würde herbeiführen können, weil es letztlich dem Zufall überlassen blieb, wie der Stich das Opfer treffen würde, und ob der Angeklagte eine derartige Folge hinnahm. Daß der Angeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o nur in erheblich vermindertem Maße schuldfähig war, schließt ein solches Bewußtsein nicht von vornherein aus. Seine Einsichtsfähigkeit war durch den Alkoholgenuß nicht beeinträchtigt (UA Bl. 8 unten), sein Verhalten situationsgerecht (UA Bl. 9). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht, wenn es dies alles bedacht hätte, den inneren Tatbestand, soweit es sich um den Angriff auf den Zeugen T. handelt, anders beurteilt hätte. Wegen der Annahme von Tateinheit zwischen allen Rechtsverletzungen führt die unzureichende Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

6

2.

Da nicht abzusehen ist, zu welcher Strafe das neu erkennende Gericht gelangen wird, braucht auf die Ausführungen, mit denen die Revision die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung bekämpft, nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Hierzu sei lediglich bemerkt, daß als besondere Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB weder die die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB begründenden Gesichtspunkte (BGHSt 24, 3) noch einfache, durchschnittliche, allgemeine Strafmilderungsgründe in Betracht kommen (BGH in NJW 1977, 639; BGH, Urteile vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 - und vom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79). Daß die herzlosen Äußerungen seiner Mutter und seines Bruders den Angeklagten in Erregung versetzt haben, kann seinem aggressiven Vorgehen gegen die an diesen Kränkungen völlig unbeteiligten Polizeibeamten schwerlich das Gewicht eines besonderen Ausnahmefalles verleihen, wie ihn § 56 Abs. 2 StGB voraussetzt, zumal da der nach Alkoholgenuß zu Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bereits betrunken war und aggressiv wirkte (UA Bl. 3), bevor ihm seine Mutter den Tod wünschte und er sich einer gleichlautenden Äußerung seines Bruders erinnerte (vgl. auch die Regelung in § 213 StGB, die dem durch einen anderen als das spätere Opfer provozierten Täter den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn versagt). Im übrigen wäre bei erneuter Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu erörtern, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
Maier