Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1977, Az.: 1 StR 858/76
Entscheidung des Tatrichters über das Ergebnis der Beweisaufnahme; Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände"; Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 858/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 14.09.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Angestellter Friedrich G. aus Gr./Kreis R., geboren am ... 1930 in E.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. September 1976 wird verworfen.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
- III.
Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den Willen der Entführten, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist, erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Die Beanstandung, die Strafkammer habe durch das Unterlassen der Vernehmung des Kriminalbeamten St. und des Hans Sch. ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt nicht im einzelnen dar, was die von ihr benannten Beweispersonen bekundet hätten. Für Hans Sch. ist eine Beweisbehauptung nicht einmal angedeutet. Die Darlegung, St. könne "über die Stichhaltigkeit der Behauptungen der angeblich Verletzten ... aus eigener Wahrnehmung aussagen", enthält kein konkretes Beweisthema. Das gleiche gilt für die Ausführung, St. habe sich als Vernehmungsbeamter einen eigenen Eindruck bilden können, der zu der Ansicht des Angeklagten geführt habe, die Ermittlungsbehörden hätten sich seiner Auffassung angeschlossen.
2.
Die Strafkammer durfte es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen Dr. S. überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH, Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75).
II.
Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Die Feststellungen (UA Bl. 2-7) begründen den Schuldspruch (UA Bl. 13). Mit ihren sich auf dem Boden des Tatsächlichen bewegenden Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Verstößen gegen die Denkgesetze ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann die Revision keinen Erfolg haben (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt. Sie ist nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regine H. sprechenden Umstände zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, daß die den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Zeugin der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet (§ 261 StPO) und die von ihm gezogenen Schlüsse nur möglich, keinesfalls aber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 59)."
Dem stimmt der Senat zu.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Die Revision ist zwar "auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt", die Revisionsrechtfertigung verdeutlicht jedoch, daß die Beschwerdeführerin sich lediglich gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.
II.
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76). Ob derartige Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - 1 StR 799/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen Ermessensbetätigung liegen.
Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters "den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGH a.a.O.).
Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Es begründet seine Entscheidung damit, daß der Angeklagte die Tat nicht von vorneherein geplant habe. Er habe mit dem Opfer der Straftat zunächst "auf freiwilliger Basis in sexuellen Kontakt kommen wollen". Lediglich im Zustand der Erregung habe er sich zu Drohungen und Gewaltanwendung hinreißen lassen (UA S. 14).
Diese Gesichtspunkte stellen allgemeine Strafzumessungsgründe dar, die einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit begründen. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.
Loesdau
Mösl
Woesner
Kuhn