Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1980, Az.: 4 StR 174/80
Strafausspruch bei Verurteilung wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Kriterien für das Vorliegen eines minder schweren Falles; Auseinandersetzung mit für und gegen einen Angeklagten sprechenden Umständen bei Sexualdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 19.11.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Fleischermeister Volker B. aus H., geboren am ... 1955 in W.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, daß sich die Strafkammer mit der Frage des minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB unzureichend auseinandergesetzt und daß sie die in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 und Urteil vom 27. März 1980 - 4 StR 109/80). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 2 StGB) nur knapp mit dem Hinweis auf die "Intensität beider Taten" begründet hat (UA 10). Sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat sie alle von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt, nämlich die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, seine sexuelle Unerfahrenheit und Hemmungen Frauen gegenüber sowie seine Enttäuschung über die Reaktion der Mädchen, die zu einer Kurzschlußhandlung geführt habe. Das Landgericht hat ferner der Tatsache Rechnung getragen, daß der Angeklagte im wesentlichen geständig war und nicht vorbestraft ist (UA 11/12). Diesen zu seinen Gunsten sprechenden Umständen hat es dann aber die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt, die eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Erbarmungslosigkeit des Angeklagten erkennen ließen: Die grobe Behandlung der beiden Mädchen; die Verletzungen von Ilona J.; die Art und Weise, in der er nicht nur mit ihr den Geschlechtsverkehr sondern auch Mundverkehr erzwang und damit den Tatbestand des § 178 StGB erfüllte sowie die tateinheitlich an Susanne G. verübte Freiheitsberaubung durch deren brutales Einsperren in den Kofferraum seines PKW, wo sie völlig verängstigt die Vergewaltigung ihrer Freundin miterleben mußte (UA 12). Es ist auszuschließen, daß diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese, wenngleich die Begründung knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79). Das Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke