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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1980, Az.: 1 StR 88/80

Ermessensspielraum des Tatrichters hinsichtlich der Strafzumessung unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände; Eingreifen des Revisionsgerichts bei fehlerhaften Strafzumessungserwägungen, Außerachtlassung des anerkannten Strafzwecks und Abweichung vom Strafzumessungsspielraum ; Berücksichtigung der Strafhöhe eines Mitangeklagten bei der Zumessung der Strafe gegen einen anderen Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
1 StR 88/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 19.10.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

1. Metallarbeiter Hasan-Hüseyin A. aus W. geboren am ... 1941 in P. (Türkei), zur Zeit in Haft.

2. Günsel A., geborene R., aus W., Geburtstag unbekannt, geboren in L. (Türkei).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Oktober 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, den Angeklagten Hasan-Hüseyin A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte Günsel A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafaussprüche. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2.

Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer gegen die Angeklagte Günsel A. lediglich die in § 11 Abs. 4 BetMG angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr verhängt hat. Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36;  24, 132, 133;  27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NJW 1977, 639). Das gilt auch hier. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den Umständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend oder strafmildernd zu wirken (UA S. 39 - 41). Das Vorliegen von zwei in § 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründen schließt die Mindeststrafe nicht von vornherein aus. Die Häufung mehrerer Erschwerungsgründe darf zwar als schulderhöhender Umstand zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden. Hiervon hat jedoch die Strafkammer aus Gründen, die vornehmlich in der Persönlichkeit der Angeklagten liegen, keinen Gebrauch gemacht. Darin liegt kein Rechtsfehler. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht in dem von der Revision beanstandeten Hinweis der Strafkammer auf die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens (UA S. 41); nach dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich aus der Formulierung nur, daß der Tatrichter diesen Erschwerungsgrund erkannt und in die Abwägung mit einbezogen hat. Schließlich begegnet auch die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der gegen die Angeklagte erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.

4

3.

Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten Kasan-Hüseyin A. hält rechtlicher Nachprüfung stand.

5

Die Revision kann nicht auf die Rüge gestützt werden, die ausgeworfene Freiheitsstrafe sei in Relation zu der gegen die Mitangeklagte Günsel A. verhängten Freiheitsstrafe gesetzt und deshalb zu niedrig bemessen worden; ebenso wie das Verhältnis der gegen verschiedene Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt auch deren Höhe der tatrichterlichen Beurteilung, und grundsätzlich ergibt sich aus der Höhe der Strafe eines Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe gegen einen anderen Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 -, vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77 - und vom 10. April 1979 - 1 StR 58/79).

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision vertretene Ansicht zutrifft, der Tatrichter habe im Falle des - als Teilakt der fortgesetzten Handlung - über den Zeugen B. ohne Erfolg eingeleiteten Heroin-Geschäfts statt Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG rechtsirrig nur einen Versuch des Handeltreibens angenommen. Ein etwaiger Rechtsfehler hat sich jedenfalls auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Die Strafkammer hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß "bei dem beabsichtigten Geschäft mit den 300 Gramm Heroin ... jener Einzelakt der fortgesetzten Handlung nicht über den Versuch hinausgelangt" sei (UA S. 37); sie hat sich jedoch in diesem Zusammenhang ersichtlich davon leiten lassen, daß diese 300 Gramm Heroin - ohne daß dies dem Angeklagten als Verdienst zugerechnet werden könnte - nicht in den Verkehr gelangt sind. Das trifft tatsächlich zu und durfte auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Hiernach wäre die Strafe nicht höher ausgefallen, wenn der Tatrichter auch in diesem Teilakt der fortgesetzten Handlung von Handeltreiben im Rechtssinne ausgegangen wäre.

7

4.

Schließlich lassen die Strafaussprüche des landgerichtlichen Urteils auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).

Pikart
Loesdau
Herdegen
Ulsamer
Maul