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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1977, Az.: 3 StR 220/77 (S)

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch ; Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung; Rüge einer fehlerhaften Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1977
Aktenzeichen
3 StR 220/77 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 08.11.1976

Fundstellen

  • MDR 1978, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen § 129 StGB u.a.

Prozessgegner

1. Karl-Heinrich A. aus H., geboren am ... 1944 in S.-N.-K. Krs. Hu.

2. Marlis W. aus M., dort geboren am ... 1949

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels Dr. Schubath Dr. Krauth Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat durch im Schuldspruch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Juni 1975 den Angeklagten A. des gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, die Angeklagte W. des gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung schuldig befunden. Den aufgrund dieses Schuldspruchs erkannten Strafausspruch - Freiheitsstrafen von neun und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Strafaussetzung gerügt wurde, durch Urteil vom 29. Oktober 1975 aufgehoben. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nunmehr gegen A. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die es wiederum Strafaussetzung bewilligte, und gegen die Angeklagte W. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine höhere Bestrafung der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

3

I.

Die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit sie die Straftat des Werbens für eine kriminelle Vereinigung betreffen. Der hierfür in § 129 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Darüber hinaus droht das Gesetz in Absatz 4 für besonders schwere Fälle eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe an. Innerhalb dieser weiten Strafrahmen die schuldangemessene Strafe zu finden, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sie nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen hat. Hat er dabei aber einen falschen Strafrahmen gewählt, Umstände als strafmildernd gewertet, die bei zutreffender Betrachtung nicht so angesehen werden können, oder hat er die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht richtig gegeneinander abgewogen, so liegt eine durch das Revisionsgericht überprüfbare fehlerhafte Ermessensentscheidung vor.

4

1.

Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, ob hier nicht ein besonders schwerer Fall vorliegt. Der durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2181) neu in das Strafgesetzbuch eingefügte § 129 a StGB sieht für die Werbung für terroristische Vereinigungen eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vor, die nur in den Fällen des § 129 a Abs. 4 StGB unterschritten werden darf. Die Angeklagten haben für eine solche Vereinigung geworben, da deren Zwecke und Tätigkeit nach den Feststellungen die Begehung von Sprengstoffanschlägen einschlossen. § 129 a StGB ist zwar nach Begehung der hier in Frage stehenden Taten in Kraft getreten und findet deshalb keine Anwendung. Die Strafvorschrift enthält jedoch - jedenfalls in ihrem Absatz 1 - für die dort umschriebenen Fälle gesteigerten Unrechtsgehaltes im Kern keine neue strafrechtliche Bewertung. Der Gesetzgeber hat vielmehr aus dem Bereich des § 129 StGB die besonders gefährlichen terroristischen Vereinigungen, deren strafbare Unterstützung nach dem bis dahin geltenden Recht in aller Regel als besonders schwerer Fall im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB anzusehen war, lediglich durch Schaffung eines speziellen Straftatbestandes, und zwar nicht zuletzt wegen der an § 129 a StGB geknüpften prozessualen Folgen, herausgehoben. Die Begründung des Regierungsentwurfs, der im Gesetzgebungsverfahren, soweit ersichtlich, nicht widersprochen worden ist, weist in diesem Sinne darauf hin, daß durch die Schaffung des § 129 a Abs. 1 StGB die Regelung des § 129 Abs. 4 StGB, die schon nach geltendem Recht für besonders schwere Fälle des § 129 StGB die Möglichkeit der Strafschärfung enthalte, in einer für die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte faßbaren Weise auf die Fälle gesteigerten Unrechtsgehalts des § 129 a StGB zugeschnitten werde (BT-Drucks. 7/4005 S. 9). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Strafdrohung des § 129 Abs. 4 StGB, die der des § 129 a StGB entspricht, nach wie vor in Fällen der strafbaren Betätigung für andere besonders gefährliche kriminelle Vereinigungen zur Anwendung kommt. Die im Rahmen der parlamentarischen Beratung des § 129 a StGB erhobene Forderung, in den Katalog dieser Vorschrift weitere schwere Delikte - beispielsweise die Raubdelikte - aufzunehmen, ist vom Gesetzgeber nicht etwa im Hinblick auf die Strafdrohung, sondern wegen der an § 129 a StGB geknüpften prozessualen Folgen, wie der Primärzuständigkeit des Generalbundesanwalts, sowie in der Erwägung abgelehnt worden, daß solche Taten, wie bisher, nach § 129 Abs. 1 und 4 angemessen geahndet werden könnten (Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 7/5401, S. 5).

5

Nach alledem ist bei einer strafbaren Betätigung für schwerkriminelle Vereinigungen auch nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 129 a StGB in der Regel von einem besonders schweren Fall im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB auszugehen. Gerade bei der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Verschärfungsgründe hätte Veranlassung bestanden, dies eingehend zu erörtern. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

6

Der Senat hatte keinen Grund, schon in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 darauf hinzuweisen, daß dem landgerichtlichen Urteil vom 5. Juli 1975 derselbe Fehler anhaftete, weil damals nur über die Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden war.

7

2.

Die Strafzumessung leidet aber auch noch an einer fehlerhaften Abwägung der Strafschärfungs- gegen die Strafmilderungsgründe.

8

Das Landgericht sieht die Tatschuld der Angeklagten als beträchtlich an (UA S. 3). Es bemerkt hierzu, es sei ihnen anzulasten, daß sie für eine kriminelle Vereinigung von großer Gefährlichkeit geworben haben (UA S. 3-4). Dieses Werben sei auch als gefährlich anzusehen, weil es öffentlich erfolgt sei und seine Zielgruppe Minderjährige gewesen seien. Die Voranstellung des humanitären Zieles, das Los der Gefangenen zu bessern, sei raffiniert. Zu Ungunsten der Angeklagten müsse ferner wirken, daß ihnen bei ihrem Bildungsgrad und Lebensalter die höhe Gefährlichkeit der Tat gerade für diese Zielgruppe ihrer Aktion besonders deutlich gewesen sei.

9

Demgegenüber wertet die Strafkammer als strafmildernd den Umstand, daß die bei Begehung der Tat nicht vorbestraften Angeklagten, obwohl sie als Überzeugungstäter auch heute noch keine Distanz zur Tat oder gar Reue erkennen ließen, in den seither vergangenen etwa zwei Jahren offenbar nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Mit Rücksicht hierauf, und insbesondere um ihre Resozialisierung zu ermöglichen, erschienen nach ihrer Eingliederung in das Berufsleben relativ milde Strafen zur Erreichung der Strafzwecke ausreichend (UA S. 4).

10

Was zunächst die für eine milde Strafe angeführten Erwägungen angeht, so bleibt bei kritischer Würdigung allein die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten übrig. Mit dem Hinweis, die Strafkammer wolle die Resozialisierung der Angeklagten ermöglichen, ist die in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Pflicht des Gerichts angesprochen, bei der auf der Grundlage der Schuld des Täters vorzunehmenden Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die von dieser ausgehenden Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer verhältnismäßig milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde. Hier sind tatsächliche Feststellungen für die Annahme, milde Strafen dienten der Resozialisierung, indes nicht getroffen. Die Angeklagten haben sich zwar seit der zwei Jahre zurückliegenden Tat straffrei gehalten. Das liegt jedoch nicht an ihrer besseren Einsicht. Vielmehr haben sie, wie die Strafkammer hervorhebt, in keiner Weise Distanz zu ihrer Tat oder gar Reue erkennen lassen. Das entspricht der Annahme der Strafkammer, daß sie "Überzeugungstäter" sind, also Täter, die ihr strafbares Tun für richtig halten und deshalb die Befürchtung rechtfertigen, sie würden auch bei künftiger Gelegenheit in gleicher oder anderer strafbarer Weise ihrer Überzeugung gemäß handeln. Die von der Strafkammer in anderem Zusammenhang (UA S. 6) geäußerte Annahme, allein in der seit der Tat - ohne neue Straffälligkeit - verstrichenen Zeit sei "eine gewichtige Indiztatsache für die Erwartung künftiger straffreier Führung" zu sehen, erweist sich nach alledem als nicht haltbar. Wie wenig fundiert sie ist, zeigt der mißlungene Versuch, sie mit der Erwägung zu stützen, "dieser Umstand", nämlich die seit der Tat verstrichene Zeit, erscheine "so wesentlich wie Versprechungen, die angepaßte Straftäter von sich zu geben pflegen". Das ist zwar richtig. Nur haben solche Versprechungen für sich gesehen kaum eine Bedeutung für die Zukunftsprognose. Wie sehr die Strafkammer sich auf den bloßen Zeitablauf verlassen hat, ohne die Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten, wie sie sich jetzt darstellen, zu würdigen, zeigt auch ihre Bemerkung, einer "Kapitulationserklärung (der Angeklagten) vor der Rechtsordnung" bedürfe es nicht. In der Tat bedarf es einer solchen Erklärung nicht, wenn aus anderen Umständen auf eine günstige Prognose geschlossen werden kann. Sie wäre aber andererseits ohne Wert, wenn die Prognose ungünstig wäre.

11

Die von der Strafkammer festgestellten Straferschwerungsgründe haben dagegen ein ganz erhebliches Gewicht. Das braucht nicht im einzelnen ausgeführt zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Strafen dem Strafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zu entnehmen sind, erscheinen die ausgeworfenen Einzelstrafen von 4 Monaten Freiheitsstrafe und von 90 Tagessätzen zu je 50 DM Geldstrafe deshalb unvertretbar milde. Sie stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Taten und unterschreiten somit den dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum (vgl. RGSt 76, 323, 325 und RG DR 1944, 329). Die Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132). Eine Strafzumessung, die diesen Grundsatz nicht beachtet, verletzt das Gesetz (BGH NJW 1977, 1247).

12

Nach allem ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagte aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die gegen den Angeklagten A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung erkannte Strafe, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese durch die fehlerhafte Strafzumessung wegen der Tat nach § 129 StGB zugunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, sowie auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe.

13

II.

Für die neu mit der Sache befaßte Strafkammer verweist der Senat zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auf sein in dieser Sache ergangenes Urteil vom 29. Oktober 1975, dessen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt wurden. Ergänzend bemerkt der Senat hierzu:

14

Die Strafkammer meint, durch die Aufklärungsarbeit der Massenmedien und die Rechtsprechung der Gerichte in der letzten Zeit habe sich die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber den Terroristen so grundlegend gewandelt, daß diese politische Klimaveränderung den Nachahmungswillen gedämpft habe. Diesen Überlegungen kann der Senat nicht folgen. Die Einstellung der Öffentlichkeit, d. h. der rechtstreuen Bevölkerung, gegenüber den Terroristen war nie positiv. Da sich weder diese noch ihre Sympathisanten an der Haltung der Bevölkerung zu orientieren pflegen, kommt es darauf indes nicht an. Sympathisanten des Terrors vor strafbarer Hilfeleistung abzuschrecken sind Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung ausgesetzt wird, im allgemeinen wenig geeignet. Liegen nicht besondere Gründe vor, welche die Angemessenheit einer zurückhaltenden staatlichen Reaktion gegenüber einer so schwerwiegenden Werbung für terroristische Vereinigungen und deren bewaffneten Kampf einsichtig machen, so wird die Gefahr, daß der gesetzestreue Bürger das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der gestörten Rechtsordnung verliert, kaum von der Hand zu weisen sein.

15

III.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dr. Schauenburg
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte