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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1980, Az.: VII ZB 1/80

Rechtzeitige Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift; Unterzeichung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
VII ZB 1/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 08.01.1980

Prozessführer

Firma Stahlbau G.,
vertreten durch die G. Industriebau GmbH, K.-G.,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang M. und Manfred G., H.,

Prozessgegner

Firma K. Baustoffe GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Ewald F. und Walter N., R.-D.-Straße ..., D.,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
am 27. März 1980
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 13.228,54 DM.

Gründe

1

I.

Gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 26. Juni 1979, mit dem u.a. eine auf Zahlung von 8.228,54 DM und auf die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist, hat letztere rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 15. November 1979 - bis zu diesem Tage war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden - hat ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter gegen 18.45 Uhr in einem verschlossenen Briefumschlag eine Berufungsbegründungsschrift nebst einer Anzahl von Abschriften in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Die Berufungsbegründungsschrift war nicht unterzeichnet, ihre Abschriften trugen keinen anwaltlichen Beglaubigungsvermerk. Das ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten alsbald mitgeteilt worden.

2

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

5

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte bis zum Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eine wirksame Berufungsbegründungsschrift nicht eingereicht hat. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen als bestimmende Schriftsätze von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zum Nachweis dessen, daß der - beim Berufungsgericht zugelassene - Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers der Urheber der Berufungsbegründungsschrift ist, genügt es nicht, daß dieser die Berufungsbegründungsschrift persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 = WM 1980, 91 f; Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79). Dieser Nachweis wird auch nicht durch einen vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Vermerk auf dem verschlossenen Briefumschlag geführt. Denn ein solcher, von der Beklagten behaupteter Vermerk sagt nicht zuverlässig darüber aus, wer Urheber des mittels des Briefumschlages verschlossenen Schriftstückes ist, abgesehen davon, daß - wie auch hier - Briefumschläge regelmäßig nicht zu den Akten gelangen.

6

2.

Mangels fristgerechter Einreichung einer wirksamen Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch auf dem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Deshalb mußte der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleiben (§ 233 ZPO).

7

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat - nach seinem eigenen Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag - die ihm am Nachmittag des 15. November 1979, also unmittelbar vor Fristablauf, mit der übrigen Post zur Unterzeichnung vorgelegte Berufungsbegründungsschrift "versehentlich" nicht unterzeichnet und ihre Abschriften nicht beglaubigt. Darin liegt sein Verschulden. Darauf ist es zurückzuführen, daß seine Anwaltsgehilfin irrtümlich davon ausging, er habe unterzeichnet, und deswegen die nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift und ihre nicht beglaubigten Abschriften zur Versendung kuvertierte. Bei der wegen des bevorstehenden Fristablaufs besonderen Eilbedürftigkeit hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten persönlich darauf achten müssen, daß die Schriftstücke, die ihm zur Unterschrift vorgelegt worden waren, nicht ohne seine Unterschrift wieder in den Geschäftsgang seines Büros gelangten. Denn es liegt keineswegs besonders ferne, daß das Büropersonal im Zuge eiliger Bearbeitung der gesamten ausgehenden Post die Nichtunterzeichnung einzelner Schriftstücke übersieht.

8

3.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 13.228,54 DM.

Vogt
Girisch
Meise
Bliesener
Obenhaus