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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1980, Az.: III ZR 172/78

Nichtigkeit eines im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags; Übertragung der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs; Erforderliche Verbindung zwischen Darlehen und finanziertem Geschäft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1980
Aktenzeichen
III ZR 172/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.10.1978
LG Amberg

Fundstellen

  • DB 1980, 1687-1690 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1514-1517 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Udo S.,
2. Anita S.,
beide wohnhaft Am P. D. D.

Prozessgegner

H. K. K. B. KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Horst K. und Klaus O., W. straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Die Nichtigkeit eines im Reisegewerbe verbotenerweise geschlossenen oder vermittelten Darlehensvertrages setzt, wenn das Darlehen der Finanzierung eines Mitarbeitervertrages dienen soll, nicht voraus, daß der Kreditgeber, der Kreditvermittler und der Unternehmer, der die Mitarbeiterstelle vergibt, gegenüber dem Kreditnehmer durch ein "enges" Zusammenwirken verbunden sind.

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf können beim finanzierten Mitarbeitervertrag (hier einem "Organisationsleitervertrag") entsprechend gelten.

Die kreditgebende Bank kann bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verpflichtet sein, die Darlehensbewerber eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß sie das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzahlen müssen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1) unterzeichnete im Sommer 1973 bei einer Werbeveranstaltung der Firma L. C., München, für seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), einen Organisationsleitervertrag. Der erforderliche Betrag von 8.390 DM für die Erlangung dieser Vertreterstellung stand der Beklagten zu 2) nicht zur Verfügung.

2

Beide Beklagte nahmen deshalb bei der Klägerin ein - in 36 Monatsraten mit insgesamt 13.350,12 DM zurückzahlbares - Darlehen über 9.000 DM auf, das ein Finanzmakler (Li. in K. vermittelt hatte.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten insgesamt nur einen Betrag von 1.880,12 DM auf das Darlehen zurückbezahlt. Sie hat die Rückzahlung des angeblichen Restschuldbetrags von 11.470 DM nebst Mahngebühren (188,60 DM) und Verzugszinsen begehrt.

4

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie haben vorgetragen:

6

Die von "Managern" der betrügerischen Firma G. P. (künftig: GP) in ähnlicher Weise wie diese geführte Firma L. C. (künftig: L) habe 1973/74 nach Art des sog. Schneeballsystems ihre im Vergleich zu handelsüblichen Markenartikeln wesentlich geringerwertigen Waren (kosmetische Artikel und angeblich krebshemmend wirkende Büstenhalter) zu überhöhten Preisen vertrieben. Auf Werbeveranstaltungen (sog. Meetings) in exklusiven Hotels hätten die Verantwortlichen zumeist geschäftsunerfahrene und vermögenslose Interessenten als Vertreter ("Fachberater", "Organisationsleiter", "Generalvertreter") geworben, indem sie hohe Verdienstspannen durch "spielend leichten Absatz" der Waren beim Endverbraucher vorgespiegelt und darüber hinaus weitere Einnahmen ("Kopfgelder") für die Anwerbung neuer Vertreter versprochen hätten. Die Vertreter der Firma L. hätten auf ihrer Werbeveranstaltung auf die Möglichkeit der Finanzierung des erforderlichen Einsatzbetrages durch die "Hausbank" der Firma hingewiesen und den Beklagten zu 1) einem Kreditvermittler zugeführt. Dieser und die Klägerin hätten das Geschäftsgebaren des Unternehmens gekannt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

8

Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache,

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (Verbot des Abschlusses und der Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe) vermittelt worden und daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Organisationsleiter- und Darlehensvertrag seien nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden. Die beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß die Klägerin den Verwendungszweck des Darlehens (Finanzierung des Entgelts für eine Organisationsleiterstelle) gekannt habe. Die Klägerin und der mit ihr vertraglich verbundene Kreditvermittler hätten eine Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten nicht verletzt. Diese könnten auch die Wichtigkeit (Sittenwidrigkeit) des Organisationsleitervertrags dem Darlehensrückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Einwendungsdurchgriffs nicht entgegenhalten.

12

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

13

II.

1.

Ein verbotenerweise im Reisegewerbe abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB, § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig. Diesen Grundsatz hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (BGHZ 71, 358; Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = NJW 1979, 2129 = WM 1979, 1035 m.w. Nachw.). Das Berufungsgericht hat ihn seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat in seine Ausführungen hierzu die Beurteilung der Frage eingebettet, ob zwischen dem von der Firma L. mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Organisationsleitervertrag und dem Darlehensvertrag ein enger zeitlicher, räumlicher und personeller Zusammenhang besteht. Diese Frage ist für die Beurteilung des Darlehensvertrags nach § 134 BGB, § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO indes nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist insoweit nur, ob einer der bei der Kreditbeschaffung Mitwirkenden den Verbotstatbestand erfüllt hat.

14

Von einer nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verbotenen Kreditvermittlung könne - so führt das Berufungsgericht weiter aus - in der zur Entscheidung stehenden Sache nur gesprochen werden, wenn ein Angestellter des Kreditmaklers auf der Werbeveranstaltung der Firma L. selbst anwesend gewesen wäre und die Werbung begünstigt hätte oder wenn Vertreter der Firma L. und Angestellte des Kreditvermittlers nach objektiven Kriterien in sonstiger Weise - der Klägerin zurechenbar - eng zusammengewirkt hätten. Dieser Beurteilungsmaßstab ist rechtsfehlerhaft.

15

Entsprechend dem Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört zur Vermittlung eines Kreditgeschäfts im Sinne dieser Verbotsvorschrift jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob Vertreter der Firma L. und Angestellte des Kreditvermittlers "eng" zusammenwirkten und ob ein solches "enges Zusammenwirken" der Klägerin zurechenbar wäre. Das Berufungsgericht hat infolge der Anwendung eines fehlerhaften Beurteilungsmaßstabs nicht hinreichend geprüft, ob die bei der Kreditvermittlung Tätigen den Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO erfüllt haben. Hiervon können seine Darlegungen zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, § 134 BGB auch im Ergebnis beeinflußt sein.

16

Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen, daß ein Angestellter des Kreditvermittlers an der Werbeveranstaltung teilnahm, die den Beklagten zu 1) zum Antrag auf Übertragung einer Organisationsleiterstelle auf die Beklagte zu 2) veranlaßte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben somit nicht, daß der Kreditvermittler oder einer seiner Angestellten den Beklagten außerhalb der Räume der eigenen gewerblichen Niederlassung das von der Klägerin gewährte Darlehen persönlich vermittelte. Es kommt Jedoch in Betracht, daß der den Beklagten zu 1) werbende Generalvertreter der Firma L. (Blotenberg) durch seine Einschaltung in die Kreditvermittlung gegen das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstieß.

17

Nach dem unstreitigen oder jedenfalls revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten wies dieser Generalvertreter den Beklagten zu 1) auf der Werbeveranstaltung, also außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung des Kreditvermittlers und der Firma L., auf die Möglichkeit einer Finanzierung durch den von ihm benannten Kreditvermittler hin. Er ließ dem Beklagten zu 1) nach diesem Vorbringen auf der Werbeveranstaltung eine "Selbstauskunft" zur Erlangung eines Darlehens ausfüllen, begleitete den Beklagten zu 1) später zu dem Kreditvermittler und war bei den Kreditverhandlungen zugegen. Dabei handelte er - so behaupten die Beklagten - aufgrund einer vorausgehenden Absprache oder Abstimmung mit dem Kreditvermittlungsinstitut.

18

Der für die Firma L. handelnde Generalvertreter kann daher durch seine aktive Einschaltung in die Finanzierungsvermittlung außerhalb der Geschäftsräume des Kreditvermittlungsinstituts und der Firma L. in verbotener Weise bei der Kreditbeschaffung, der Finanzierung des Mitarbeitervertrags, mitgewirkt haben. Er stellte sich nach dem Vorbringen der Beklagten im nahmen seiner als gewerblich einzustufenden Werbetätigkeit als Mitarbeiter der Firma L. in den Dienst der Kreditbeschaffung. Zwar konnte er den Darlehensvertrag auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ohne das von ihm dem geklagten zu 1) genannte Kreditvermittlungsinstitut anbahnen. Es ist aber gleichwohl möglich, daß er sich nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt hat. Zu einer darüber hinausgehenden Vermittlungstätigkeit war er nach dem vorbringen der Beklagten jedenfalls aufgrund seiner Absprache oder Abstimmung mit dem Kreditvermittlungsinstitut in der Lage.

19

In diesem Zusammenhang können auch die von den Beklagten angeführten Beweisanzeichen, insbesondere ihr Vorbringen über die Finanzierung ähnlicher Mitarbeiterverträge der GP über den Kreditvermittler Beweisbedeutung gewinnen.

20

Zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO genügt eine den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehensgeschäft vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlungsinstituts, selbst wenn in den Räumen des Instituts noch weitere Verhandlungen geführt werden und wenn der Darlehensbewerber den Darlehensantrag erst dort unterschreibt (vgl. die o.a. Senatsurteile).

21

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts greift eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kreditgeschäfts außerhalb der eigenen Geschäftsräume des Kreditgebers oder - Vermittlers nicht ein. Die in Betracht kommende Ausnahmeregelung für Kreditgeschäfte im Zusammenhang mit einem Warenverkauf ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung eng auszulegen und erfaßt im wesentlichen finanzierte Abzahlungskäufe beweglicher Sachen, bei denen der schutzwürdige Personenkreis den Schutz des Abzahlungsgesetzes genießt. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme die Finanzierung eines Mitarbeitervertrages bezweckt, wie ihn hier die Beklagte zu 2) mit der Firma L. geschlossen hat. Dieser Firma kam es zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter ("Fachberater", "Organisationsleiter" oder "Generalvertreter") an, die eine Erstausstattung an Waren erwerben mußten. Gerade aus der Sicht der Mitarbeiter handelt es sich aber nicht um bloßen Warenverkauf. Vielmehr sollten sie vertraglich mit dem "Erwerb" einer Mitarbeiterstelle in der Art von Handelsvertretern in das Vertriebssystem der Firma L. eingegliedert werden. Das von der Firma L. verwendete Formular eines "Antrags für die Position eines Organisationsleiters (als selbständiger Gewerbetreibender)" bezeichnet dementsprechend "Warenumsatz" und "Warenbezug" neben dem "Bezug von Koffern, Verkaufshilfen, Prospekten, Blocks", "Unkostenbeitrag für Training" und anteiligen "Kosten für Luftfracht, Verpackung, Versand" als "Antragsvoraussetzungen".

22

III.

Die nach dem Vorbringen der Beklagten zu bejahende Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) des Mitarbeitervertrags (Organisationsleitervertrags) kann in der zur Entscheidung stehenden Sache entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt rechtlich zum Teil unzutreffend gewürdigt und bei seiner Beurteilung wesentliches Vorbringen der Beklagten und wesentlichen Beweisstoff nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

23

1.

Der mit der Firma L. geschlossene Mitarbeitervertrag (Organisationsleitervertrag) ist trotz der Notwendigkeit für den als Mitarbeiter Geworbenen, Waren der Firma L. gegen Bezahlung abzunehmen, einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen nicht gleichzusetzen, weil er auf die Eingliederung der Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation der Firma L. gerichtet war. Die Grundsätze des "Einwendungsdurchgriffs" beim finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen, einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes, sind daher nicht unmittelbar anzuwenden. Ein "Einwendungsdurchgriff" kommt jedoch nicht nur bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft dieser Art in Betracht, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459 zum finanzierten Teilzahlungskauf eines Waschsalons; vom 23. November 1978 - III ZR 61/77 = NJW 1979, 868 = WM 1979, 289 zum finanzierten Mitarbeitervertrag; vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 aaO; vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78 = JZ 1979, 721 = NJW 1980, 41 zum finanzierten Bauträgervertrag). Die für den finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen entwickelten Grundsätze des "Einwendungsdurchgriffs" sind danach bei sonst gleicher Interessenlage auf den finanzierten Abzahlungskauf anderer Gegenstände zu übertragen. Der Darlehensnehmer kann daher auch beim finanzierten Teilzahlungskauf solcher Gegenstände unter besonderen Umständen dem Darlehensrückzahlungsanspruch begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken eines jedenfalls wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts nicht angemessen verteilt wären. Auch in sonstigen Fällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei einer engen Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Rechtsgeschäft und bei einer auch sonst gleichartigen Interessenlage unter besonderen Umständen gebieten, daß der Darlehensnehmer, jedenfalls wenn er nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, begründete Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenhalten darf. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Kreditgeber nicht auf seine Rolle als solcher beschränkt, sondern in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Vertrag mitgewirkt hat, so daß er sich im Verhältnis zum Darlehensnehmer gleichsam auch als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen muß (vgl. die o.a. Senatsurteile).

24

2.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich eine enge Verbindung zwischen Darlehens- und Organisationsleitervertrag als eine der Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nicht verneinen.

25

a)

Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung für den finanzierten Abzahlungskauf müssen Darlehen und finanziertes Geschäft, wenn ein Einwendungsdurchgriff möglich sein soll, als Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs zu einer Einheit mit der Zielrichtung verbunden sein, dem Darlehensnehmer zum Erwerb eines Gegenstands - bei einer Übertragung dieses Gedankens auf den finanzierten Mitarbeitervertrag also zum "Erwerb" einer Mitarbeiterstellung - gegen Teilzahlungen, "auf Abzahlung", zu verhelfen. Der Senat hat die erforderliche Verbindung zwischen den Verträgen dahin umschrieben, Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft müßten so verbunden sein, daß keiner ohne den anderen zustande gekommen wäre oder daß jeder Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalte (vgl. BGHZ 47, 253, 255).

26

Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang beim Abschluß beider Verträge kann deren wechselseitige Abhängigkeit anzeigen. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) den Darlehens- und den Organisationsleitervertrag nicht am selben Tag unterschrieb, sondern ein Zeitraum von mehreren Tagen zwischen beiden Vorgängen lag, schließt eine wechselseitige Abhängigkeit der Verträge jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus. Die Beklagten waren schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nur in der Lage, den "Einstandspreis" für die Mitarbeiterstelle auf Kredit zu zahlen. Sie bedurften darüber hinaus der von der Firma L. gewiesenen Kreditmöglichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten entsprechend der Behauptung der Klägerin zunächst versuchten, sich den Kredit "auf eigene Faust" bei einer anderen Bank zu verschaffen, weil der ihnen über die Firma L. und den Kreditvermittler angebotene zu teuer schien, oder ob sie, wie der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat, auf einen solchen Versuch von vornherein verzichteten, weil er aussichtslos war. Die Beklagten nahmen somit nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien das Darlehen auf, um den Einstandspreis für die "Organisationsleiterposition" bezahlen zu können. Den "Antrag für die Position eines Organisationsleiters" unterschrieb der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2), weil er die "Antragsvoraussetzungen" durch die von der Firma L. vorgesehene Kreditmöglichkeit erfüllen konnte. Die Firma L. pflegte, wie dem unstreitigen Inhalt des vorgelegten Antragsformulars zu entnehmen ist, den "Antrag für die Position eines Organisationsleiters" vom gesondert abzuschließenden "Organisationsleitervertrag" zu trennen. "Organisationsleiter" konnte danach nur werden, wer die "Antragsvoraussetzungen" erfüllt hatte. Der Antrag war also schon an den Nachweis der im Formular bezeichneten Voraussetzungen geknüpft. Vor deren Erfüllung konnte daher der Organisationsleitervertrag nicht "wirksam" werden. Damit steht das Vorbringen der Beklagten in Einklang, der Organisationsleitervertrag habe erst wirksam werden sollen, wenn die Finanzierung gesichert gewesen sei. Bei dieser von der Firma L. festgelegten Art der Vertragsanbahnung ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Vertragspartner die "Gültigkeit" des Mitarbeitervertrags vom Darlehensvertrag abhängig gemacht haben. Vielmehr kommt es entscheidend auch auf die faktische Handhabung des Abschlusses und des Vollzugs der Mitarbeiterverträge der Firma L. an. Jedenfalls nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten erbrachte die Firma L., ähnlich wie die Firma GP, ihre Leistungen erst nach der Zahlung der Einstandssumme. Erst nach dieser Zahlung wurde der Antragsteller Mitarbeiter (Organisationsleiter usw.).

27

Der engen Verbindung beider Verträge zu einer wirtschaftlichen Einheit steht danach, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht entgegen, daß der Beklagte zu 1) den - mit dem "Antrag für die Position eines Organisationsleiters" zu übersendenden - Organisationsleitervertrag schon bei der Werbeveranstaltung, also vor der Unterzeichnung des Darlehensantrags mit Zustimmung der Beklagten zu 2) unterschrieb.

28

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht hier auch der Umstand, daß beide Beklagten den Kreditantrag als Kreditnehmer unterschrieben, aber nur der Beklagte zu 1) den Antrag auf Abschluß eines Organisationsleitervertrags für die Beklagte zu 2) unterzeichnete, der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs nicht entgegen. Schon die gewollte Verbindung mehrerer Verträge zu einer rechtlichen Einheit setzt nicht voraus, daß auf der jeweiligen Vertragsseite dieselben Vertragspartner stehen. Entsprechendes gilt auch für die wirtschaftliche Einheit verbundener Verträge im Rahmen eines finanzierten Vertragswerks. Auch hier schließt der Umstand, daß ein weiterer "Kreditnehmer" als Darlehensschuldner haften soll, nicht aus, daß der Darlehensvertrag und das finanzierte Rechtsgeschäft aufeinander bezogen sind und erst durch diesen Bezug ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten.

29

c)

Die Verbindung zwischen Darlehen und finanziertem Geschäft durch die Zielrichtung, dem Darlehensnehmer, hier der Beklagten zu 2), zur Durchführung des finanzierten Geschäfts auf "Teilzahlungsbasis" zu verhelfen, prägt sich in der zur Entscheidung stehenden Sache in objektiven Umständen ("Verbindungselementen") aus (vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt das Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = WM 1980, 159 = Betrieb 1980, 440). Auch insoweit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Beklagte hat sich hier den erforderlichen Kredit nicht auf eigene Anregung und durch selbständige, vom finanzierten Rechtsgeschäft unabhängige Verhandlungen "auf eigene Faust" beschafft, sondern durch die Inanspruchnahme der von der Firma L. durch ihren Generalvertreter gewiesenen Kreditmöglichkeit. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin war es für die Beklagten nicht möglich, sich das für die Übertragung der Organisationsleiterposition erforderliche Geld auf andere Weise zu beschaffen. Der für die Firma L. handelnde Generalvertreter begleitete den Beklagten zu 1) nicht nur zum Kreditvermittler und war nicht nur bei den Kreditverhandlungen zugegen. Er war nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen auch bei der Auszahlung des Kredits auf dem Büro des Kreditvermittlers anwesend und erhielt den Betrag des Darlehens, der für die Zahlung der Einstandssumme bei der Firma L. erforderlich war. Die Beklagten blieben bei dieser Handhabung insoweit von jeder freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen (zur Bedeutung dieses Umstands vgl. das u.a. Senatsurteil vom 6. Dezember 1979). Der weitere Umstand, daß die Beklagten einen geringen Teil des Darlehens (630 DM von 9.000 DM) zur eigenen freien Verfügung erhielten, vermag eine enge Verbindung zwischen Darlehen und finanziertem Geschäft nicht zu beseitigen.

30

d)

Der Umstand, daß die Klägerin die Kreditverhandlungen mit den Beklagten nicht selbst führte, sondern einem mit ihr vertraglich durch einen "Rahmenvertrag" verbundenen Kreditvermittler überließ, steht der wirtschaftlichen Einheit des Kredit- und des finanzierten Mitarbeitervertrags gleichfalls nicht entgegen. Die Klägerin bediente sich danach für die Werbung und die Anbahnung der Kreditverträge der vertraglich geordneten Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern. Bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verzichtet sie auf einen unmittelbaren Kontakt mit dem Darlehensbewerber. Sie stellt ihre Darlehensantragsformulare dem vertraglich gebundenen Darlehensvermittler zur Verfügung, der den Antrag für den Kunden ausfüllt oder jedenfalls bei der Ausfüllung des Antrags behilflich ist. Sie behält sich eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor und entscheidet danach über die Annahme des Kreditantrags. Durch diese Zusammenarbeit erwachsen für die von der Klägerin angesprochenen geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Darlehensbewerber zusätzliche Risiken. Diese werden den Darlehensvermittler wenn nicht als "Bank", so doch, ähnlich wie der Käufer den darlehensvermittelnden Verkäufer beim finanzierten Abzahlungskauf, als Vertreter oder wenigestens als Vertrauensperson der kreditgebenden Bank ansehen (vgl. das Senatsurteil vom 17. Mai 1979 aaO).

31

Somit ist nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt davon auszugehen, daß die Klägerin gegenüber den Beklagten den Eindruck erweckte, sie wirke am Zustandekommen des finanzierten Geschäfts ebenso mit wie die Firma L. am Abschluß des Darlehensvertrags. Die Beklagten, die die Firma L. auf die einzige für sie realisierbare Finanzierungsmöglichkeit hinwies, konnten die Beziehungen zwischen der Firma L., dem Kreditvermittler und der Klägerin nicht zuverlässig überblicken. Ihnen konnte sich nach der Art der Anbahnung beider Verträge sogar der Eindruck aufdrängen, die Gewährung des Kredits für den "Erwerb" der Mitarbeiterstelle beruhe auf einer vorausgehenden Absprache zwischen der Firma L., dem Kreditvermittler und der Klägerin.

32

e)

Die Klägerin hat demgegenüber keine Vorkehrungen getroffen, die Beklagten über die von ihr gewollte rechtliche Trennung des wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks und das damit verbundene rechtliche Risiko aufzuklären. Der Darlehensantrag enthält nur die vorgedruckte, von ihr formulierte Erklärung der Kreditnehmer: "Etwaige bei der Darlehensbeantragung mitwirkende Vermittler sind unsere Beauftragten und nicht etwa Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bank; eine Haftung der Bank für Handlungen oder Unterlassungen dieser Beauftragten ist also ausgeschlossen". Dieser Hinweis ist Jedoch nicht geeignet, den von der Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten hervorgerufenen Eindruck der wirtschaftlichen Einheit der Verträge und der Verbindung zwischen der Firma L., dem Kreditvermittler und der Klägerin zu zerstreuen. Zudem beauftragten die Kreditnehmer nach den von der Bank festgelegten Formulierungen des Darlehensantrags die Klägerin "unwiderruflich, den Darlehensgegenwert an den Einreicher des Darlehensantrags, d.h. unseren Beauftragten, auszuzahlen oder in anderer Weise zu vergüten". Damit schloß die Klägerin schon selbst die Beklagten vom Empfang der Darlehensvaluta zur freien Verfügung aus und ermöglichte den Geschehnisablauf, wie ihn die Beklagten behaupten.

33

f)

Sollten Darlehens- und finanzierter Mitarbeitervertrag hier zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sein, so legt die Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungsgeschäft nahe. Der Abschluß der Mitarbeiterverträge war weitgehend mit dem Bezug von Waren auf eigene Rechnung verbunden. Die Klägerin wendet sich an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Personen, die eines Kredits zur Finanzierung von Kauf- oder sonstigen Verträgen bedürfen. Die Firma L. warb gleichfalls Mitarbeiter aus diesem nichtkaufmännischen Personenkreis, dessen Schutzbedürftigkeit das Abzahlungsgesetz für den Abzahlungskauf beweglicher Sachen auch gegenüber allen Arten von Umgehungsgeschäften anerkannt hat.

34

g)

Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der Organisationsleitervertrag sittenwidrig, weil die Verantwortlichen der Firma L. die geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der anzuwerbenden Mitarbeiter durch Irreführung über die Gewinn- und Absatzmöglichkeiten zu ihrem Vorteil ausnutzten und sie durch die Lieferung von Waren zu überteuerten Preisen grob übervorteilten (vgl. hierzu das Senatsurteil BGHZ 71, 358 zur Sittenwidrigkeit der Mitarbeiterverträge der Firma GP).

35

h)

Die Sittenwidrigkeit des finanzierten Mitarbeitervertrags kann die Beklagte zu 2) dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, falls das Vorbringen der Beklagten über die wirtschaftliche Einheit des Darlehens- und des finanzierten Rechtsgeschäfts zutrifft. Ist das finanzierte Rechtsgeschäft nichtig, so kann dem Darlehensnehmer bei einer wirtschaftlichen Einheit des Darlehensvertrags mit dem finanzierten Geschäft nicht angesonnen werden, zuvor den Partner des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen (vgl. das Senatsurteil vom 7. Februar 1980 - III ZK 141/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Zumindest ist hier eine Inanspruchnahme der Firma L. nicht möglich, weil sie in Konkurs gefallen ist.

36

i)

Auch der Beklagte zu 1) kann sich, falls das Vorbringen der Beklagten zutrifft, auf die Nichtigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts berufen, Er hat nicht nur den Organisationsleitervertrag für die Beklagte zu 2) unterschrieben, sondern ist mit ihr Kreditnehmer. Dadurch ist er in das nach dem Vorbringen der Beklagten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilende Vertragswerk einbezogen. Die Nichtigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts entfaltet nach § 242 BGB entsprechend dem Schutzzweck des Einwendungsdurchgriffs im darlehensvertraglichen Teilstück des wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks keine Einzelwirkung für die Beklagte zu 2), sondern eine Gesamtwirkung für beide Kreditnehmer, die beide nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als solche eingetragen oder tätig waren.

37

3.

Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Mai 1979 (aaO) kann hier im übrigen auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht kommen, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegensetzen können. Bedient sich die kreditgebende Bank, wie hier die Klägerin, eines Kreditvermittlers bei der Anbahnung der Kreditverträge, so kann sie verpflichtet sein, die Darlehensbewerber eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß sie das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzahlen müssen, wenn die der Bank zuzurechnende Gefahr eines Irrtums der Darlehensbewerber über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere über die rechtliche Risikoverteilung besteht. Die kreditgebende Bank ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensbewerber über die Risiken, insbesondere über die wirtschaftlichen Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Das entbindet sie aber nicht von der Pflicht, einen Darlehensbewerber aus dem von ihr angesprochenen Kundenkreis über die rechtliche Trennung der Verträge und das damit verbundene rechtliche Risiko aufzuklären, wenn sie auf eigene Kreditverhandlungen mit dem Darlehensbewerber verzichtet und sie die Verhandlungen und die Auszahlung des Kredits dem Kreditvermittler überläßt. Diesem, der dem Kreditbewerber als "Vertrauensperson" der Bank erscheint, ermöglicht sie es dadurch, die von ihr zu gewährende Darlehensvaluta ohne entsprechende Belehrung und unter Ausschaltung der freien Verfügungsbefugnis der Darlehensnehmer unmittelbar anderen Unternehmen, gegebenenfalls sogar in Zusammenarbeit mit diesen, auszuzahlen.

38

Die Klägerin traf eine entsprechende Aufklärungspflicht auch gegenüber den Beklagten.

39

Der Beklagte zu 1) wurde zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits gegen Ende seiner zwölfjährigen Dienstzeit schon bei der Bayerischen Versicherungskammer zur Einführung in den Zivilberuf beschäftigt. Eine solche Tätigkeit kann jedoch einer vollkaufmännischen Tätigkeit nicht gleichgestellt werden. Sie entband die Klägerin nicht von der Verpflichtung, die Beklagten zu belehren. Eine solche Belehrung hätte es den beklagten nochmals ermöglicht, das Risiko zu überdenken, daß sie das Darlehen selbst bei einem Verlust der Darlehensvaluta zurückzahlen müssen.

40

IV.

Zur abschließenden Beurteilung ausreichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

41

Das Berufungsgericht hat dabei auch zu bedenken, ob der eine verhältnismäßig hohe Verzinsung des Darlehens vorsehende Kreditvertrag wegen insgesamt unangemessener Regelungen sittenwidrig ist.

42

Dabei kann berücksichtigt werden, daß der Beklagte zu 1) zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin nicht nur seine Lohn- und Gehaltsansprüche, sondern als Zeitsoldat insbesondere auch seinen Anspruch auf Auszahlung der zu erwartenden Übergangsbeihilfe von 9.000 DM an die Klägerin abtrat, so daß sich deren Kreditrisiko mindern konnte (zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen mit insgesamt unangemessenen Bedingungen vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = NJW 1979, 805 = Win 1979, 225; vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089 = WM 1979, 966). Sollte bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine bereicherungsrechtliche Abwicklung erforderlich sein, ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. das Senatsurteil BGHZ 71, 358 und die o.a. Senatsurteile) insbesondere auch der Zweck der Nichtigkeitsnorm zu berücksichtigen.

Nüßgens
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong