Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1980, Az.: 3 StR 56/80

Abgabe Geringer Mengen Heroin als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils in der Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1980
Aktenzeichen
3 StR 56/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 29.08.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Arbeiter Bedrettin A... aus M..., geboren am ... in S... B.../Türkei.

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 1979 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Urteilsspruch, soweit dieser ihn betrifft, geändert und wie folgt gefaßt wird:

    Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (§11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG).

    Im übrigen wird er freigesprochen.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Im übrigen werden die Kosten und die dem Angeklagten notwendig erwachsenen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Heroin in einem Falle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Abgabe an den Zeugen Peters gegen ein Entgelt von 700 bis 800,00 DM stellt jedoch ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar (vgl. BGHSt 25, 290, 291). Da der Angeklagte einer fortgesetzten Tat angeklagt, aber nur in einem Fall verurteilt worden ist, war er im übrigen freizusprechen (BGH, Beschluß vom 4. August 1978 - 2 StR 284/78). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die Auffassung des Landgerichts, daß durch die Abgabe von mindestens 3 Gramm quantitativ gutem, besonders reinem Heroin (UA S. 10, 12) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG erfüllt sind (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 1260).

2

Die Rüge, die Aussage des Zeugen P... hätte gemäß § 136 a Abs. 1 Satz 3. Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 StPO nicht verwertet werden dürfen, mag insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, dem Zeugen sei ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden, zulässig erhoben sein. Sie ist aber auf jeden Fall unbegründet. Die Zusage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der Zeuge habe "mit weiterer Strafverfolgung nicht zu rechnen", "selbst wenn er sich belasten sollte; die Staatsanwaltschaft werde insoweit von der Möglichkeit des § 154 StPO Gebrauch machen", enthält nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erklärung des Staatsanwalts bezog sich auf die an den Zeugen gestellte Frage, ob er vom Angeklagten Heroin erworben habe. Das strafrechtliche Vergehen, dessen sich der Zeuge unter Umständen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage bezichtigen mußte, war im Schuldumfang überschaubar, so daß die Entscheidung des Staatsanwalts, er werde von der Verfolgung dieses etwaigen Vergehens nach §154 StPO absehen, nicht zu beanstanden ist.