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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1978, Az.: 2 StR 284/78

Aufgehen des Besitzes und der Abgabe von Haschisch in der Strafbarkeit wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Erfordernis des Freispruchs in Bezug auf die angeklagten, aber nicht verurteilten Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1978
Aktenzeichen
2 StR 284/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 13.01.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Berufsloser Johannes T. aus A., geboren am ... 1953 in B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Januar 1978 geändert und wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 21 StGB).

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Der Kauf des Haschisch und seine Abgabe an K. gegen ein Entgelt von 100 g Haschisch sind ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 25, 290, 291), in dem der Besitz und die Abgabe aufgehen (BGH a.a.O.). Da der Angeklagte einer fortgesetzten Tat angeklagt, aber nur in einem Falle verurteilt worden ist, war er im übrigen freizusprechen (BGH LM StPO 260 (2) und (11)). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

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