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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1980, Az.: III ZR 44/78

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
III ZR 44/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.02.1978

Fundstellen

  • DÖV 1980, 885 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es kann Entschädigungsansprüche auslösen, wenn die Behörde den sonst tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Kiesabbau auf einem an eine Straße angrenzenden Grundstück verhindert, indem sie den zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße erforderlichen Schutzstreifen auf die gesetzlich höchstzulässige Breite ausdehnt, um die Linienführung einer geplanten Straße zu sichern.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1978 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem am 27. Januar 1959 verstorbenen Hermann Kr.. Zum Nachlaß gehören die auf der Markung A. gelegenen Grundstücke Parz. 2/1 und Parz. 3/3, die abbauwürdige Kiesvorkommen enthalten.

2

Die Parzelle 2/1 ist einschließlich der Hofstelle "R." 85 330 qm groß. Sie grenzt im Westen an die Ufer des A. kanals und der A., im Norden an den F. weg 27, im Osten an die Kreisstraße K 7922 (früher K 8, "O. Weg") und im Süden an die im Eigentum eines Dritten stehende Parzelle 2/9. An deren Südgrenze schließt sich die der Erbengemeinschaft gehörende Parzelle 3./3 mit einer Grundfläche von 1 197 qm an.

3

Die Parzellen 2./1 und 3./3 wurden in die vom beklagten Land seit 1966 betriebene Neugestaltung von Zubringerstraßen zur Bundesstraße 18 (B 18), die im Bereich Fe./Le. eine neue Trassenführung erhalten sollte, einbezogen. Bereits ein Flächennutzungsplan der Gemeinde A. vom 20. Dezember 1963/22. Januar 1968 sah den Verlauf von Zubringerstraßen zur B 18 über die Grundstücke der Erbengemeinschaft vor.

4

Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der B 18 wurden die Pläne am 15. September 1969 in der Gemeinde A. ausgelegt. Am 24. August 1972 erließ das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluß. Danach sollte der Anschluß der Landesstraße 314 (L 314) an die B 18 über die Parzelle 3/3 und die Südwestecke der Parzelle 20/1 führen; der Anschluß der Landesstraße 260 (L 260) an die B 18 reichte bis in die Südostecke der Parzelle 2/1; außerdem sollte über die Parzelle 20/1 in der Nähe ihrer Südgrenze einer Qerspange zwischen der L 260 und der L 134 verlaufen.

5

Ab Herbst 1967 verhandelte die Erbengemeinschaft mit dem Inhaber H. der Firma Sand- und Kieswerk GmbH & Co. KG in A. über einen Verkauf der Grundstücke. In ihrem Einverständnis richtete H. im März 1971 an das Landratsamt Wa. eine Bauvoranfrage betreffend die Anlage einer Kiesgrube auf der Parzelle 2/1. Seine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben machte das Regierungspräsidium als höhere Straßenbaubehörde am 15. Juli 1971 u.a. von der Einhaltung bestimmter Abstände zu der künftigen L 260 abhängig, deren Verlauf nach der damals zwei Varianten aufweisenden Planung das Grundstück 2/1 entweder in seinem südlichen und westlichen Bereich oder entlang seiner Süd- und Ostgrenzen der Länge nach durchschneiden sollte. Daraufhin teilte H. im September 1972 der Erbengemeinschaft mit, daß unter diesen Voraussetzungen das Kiesvorkommen nicht mehr gewinnbringend genutzt werden könne und er deshalb von einem Ankauf des Grundstücks absehe.

6

Im Dezember 1972 richtete die Erbengemeinschaft an das Landratsamt eine Bauvoranfrage betreffend die Anlage einer Kiesgrube auf der Parzelle 2/1. Seine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben machte das Regierungspräsidium am 23. Januar/9. Februar 1973 davon abhängig, daß beim Kiesabbau bestimmte Abstände zu den zukünftigen Fahrbahnrändern der geplanten L 314 und L 260 eingehalten wurden. Am 6. Juni 1974 lehnte das Landratsamt die Bauvoranfrage ab mit der Begründung, es fehle das Einvernehmen der Gemeinde und der beabsichtigte Kiesabbau werde das landschaftlich schöne A. tal verunstalten. Der Widerspruch der Erbengemeinschaft blieb erfolglos. Auf die Klage der Erbengemeinschaft verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch rechtskräftiges Urteil vom 9. September 1976 das beklagte Land zur Erteilung eines Bauvorbescheids dahin, daß dem Kiesabbau auf Parzelle 2/1 einschließlich der Hofstelle innerhalb der in einem im dortigen Verfahren vorgelegten Plan eingezeichneten Abstandslinien und mit einem 5-m-Abstand zum Fahrbahnrand des F. weges 27, sowie einem Abstand von 50 m zum Aitrachkanal bis auf einen Meter über den Grundwasserspiegel keine Bedenken nach § 16 Abs. 2 der Landesbauordnung entgegenstehen (II 1438/74).

7

Mit ihrer im Dezember 1973 eingereichten Klage hat die Klägerin vom beklagten Land die Vermessung und Vermarkung jener Teilflächen der Parzelle 2/1 begehrt, deren Kiesabbau die höhere Straßenbaubehörde im Hinblick auf die Straßenplanung nicht zugestimmt hat. Weiter hat sie aus dem Gesichtspunkt sich einer enteignend auswirkenden faktischen Veränderungssperre die Zahlung von Jahresnutzungsentschädigungen für die Zeit von 1966 bis einschließlich 1973 in Höhe von insgesamt 26. 000 DM nebst Zinsen sowie die Erstattung von 3. 587 DM Gutachterkosten verlangt. Soweit die Klägerin gefordert hatte, das beklagte Land solle die von ihm für Zwecke des Straßenbaus zu Eigentum beanspruchten Teilflächen des Grundstücks 2/1 endgültig bezeichnen, hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das beklagte Land einen entsprechenden Plan vorgelegt hatte.

8

Das beklagte Land ist dem entgegengetreten und hat um Klageabweisung gebeten.

9

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge auf Vermessung und Vermarkung der Teilflächen, auf Zahlung und Verzinsung von Jahresnutzungsentschädigungen sowie auf teilweise Erledigungserklärung stattgegeben. Hinsichtlich der Gutachterkosten hat es die Klage abgewiesen.

10

Mit der Berufung hat das beklagte Land beantragt, die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung ihren Antrag auf Vermessung und Vermarkung beschränkt, die Zahlen einer Entschädigung von mindestens 118. 044 DM nebst 9 % Zinsen und die Erstattung der Gutachterkosten verlangt.

11

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das Regierungspräsidium am 8. März 1977 den Planfeststellungsbeschluß vom 24. August 1972 für den Bereich der Grundstücke der Erbengemeinschaft aufgehoben.

12

Das Berufungsgericht hat dem Vermessungs- und Vermarkungsbegehren im wesentlichen entsprochen; weiter hat es der Klägerin für innerhalb des Planfeststellungsbereichs liegende Flächen eine Entschädigung von 9. 616 DM nebst 4 % Zinsen und für außerhalb dieses Bereichs befindliche Flächen eine Entschädigung von 29. 150 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % Über Bundesbankdiskont zuerkannt. Schließlich hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit dem Vermessungs- und Vermarkungsbegehren nicht entsprochen worden ist.

13

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Während das beklagte Land seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt, begehrt die Klägerin eine weitere Entschädigung von 24. 234 DM.

Gründe

14

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, mit der Einbeziehung der Parzellen 2/1 und 3/3 in die Straßenplanung sei der Erbengemeinschaft die ansonsten tatsächlich gegebene und rechtlich zulässige Möglichkeit genommen worden, die auf den Grundstücken vorhandenen Kiesvorräte zu nutzen. Hierin liege ein Eingriff in die rechtlich geschützte Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft, der das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung verpflichte. Der Umfang der Entschädigungspflicht bestimme sich nach den Vorschriften des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (StrG), soweit das Gelände innerhalb des im Planfeststellungsbeschluß vom 24. August 1972 umschriebenen Gebietes liege. Für die außerhalb der Feststellungsgrenzen, aber im Bereich der weiteren Linienführung einer geplanten Straße liegenden Teilflächen der Parzelle 2/1, hinsichtlich deren das beklagte Land seine Zustimmung zum Kiesabbau verweigert habe, sei die Entschädigung nach den für einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff zu bemessen.

15

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Entschädigung für die außerhalb des Planbereichs liegenden Flächen der Parzelle 2/1 (betreffend die Zeit vom 19. Mai 1969 bis zum 23. März 1977) auf 29. 150 DM bemessen und die Entschädigung für die innerhalb des Planbereichs gelegenen Flächen (betreffend die Zeit vom 19. Mai 1973 bis zum 23. März 1977) auf 9.616 EM errechnet.

16

Die von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten hat das Berufungsgericht als zur sachgerechten Interessenwahrung notwendig und deshalb als erstattungsfähig angesehen.

17

Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Parteien sind begründet.

18

II.

Zur Revision des Landes

19

1.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, der Erörterung der Straßenbauvorhaben im Jahre 1966 auf dem Bürgermeisteramt in A. enteignungsrechtliche Bedeutung beizumessen. Eine derartige, auf den Kreis der möglicherweise Betroffenen beschränkte und unverbindliche Erörterung vorbereitender Pläne könne - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - die Bewertung des Geländes im gesunden Grundstücksverkehr nicht in nachhaltiger Weise beeinflussen. Das gleiche gelte für den Flächennutzungsplan vom 20. Dezember 1963/22. Januar 1968, der sich als unverbindliche Planung darstelle und weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit der Besprechung im Jahre 1966 enteignend auf den Grundbesitz der Erbengemeinschaft ausgewirkt habe.

20

Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75WM 1978, 379).

21

2.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, mit der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren sei der enteignende (enteignungsgleiche) Eingriff in das Grundeigentum der Erbengemeinschaft wirksam geworden. Die Planauslegung sei als Vorwirkung der nachfolgenden Enteignung zu werten, durch sie seien die betroffenen Grundflächen von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden.

22

Diese Betrachtungsweise begegnet durchgreifenden Bedenken,

23

a)

Nach § 29 Abs. 1 StrG dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre), Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Zu diesen Ausnahmen gehört nicht die auf dem Grundstück 2/1 beabsichtigte Neuanlage einer Kiesgrube (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1969 - III ZR 203/66 = WM 1969, 1172 zu dem gleichlautenden § 14 Abs. 3 BBauG).

24

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können nach § 29 Abs. 2 StrG die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreitendes Sonderopfer wird dem Eigentümer durch die entschädigungslose Hinnahme einer vierjährigen Veränderungssperre grundsätzlich nicht zugemutet (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76 = BGHZ 73, 161 = WM 1979, 284).

25

Für die vom Planfeststellungsverfahren betroffenen Grundflächen stellt sich daher erst nach Ablauf der vierjährigen Frist (ab 19. Mai 1973) die Frage, ob sich die bis zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses am 8. März 1977 fortbestehende Veränderungssperre nachteilig ausgewirkt hat.

26

b)

Soweit der Grundbesitz 2/1 außerhalb des Planfeststellungsbereichs lag, konnte sich auf ihn die Auslegung der Pläne nicht in enteignungsrechtlich erheblicher Weise auswirken. Von einer (zur Entschädigung verpflichtenden) "faktischen Veränderungssperre" sind diese Flächen nicht betroffen worden.

27

Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Enteignungsrecht bei Berücksichtigung der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem behördlichen förmlichen Verbot eine hoheitliche Maßnahme rein tatsächlicher Art und Wirkung gleichzusetzen, die wie die behördliche förmliche Maßnahme den Betroffenen zu einem Opfer zwingt oder auf ihn entsprechenden Druck ausübt, so daß er, um angedrohte Weiterungen zu verhüten, selbst tätig wird oder nachgibt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Behörde eine erbetene Erlaubnis förmlich verweigert oder ihre Entscheidung über eine erbetene Erlaubnis förmlich ablehnt. Ein einer solchen Maßnahme gleichstehender "faktischer" Eingriff liegt vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung der Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1972 - III ZR 134/71 - NJW 1972, 1713; vom 10. Juli 1975 - III ZR 161/72 = NJW 1975, 1783, 1784).

28

Das Ergebnis der Erörterung des Straßenbauvorhabens im Bürgermeisteramt in A. hat nicht als verbindliche Haltung des Regierungspräsidiums zu dem beabsichtigten Kiesabbau aufgefaßt werden können. Das läßt sich auch nicht von der Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 15. Juli 1971 sagen. Diese zur Bauvoranfrage des Zeugen H. abgegebene Stellungnahme lag zeitlich vor dem Planfeststellungsbeschluß vom 24. August 1972 und berücksichtigte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den noch ungewissen Verlauf der künftigen L 260. Es war für die Erbengemeinschaft nicht sicher, daß das Regierungspräsidium auch nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bei seiner früheren Ansicht verblieb.

29

Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage der Erbengemeinschaft durch das Landratsamt am 6. Juni 1974 enteignend in das außerhalb des Planfeststellungsbereichs liegende Grundeigentum der Erbengemeinschaft eingegriffen hat. Dieser Ablehnung lag die Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 23. Januar/9. Februar 1973 zugrunde, die sich auf das gesamte Grundstück 2/1 bezog, also auch auf die nicht vom Planbereich erfaßten Flächen. Ein Eingriff ist zu bejahen, wenn der beabsichtigte Kiesabbau auf dem Grundstück 2/1 - wenn auch unter Auflagen - hätte genehmigt werden müssen und deshalb die Voranfrage zustimmend zu beantworten gewesen wäre.

30

3.

a)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die für die Anlage der Kiesgrube erforderliche Baugenehmigung erteilt worden wäre, wenn nicht die Straßenplanung des beklagten Landes den Bau von Zubringerstraßen zur B 18 über die Grundstücke der Erbengemeinschaft vorgesehen hätte. Belange der Wasserwirtschaft und des Grundwasserschutzes hätten einer Kiesgewinnung - jedenfalls oberhalb des Grundwasserspiegels und unter Einhaltung von bestimmten Abständen zu A. und A.-kanal nicht entgegengestanden. Auch sei anzunehmen, daß das nach § 36 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde A. hätte erreicht werden können, so wie dies anläßlich des Baugesuchs vom Jahre 1977 geschehen sei. Schließlich hätte die Genehmigung auch nicht aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes versagt werden können. Soweit das Landratsamt in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1977 die Erteilung einer Abbaugenehmigung aus Gründen des Naturschutzes abgelehnt habe, berechtige das nicht zu der Annahme, das Landratsamt werde sich auch Ende der 60er Jahre so verhalten haben. So habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß ein Kiesabbau auf der Parzelle 2/1 angesichts der Geländeverhältnisse sowie der in nächster Nähe vorhandenen Kiesgruben und gewerblichen Anlagen, sofern die Genehmigung mit den rechtlich möglichen Rekultivierungsauflagen versehen werde, nicht zu einer untragbaren Verunstaltung des Landschaftsbildes führen werde.

31

b)

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis erfolglos bleiben. Zwar kommt es nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Verhältnisse Ende der 60er Jahre an, sondern es ist auf die Rechtslage 1973/1974 abzuheben. Das Berufungsgericht hat aber ersichtlich die Rechtslage für diesen späteren Zeitraum nicht anders beurteilen wollen.

32

Der geplante Kiesabbau auf dem Grundstück 2/1 war nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V. mit den §§ 87 Abs. 1 und 89 Abs. 1 Nr. 23 der Landesbauordnung (LBO) genehmigungspflichtig. Nach § 16 Abs. 2 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Landschaftsbild nicht verunstalten. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 1976 können aus dieser Vorschrift gegen den von der Erbengemeinschaft beabsichtigten Kiesabbau keine Bedenken hergeleitet werden, wenn ein zum Abstand von 5 m zum F. weg 27 und von 50 m zur A. und zum A. kanal eingehalten wird, bei Abbau bis einen Neter über Grundwasserspiegel sowie unter entsprechenden Rekultivierungsauflagen. Im Blick auf diese Entscheidung hat das Berufungsgericht - Jedenfalls für die Zeit vor dem am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GesBl Bad.-Württ. S. 654) - ohne Rechtsfehler annehmen dürfen, daß die Naturschutzbehörde auch diesen Standpunkt vertreten werde.

33

Der oberhalb des Grundwassers geplante Kiesabbau (sog. Trockenausklesung) bedurfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verb. mit § 2 Abs. 1 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 7, 8 WHG), wenn er die nicht nur ganz entfernte Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich gebracht hätte. In einem solchen Fall erlangt der Grundeigentümer nach der positiven Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes erst mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung eine durch Art. 14 GG geschlitzte Rechtsposition. Einen im Grundeigentum wurzelnden Rechtsanspruch auf Verleihung dieser Rechtsposition gewährt das Wasserhaushaltsgesetz nicht. Der Senat hält diese Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit für unvereinbar, als sie dem Grundeigentümer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung auch dann versagt, wenn die von ihm beabsichtigte Maßnahme im Einzelfall eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht erwarten läßt. Er hat deshalb mit Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Sache III ZR 107/78 diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. auch Vorlagebeschluß vom 13. Juli 1978 - III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 = DVBl 1979, 58 = ZfW 1979, 33 [BGH 13.07.1978 - III ZR 28/76]). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht erkennbar den Kiesabbau in einem die Möglichkeit der schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser praktisch ausschließendem Maße für durchführbar erachtet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes steht daher hier der Annahme eines Rechtsanspruchs der Erbengemeinschaft auf Genehmigung des Kiesabbaus nicht (schlechthin) entgegen.

34

c)

Die Revision ist der Ansicht, eine enteignende Einwirkung auf den Grundbesitz der Erbengemeinschaft sei schon deswegen zu verneinen, weil die außerhalb des Planbereichs liegenden Flächen, hinsichtlich deren die höhere Straßenbaubehörde ihre Zustimmung zum Kiesabbau versagt habe, von dem 40 m breiten Schutzstreifen des § 24 Abs. 2 StrG erfaßt worden sei. Innerhalb dieses Streifens sei der Kiesabbau ohnehin nur beschränkt, d.h. mit ihrer Zustimmung zulässig gewesen. Diese Betrachtungsweise trifft hier nicht zu.

35

Nach § 24 Abs. 2 StrG dürfen Baugenehmigungen für die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der geschlossenen Ortslage längs der Kreisstraße in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von den zuständigen Behörden nur mit Zustimmung der höheren Straßenbaubehörde erteilt werden. Diese Vorschrift gilt nach § 24 Abs. 8 entsprechend für Abgrabungen mit mehr als einem Meter Höhenunterschied gegenüber dem Gelände, mithin auch für den von der Erbengemeinschaft beabsichtigten Kiesabbau.

36

Diese Vorschrift ist dem materiellen Baurecht zuzurechnen, sie beschränkt den Inhalt des Eigentums der an Kreisstraßen angrenzenden Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG NJW 1975, 2083 zu § 9 FStrG; Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. § 9 Rdn. 1.3; Gerhardt StrG f. Bad.-Württ. § 24 Rdn. 3; s.a. BGHZ 67, 320 ). Sie dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Zustimmung darf nach § 24 Abs. 5 StrG nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wegen Ausbauabsichten oder aus Gründen der Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Die im Einzelfall aufgrund des § 24 Abs. 2 StrG auszusprechenden Anbaubeschränkungen dürfen nicht über das unbedingt notwendige Maß hinausgehen und nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen (Gerhardt a.a.O. § 24 Rdn. 3; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 9 Rdn. 4.2). Andernfalls sind sie nicht mehr als eine im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Beschränkung des Anliegereigentums zu werten und es kann ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff in Betracht kommen.

37

Die Anbaubeschränkungen des § 24 StrG gelten nur für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen; der Schutzstreifen ist vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn an zu messen (Gerhardt a.a.O. § 25 Rdn. 1). Bei geplanten Straßen gelten nach § 25 StrG die Beschränkungen des § 24 StrG von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren (§ 41 Abs. 2 Satz 1) an. Soll einer bestehenden Straße eine neue Linienführung gegeben werden, so kann das Regierungspräsidium gemäß § 29 Abs. 3 StrG zur Sicherung der Planung ein Planungsgebiet festlegen. Diese Festlegung bewirkt eine Veränderungssperre entsprechend § 29 Abs. 1 StrG.

38

Unzulässig aber ist es, den nach § 24 Abs. 2 StrG für die Kreisstraße 7922 gebotenen Schutzstreifen deswegen auf 40 m auszudehnen, um auch die in der Nähe der bestehenden Straße verlaufende Linienführung der geplanten L 260 zu sichern. Soweit das Regierungspräsidium dies in seiner Stellungnahme vom 23. Januar/9. Februar 1973 nicht beachtet hat, kann von einer (entschädigungslosen) Beschränkung der im Grundeigentum wurzelnden Baufreiheit nicht mehr gesprochen werden (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 9 Rdn. 3, 1).

39

d)

Die rechtswidrige Ablehnung der Bauvoranfrage hat die Erbengemeinschaft davon abgehalten, einen förmlichen Bauantrag zu stellen. Von einer enteignenden Wirkung auf das Grundstück 2/1 - soweit vom Planbereich nicht erfaßt - läßt sich erst von dem Zeitpunkt ab sprechen, in dem nach bejahender Antwort auf die Bauvoranfrage ein förmlicher Bauantrag - unter Auflagen - genehmigt worden wäre und die Erbengemeinschaft von der Genehmigung Gebrauch gemacht hätte.

40

Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

41

4.

So gesehen erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe Entschädigung zu leisten "für den Entzug der Möglichkeit, die Grundstücke zum Zwecke des Kiesabbaus zu veräußern", als unzutreffend. Der Erbengemeinschaft ist Entschädigung zu leisten, soweit sie vorübergehend gehindert war, die tatsächlich gegebene und rechtlich zulässige Möglichkeit, das Kiesvorkommen abzubauen, auszunutzen.

42

a)

Soweit der vom Planfeststellungsbeschluß erfaßte Grundbesitz betroffen worden ist (Parzelle 3/3 und Teile der Parzelle 2/1), schuldet das beklagte Land für die durch die Veränderungssperre entstandenen Vermögensnachteile gemäß § 29 Abs. 2 StrG für die Zeit vom 19. Mai 1973 bis zum 8. März 1977 eine angemessene Entschädigung.

43

b)

Soweit auf nicht vom Planbereich erfaßten Teilen der Parzelle 2/1 der Kiesabbau vorübergehend verhindert worden ist, war dies materiell-rechtswidrig; das Fehlen der Festlegung eines die Abbaubeschränkung rechtfertigenden Planungsgebiets (§ 29 Abs. 3 StrG) stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar. Insoweit hat das beklagte Land für die entstandenen Vermögensnachteile während der Dauer der Verhinderung nach den Grundsätzen für den enteignungsgleichen Eingriff angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 14 GG, entspr. §§ 42 Abs. 6, 26 StrG).

44

Für den enteignungsgleichen Eingriff haftet das beklagte Land. Es kann seiner Haftung nicht mit dem Hinweis begegnen, es habe sich bei der Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 23. Januar/9. Februar 1973 lediglich um ein "Verwaltungsinternum" gehandelt; denn ohne die nach § 24 Abs. 2 StrG erforderliche Zustimmung hätte eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1976, 184, 185 [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]). Daß die Bauvoranfrage auch aus anderen Gründen rechtswidrig abschlägig beschieden worden ist, schließt eine Haftung des Landes nicht aus.

45

5.

Demnach ist die Entschädigung sowohl für die innerhalb als auch die außerhalb des Planbereichs liegenden Grundstücksflächen nach denselben Grundsätzen zu bemessen.

46

a)

Die auszugleichende Einbuße, die die Eigentümergemeinschaft erlitten hat, besteht darin, daß sie während der Zeit der Verhinderung des Kiesabbaus den jährlichen Ertrag aus dem Abbau nicht hat nutzen können. Es sind ihr vom jährlichen Ertrag angemessene Zinsen zuzusprechen.

47

Das Berufungsgericht hat einen Zinssatz von 2 vom Hundert über Bundesbankdiskont als angemessen erachtet. Dagegen bestehen keine Bedenken; § 68 StrG, der einen Zinssatz von 4 vom Hundert vorsieht, findet hier keine Anwendung.

48

b)

Um den jährlichen Ertrag des Vorkommens zu ermitteln, wird in der Regel zunächst der Reinertrag des gesamten Vorkommens festzustellen sein. Grundsätzlich wird der Reinertrag, d.h. der Rohertrag aus dem Vorkommen abzüglich Bewirtschaftungskosten einschließlich Werbungskosten unter Berücksichtigung der Zahl der Ausbeutungsjahre, kapitalisiert und führt zum festzustellenden Wert des Vorkommens (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = WM 1979, 83 und vom 14. Dezember 1978 - III ZR 6/77 = WM 1979, 314; eine Berücksichtigung von Zwischenzinsen scheidet hier aus). Dieser Betrag ist durch die Zahl der Ausbeutungsjahre zu teilen. Der so ermittelte jährliche Ertrag ist zu verzinsen. Dieser Zinsbetrag - abzüglich der landwirtschaftlichen Nutzung - ergibt die geschuldete Entschädigung.

49

c)

Das Berufungsgericht ist einen anderen Weg gegangen. Es hat seiner Berechnung den Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt. Diesen Wert hat es mit 10 DM je qm angesetzt. Es sei anzunehmen, daß der Zeuge H. einer Erhöhung des von ihm vorgeschlagenen Preises von 6 DM je qm zugestimmt hätte.

50

Das wird von der Revision zu Recht beanstandet. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht dies hinreichend berücksichtigt hat. Zudem hätte das Berufungsgericht nur einen solchen Quadratmeterpreis seiner Berechnung zugrunde legen dürfen, den ein Käufer unter Berücksichtigung der von ihm zu tragenden Rekultivierungskosten zahlt. Feststellungen dazu hat es nicht getroffen. Auch hätte, da lediglich für eine vorübergehende Verhinderung des Kiesabbaus Entschädigung zu leisten ist, von dem Wert des kieshaltigen Grundstücks der Wert des bloßen Grundstücks abgesetzt werden müssen.

51

d)

Das Berufungsgericht hat zutreffend der Entschädigungsberechnung die Flächen zugrunde gelegt, deren Kiesausbeute durch das Straßenbauvorhaben des beklagten Landes verzögert worden ist.

52

Die betroffene, außerhalb des Planbereichs liegende Fläche der Parzelle 2/1 hat das Berufungsgericht mit 5 000 qm ermittelt. Dabei hat es Differenzen in den Maßangaben der Parteien von 209 qm und 74 qm geteilt. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich im Rahmen des § 287 ZPO gehalten. Eine Aufklärung der Differenzen wäre nur durch Heranziehung eines Sachverständigen möglich gewesen; das hätte Schwierigkeiten und Kosten verursacht, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung (es geht lediglich um die Verzinsung des Grundstücksertrages) in keinem Verhältnis gestanden hätten.

53

An der Ostgrenze der Parzelle 2/1 hat das Berufungsgericht lediglich einen Schutzstreifen von 10 m gerechnet vom Fahrbahnrand der K 7922 als nicht ausbeutbar abgesetzt. Nach § 24 Abs. 2 StrG - so hat es ausgeführt - dürften Bauvorhaben zwar in einer Entfernung bis zu 40 vom Fahrbahnrand nur mit Zustimmung der höheren Straßenbaubehörde genehmigt werden. Aus den eingeholten Auskünften des Wirtschaftsverbändes Steine & Erden und der Industrie- und Handelskammer Ra., aber auch aus der vom beklagten Land vorgelegten Erhebung ergebe sich, daß im Bezirk des Straßenbauamtes Ra. in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein Abstand von nur 10 m zum Fahrbahnrand einer Kreisstraße verlangt worden sei. Es müsse deshalb angenommen werden, daß der Erbengemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Genehmigung des Kiesabbaus auf der Parzelle 2/1 bis zu einer Entfernung von 10 m vom Fahrbahnrand zugestanden habe.

54

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg, weil die Annahme des Berufungsgerichts, nach bestehender Verwaltungsübung hätte der Kiesabbau bis zu 10 m an den Fahrbahnrand der "alten" Kreisstraße genehmigt werden müssen, auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage beruht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 1. Dezember 1977 auf Seite 6 ff Umstände geschildert, die im Blick auf die örtlichen Gegebenheiten und die technischen Umstände des Kiestransports einen Abstand von lediglich 10 m vom Fahrbahnrand als nicht ausreichend erscheinen lassen können. Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.

55

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen muß die Erbengemeinschaft bei einem Kiesabbau zur A. und zum A. kanal einen Abstand von 50 m einhalten. Es muß angenommen werden, daß diese Verpflichtung auch schon 1973 bestanden hat. Es ist - wie die Revision rügt - nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Berechnung der betroffenen Grundfläche berücksichtigt hat.

56

Die von der Veränderungssperre betroffenen Flächen (Parzelle 3/3 und Teile der Parzelle 2/1) hat das Berufungsgericht mit 6580 qm ermittelt. Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dabei eine Fläche von 441 qm zu Unrecht abgezogen hat (s. BU S. 53 und S. 45). Diese 441 qm waren bereits bei der Ermittlung der nicht von der Veränderungssperre erfaßten Fläche unberücksichtigt geblieben.

57

6.

Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, auf dem Grundstück 2/1 eine näher bezeichnete Vermessung und Vermarkung durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für eine Verwertung des verbleibenden Grundstücks sei die bei einer Kiesgewinnung einzuhaltende Grenze von wesentlicher Bedeutung. Da sie sich nicht nach der gegenwärtigen, sondern nach einer nur geplanten, im Gelände nicht darzustellenden Straßenführung richten solle, könne die eindeutige Bezeichnung des von der Abbausperre betroffenen Teilstücks nur dadurch erreicht werden, daß die Abstandslinie im Gelände vermessen und vermarkt werde. Darauf habe die Erbengemeinschaft einen Rechtsanspruch.

58

Dem kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Anspruch ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder aus § 39 Abs. 4 noch aus § 41 Abs. 2 StrG zu entnehmen. Er kann auch nicht aus allgemeinen enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Bedürfnis für die von der Klägerin begehrte Vermessung und Vermarkung nicht anerkannt werden. Es muß notfalls dem gerichtlichen Beweisverfahren überlassen bleiben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

59

7.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der von einer Enteignung Betroffene die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Privatgutachters ersetzt verlangen kann. Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts (vgl. BGH BRS Bd. 19 Nr. 130 m.w.Nachw.). Dies ist vom Berufungsgericht beachtet worden.

60

8.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache - unter Aufhebung des Berufungsurteils - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Das Land wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, sein diesbezügliches Vorbringen dem Berufungsgericht zu unterbreiten.

61

III.

Zur Revision der Klägerin

62

1.

Die Revision der Klägerin wendet sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung des Verkehrswertes der betroffenen Grundflächen.

63

Es ist bereits oben unter II 5 c) dargelegt worden, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Ermittlung des Verkehrswertes rechtsfehlerhaft sind. Insoweit wird verwiesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Wertermittlung zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis führt, muß auch auf ihr Rechtsmittel hin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Die Klägerin wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertermittlung vorzutragen. Ein Eingehen darauf - soweit nicht bereits bei der Revision des beklagten Landes mitbehandelt - ist im Revisionsrechtszug entbehrlich. Bemerkt sei lediglich, daß die Rüge unbegründet ist, das Berufungsgericht habe wegen bisher verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung von der zuerkannten Bodenrente zu hohe Abzüge gemacht. Eine Aufteilung der Jahrespacht auf Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftliche Nutzfläche - wie es die Revision begehrt - ist nicht angängig.