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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1975, Az.: III ZR 161/72

Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot hergeleitet werden können; Anforderungen an das Inkrafttreten eines verbindlichen Bauleitplanes; Voraussetzungen für die Vorwirkung eines Bauverbotes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1975
Aktenzeichen
III ZR 161/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.09.1972
LG Nürnberg

Fundstellen

  • DVBl 1976, 504-505 (Kurzinformation)
  • DÖV 1975, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1783-1785 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 432 - 437

Prozessführer

Firma Leonhard S., Blumengroßhandlung, Inhaberin Lilly S., N. K.straße ...

Prozessgegner

Stadt N.,
vertreten durch den Oberbürgermeister

Amtlicher Leitsatz

Die Ausschlußfrist des Art. 125 Abs. 1 Bayer. AGBGB beginnt bei Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot hergeleitet werden können, jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der verbindliche Bauleitplan (§ 8 BBauG) in Kraft tritt. Dies gilt auch für die Entschädigung für sog. Vorwirkungen solcher Bauverbote.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Gähtgens, Dr. Krohn, Dr. Tidow und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. September 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Großhandlung für Blumen und Bindereibedarfsartikel, ist Eigentümerin der ca. 1350 qm großen Grundstücke Fl. Nr. 248 und 248/1 der Gemarkung N.-Se., K.straße .... Die vorhandenen Wohn-, Werkstatt- und Bürobauten wurden im letzten Krieg weitgehend zerstört. Nach 1945 nahm die Klägerin ihren Gewerbebetrieb auf den Grundstücken wieder auf. In der Folgezeit errichtete sie zwei Lagerhallen sowie ein Wohn- und Geschäftshaus.

2

Im Juli 1961 teilte das Liegenschaftsamt der beklagten Stadt der Klägerin mit, daß die Stadt für eine geplante Tiefgarage einen Teil des Grundstücks Nr. 248 benötige. Die Klägerin war zum Verkauf dieser Fläche nicht bereit. 1964 verhandelten die Parteien über einen Flächentausch; dieser sollte nach einer Mitteilung des Liegenschaftsamtes vom 24. August 1964 vorerst unterbleiben, weil das Stadtplanungsamt eine Umplanung beabsichtigte.

3

1963 beschloß die Beklagte, einen Bebauungsplan für das Gebiet aufzustellen, in welchem die Grundstücke der Klägerin liegen. Der Plan trat am 17. Juli 1968 in Kraft. Nach diesem Plan werden Teile der Grundstücke der Klägerin für eine Tiefgarage mit darüber anzulegender Grünfläche und für eine private Gemeinschaftsgarage mit 54 PKW-Stellplätzen beansprucht.

4

Im März 1968 hatte die Klägerin eine Bauvoranfrage wegen der geplanten Errichtung einer massiven Lagerhalle auf dem rückwärtigen Teil der Grundstücke eingereicht. Diese wurde abschlägig beschieden unter Hinweis auf die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans und die nach der Bayerischen Bauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen. Aus denselben Gründen lehnte die Beklagte eine weitere Bauvoranfrage vom Juli 1968 ab.

5

Mit der am 7. August 1969 erhobenen Klage begehrt die Klägerin wegen angeblichen enteignungsgleichen Eingriffs in ihr Grundeigentum und in den Gewerbebetrieb sowie aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung einen Teil der Entschädigung bzw. des Schadensersatzes für die in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans erlittenen Nachteile. Sie hat vorgetragen:

6

Spätestens seit Beginn des Jahres 1962 habe die Beklagte eine sinnvolle Bebauung der mittleren und rückwärtigen Grundstücksteile für Zwecke des Gewerbebetriebs rechtswidrig verhindert. Bei der Beklagten hätten spätestens seit diesem Zeitpunkt innerdienstliche Absprachen und Weisungen bestanden, jedes neue Baugesuch abzulehnen. Damit sei jedes weitere Baugesuch aussichtslos geworden. Deshalb habe sie gerade in der Zeit des wirtschaftlichen Aufschwungs ihren Betrieb nicht, wie geplant, erweitern und modernisieren und den sonst möglichen Marktanteil nicht erlangen können.

7

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 143.877,16 nebst Zinsen und weitere Zinsen aus einem Betrag von 1.016.720,- DM zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen:

10

Allenfalls der Bebauungsplan könne enteignend wirken. Darüber sei aber in diesem Rechtsstreit nicht zu befinden. Innerdienstliche Weisungen und Absprachen, etwaige Bauanträge der Klägerin abzulehnen, habe es nicht gegeben. Weitere Bauten als die genehmigten habe die Klägerin auf ihrem Grundstück nicht errichten wollen oder können. Im übrigen seien etwaige Entschädigungsansprüche nach Art. 125 BayAGBGB erloschen; Schadensersatzansprüche seien verjährt.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 345.740 DM nebst Zinsen begehrt. Ihre Berufung ist vom Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, etwaige Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung seien verjährt und etwaige Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs nach Art. 125 BayAGBGB durch Zeitablauf erloschen.

12

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

1.

Wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, wendet sich die Revision nicht gegen die Ablehnung der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung erhobenen Schadensersatzansprüche.

14

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß etwaige Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nach Art. 125 BayAGBGB erloschen seien. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt: Die genannte Vorschrift gelte auch für Entschädigungsansprüche auf der Grundlage des Bundesrechts. Die Frist beginne mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem die Leistung gefordert werden könne. Nach der Behauptung der Klägerin habe spätestens 1962 eine faktische Bausperre für die rückwärtigen, noch nicht bebauten Grundstücksteile bestanden, dadurch sei die Substanz ihres Gewerbebetriebs beeinträchtigt worden. Es habe ein seit 1962 spürbarer und fortdauernder Eingriff vorgelegen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin eine etwaige Entschädigung bereits 1962 von der beklagten Stadt fordern können. Ob sie dies damals bereits erkannt habe, sei nicht von Bedeutung. Wesentlich sei vielmehr, daß die tatsächliche objektive Möglichkeit bestanden habe, den Entschädigungsanspruch unter Vortrag des ihn rechtfertigenden Tatsachenmaterials geltend zu machen. Rechtliche Zweifel an der Berechtigung einer solchen Entschädigung hätten im Jahre 1962 nicht bestanden. Die dreijährige Frist des Art. 125 BayAGBGB sei nicht etwa erst mit dem Wirksamwerden des Bebauungsplans (1968) in Lauf gesetzt worden. Im vorliegenden Fall sei eine einheitliche Entschädigung für einen einheitlichen, seit 1962 fortwirkenden Eingriff zu gewähren; dieser Anspruch könne nicht in zu verschiedenen Zeiten fällige Teilforderungen mit jeweils selbständigem Fristenlauf zerlegt werden. Die Frist habe daher bereits mit dem Schluß des Kalenderjahres begonnen, in welchem auf Grund des Eingriffs die einheitliche Entschädigung habe gefordert werden können. Dies entspreche dem mit der Regelung des Art. 125 BayAGBGB verfolgten Zweck, eine Ordnung im öffentlichen Haushalt und die Sicherung seines Gleichgewichts durch Abwehr alter, bisher nicht geltend gemachter und ungeprüfter Forderungen herbeizuführen.

15

Es könne im übrigen dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine faktische Bausperre in entsprechender Anwendung des § 18 BBauG einige Zeit entschädigungslos habe hinnehmen müssen. Sie habe diese Frage verneint und hilfsweise ausgeführt, allenfalls komme dafür ein Zeitraum bis Ende 1964 in Betracht. In diesem Falle wäre der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch Ende des Jahres 1967 erloschen.

16

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

17

II.

Der von dem Berufungsgericht angenommene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, daß etwaige Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen enteignungsgleichen Eingriffs bei Klageerhebung bereits erloschen gewesen seien (Art. 125 BayAGBGB).

18

1.

Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob Art. 125 BayAGBGB auch auf Entschädigungsansprüche Anwendung findet, die auf Bundesrecht beruhen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das zu bejahen (Senatsurteil in LM Bayer. AGBGB Art. 125 Nr. 2 = MDR 1958, 910 = WM 1958, 1309 [BGH 18.09.1958 - III ZR 48/57]; vgl. auch Senatsurteil in LM Bayer. AGBGB Nr. 5 = MDR 1971, 33 = WM 1970, 1488). Für öffentlich-rechtliche Geldansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, die zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehören (Art. 74 Nr. 14 GG), gibt es im Bundesrecht keine allgemeine, abschließende Regelung der Verjährung. Für solche Ansprüche konnte der Landesgesetzgeber daher eine zeitliche Begrenzung schaffen (ebenso BayVerfGH BayVBl. 1973, 319, 320; BayObLGZ 1970, 320, 324). Ob der Landesgesetzgeber hierzu auch befugt wäre, wenn die Regelung solcher Ansprüche in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen würde (ablehnend BVerwG Urt. vom 10. November 1972 - VII C 53.71 = DÖV 1973, 490, 491/2), ist hier nicht zu entscheiden.

19

2.

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte sie mit einer "faktischen" Bausperre überzogen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist im Enteignungsrecht bei Berücksichtigung der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem behördlichen förmlichen Verbot eine hoheitliche Maßnahme rein tatsächlicher Art und Wirkung gleichzusetzen, die wie die behördliche förmliche Maßnahme den Betroffenen zu einem Opfer zwingt oder auf ihn einen entsprechenden Druck ausübt, so daß er, um angedrohte Weiterungen zu verhüten, selbst tätig wird oder nachgibt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Behörde eine erbetene Erlaubnis förmlich versagt oder ihre Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis förmlich verweigert. Ein "faktischer" Eingriff, der einer solchen Maßnahme gleichsteht, liegt vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung der Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (vgl. namentlich das Senatsurteil in NJW 1972, 1713 [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71] m.w.Nachw.).

20

Die Beklagte hat durch den Planaufstellungsbeschluß des Jahres 1963 zwar die rechtlichen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre (§ 14 BBauG) oder eine Zurückstellung etwaiger Baugesuche (§ 15 BBauG) geschaffen. Sie hat von diesen Möglichkeiten aber keinen Gebrauch gemacht. Ihr Vorgehen ist, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, als eine neben die im Bundesbaugesetz vorgesehenen Maßnahmen tretende Bausperre zu werten (Senatsurteil a.a.O.). Unter diesen Umständen ist, was die Entschädigungspflicht anbelangt, das Vorgehen der Beklagten grundsätzlich nicht nach § 18 BBauG sondern nach Art. 14 GG zu beurteilen (Senatsurteil a.a.O.). Eine etwaige Entschädigung bemißt sich nach den Grundsätzen, die der Senat u.a. in BGHZ 30, 338 niedergelegt hat. Danach sind aus Planungsgründen verhängte (vorübergehende) Bausperren entschädigungslos hinzunehmen, solange die Bausperre gerechtfertigt ist unter dem Gesichtspunkt der Aufschließung des Geländes, das örtlich zusammengefaßt werden muß, damit überhaupt seine Bebauung sinnvoll geplant werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil in BGHZ 58, 124, 131). Die als Eigentumsbeschränkung zu betrachtende Bausperre besteht als Konkretisierung der aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums sich ergebenden Pflichtigkeit indes nur, soweit sie, was ihre Dauer anlangt, notwendig ist. Als die äußerste zeitliche Begrenzung einer entschädigungslos hinzunehmenden vorübergehenden Bausperre hat der erkennende Senat bisher im allgemeinen einen Zeitraum von 3 Jahren angesehen (BGHZ 30, 338, 348; 58, 124, 130).

21

Nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem das Berufungsgericht ausgeht, ist das Grundstück Nr. 248 nicht von einem vorübergehenden oder befristeten, sondern von einem dauernden Bauverbot betroffen worden. Der im Jahre 1968 verbindlich festgesetzte Bebauungsplan weist das Grundstück der Klägerin zum Teil als öffentliche Park- bzw. Grünfläche aus und auch schon die Anfang 1962 der Klägerin auferlegte "faktische" Baubeschränkung hatte ihren Grund und Anlaß allein in dieser mit dem Bebauungsplan alsdann endgültig ausgesprochenen teilweisen Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin. Da es sich insoweit im Rechtssinne um eine endgültige Regelung handelt, müssen - auch wenn die förmliche Enteignung des Grundstücksteils bisher nicht erfolgt ist - die seinerzeit erfolgten Baubeschränkungen und der ihnen folgende Bebauungsplan als Vorwirkungen der Enteignung selbst, mithin als Teil eines einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen werden. In einem solchen Fall wirkt ein dauerndes Bauverbot bereits wie eine endgültige teilweise Eigentumsentziehung (Senatsurteile in BGHZ 37, 269, 274 f und in WM 1962, 1325; Hußla in Festschrift für Riese S. 329 f, 341/2; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 99 m.w. Nachw.)

22

3.

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin im Jahre 1962 erkannt hat oder erkennen konnte, ob die dargestellten Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen dauernden Bauverbots vorlagen. Es hat dies unter Hinweis darauf offen gelassen, daß es allein auf die objektive Möglichkeit ankomme, eine Forderung geltend machen zu können. Dieser Standpunkt entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Bei dieser Auslegung ließe sich jedoch Art. 125 BayAGBGB nicht mit dem Wertsystem der Verfassung vereinbaren. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28. März 1973 (BayVBl. 1973, 319) dargelegt hat, ist es in Anwendung der Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung geboten und möglich, den Begriff "Fordernkönnen" in Art. 125 Abs. 1 dahin auszulegen, daß der Lauf der Ausschlußfrist erst von dem Zeitpunkt an beginnt, von dem an der Erstattungsberechtigte die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt oder kennen mußte. Eine solche Auslegung ist nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, sondern entspricht auch ihrem Sinn unter Zugrundelegung der veränderten Verhältnisse, ohne daß damit der Gesetzeszweck in das Gegenteil verkehrt würde. Der erkennende Senat tritt dieser Auslegung bei.

23

Wie die Revision zutreffend rügt, konnte die Klägerin im Jahre 1962 nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die sie belastende Bausperre im Ergebnis sich als dauerndes Bauverbot darstellen würde. Rückschauend ist eine solche Betrachtung erst dadurch möglich geworden, daß der im Jahre 1968 in Kraft getretene Bebauungsplan die Nutzung des entsprechenden Grundstücks zum Teil für öffentliche Zwecke verbindlich festlegte. Wie unter den Parteien unstreitig ist, konnte die Klägerin noch im August 1964 nicht davon ausgehen, daß die Stadt an ihrer früheren Planungskonzeption festhalten würde. Wie sie aus einer entsprechenden Mitteilung des Liegenschaftsamts der Beklagten vom 24. August 1964 entnehmen mußte, beabsichtigte das Stadtplanungsamt eine Umplanung. Auch die zu dieser Zeit geführten und jedenfalls bis zum 5. November 1968 fortgeführten Verhandlungen der Parteien über eine Grundstücksübernahme bzw. einen Grundstückstausch standen in erkennbarem Zusammenhang mit dieser Entwicklung der Planungsabsichten. Bei diesem Sachverhalt läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin vor dem Wirksamwerden des verbindlichen Bauleitplans annehmen konnte, die Beklagte werde einen Teil des Grundstücks Nr. 248 für eine öffentliche Nutzung bereitstellen.

24

4.

Sowohl nach der Rechtsnatur des hier in Rede stehenden Anspruchs als auch nach dem Sinn und Zweck der in Art. 125 BayAGBGB getroffenen Regelung erscheint es nicht vertretbar, die Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruch wegen dauernden Bauverbots vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des verbindlichen Bauleitplans beginnen zu lassen.

25

Die Klägerin wäre zwar in der Lage gewesen, schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Enteignungsentschädigung nach den für vorübergehende Bauverbote geltenden Grundsätzen zu fordern (vgl. die Senatsurteile in BGHZ 30, 338; 58, 124; WM 1972, 1030, 1226; 1973, 1215). Eine solche vorher zu entrichtende Entschädigung wegen Wertminderung als Substanzentschädigung wäre auf die im Falle der späteren Vollenteignung zu zahlende Enteignungsentschädigung anzurechnen gewesen (vgl. die Nachweise in BGHZ 37, 269, 274). Daß die Klägerin solche Ansprüche nicht vor dem 7. August 1969 eingeklagt hat, hindert sie in Ansehung des Art. 125 BayAGBGB jedoch nicht daran, die ihr auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans etwa zustehende Entschädigung wegen eines ihr auferlegten dauernden Bauverbots in der geschehenen Weise geltend zu machen. Wenn - wie hier - die Baubeschränkungen als Teil eines einheitlichen Enteignungsprozesses anzusehen sind, wird die dafür dem Betroffenen gebührende Entschädigung grundsätzlich durch die für die Enteignung insgesamt geschuldete einheitliche Entschädigung mit abgegolten (BGHZ 37 a.a.O. S. 273). Es würde dem Sinn und Zweck des Art. 125 BayAGBGB widersprechen, den von einer Baubeschränkung betroffenen Eigentümer zu zwingen, seine Entschädigungsansprüche zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde ihre bauplanerischen Absichten noch nicht verbindlich festgelegt hat, nach dem für Bausperren (vorübergehende Baubeschränkungen) geltenden Grundsätzen zu berechnen und geltend zu machen. Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, verfolgt Art. 125 BayAGBGB den Zweck, die öffentlichen Haushalte von alten, bisher nicht geltend gemachten, ungeprüften Forderungen möglichst frei zu halten (Senatsurteil in WM 1958, 1309, 1311; BayVerfGH BayVBl. 1973, 322; BayObLGZ 1970, 320, 327). Staat und Gemeinden sind heute einer Vielzahl an sie gerichteter Entschädigungsansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung ausgesetzt. Das Bestreben, durch eine kürzere Ausschlußfrist solche nicht geltend gemachten Ansprüche aus zurückliegender Zeit abzuwehren, ist für die Öffentlichen Körperschaften eine naheliegende und sachgerechte Erwägung (Senatsurteil a.a.O.). Wie Schuegraf in DVBl. 1959, 803 f, 804 zutreffend herausgestellt hat, hängt es bei diesen Ansprüchen in erster Linie von einem Willensentschluß des Gläubigers ab, ob und wann sie geltend gemacht werden. Gäbe es für diese Ansprüche keine strenge und kurz bemessene Verjährungsfrist, so würde oftmals auf lange Jahre oder für auf Jahrzehnte ungewiß bleiben, ob und wann solche Forderungen zu erfüllen sind. Das kann eine planmäßige Wirtschafts- und Haushaltsführung erheblich erschweren.

26

In den Fällen, in denen im Bebauungsplan öffentliche Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt werden (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht 2. Aufl. Rdn. 128 ff) besteht eine Unsicherheit darüber, ob der betroffene Eigentümer Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der "Enteignung" geltend machen wird, frühestens von der verbindlichen Festsetzung im Bebauungsplan an. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Gemeinde es kraft ihrer Planungshoheit in der Hand, eine solche in ihrer Auswirkung regelmäßig zur Enteignung führende Festsetzung (vgl. Senatsurtel in BGHZ 50, 93, 97) zu unterlassen. Erst ihr verbindlicher Entschluß, das Grundstück endgültig ganz oder teilweise der privaten Nutzung zu entziehen, bereitet die nachfolgende Enteignung vor und läßt die bisherigen, diesem Ziel dienenden Baubeschränkungen als Vorwirkung dieser Enteignung erscheinen. Über die Vermögensnachteile, die dem Eigentumsentzug vorausgehen, ist im Enteignungsverfahren mit zu entscheiden. Da der Gemeinde insoweit ein Antragsrecht (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 105 Rdn. 3) zusteht, kann sie eine etwa bestehende Unsicherheit über Grund und Höhe solcher Entschädigungsforderungen in angemessener Zeit selbst beenden. Demgegenüber sieht sich der betroffene Eigentümer in einer ungleich schwierigeren Lage: Beansprucht er vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Entschädigung mit der Begründung, daß er von einem dauernden Bauverbot betroffen sei, so wird ihm die Gemeinde in den meisten Fällen entgegenhalten können, daß ihre Planungsabsichten noch nicht ausgereift seien. Macht er dagegen geltend, daß die ihm auferlegte Baubeschränkung nach den für Bausperren entwickelten Grundsätzen zu einer Entschädigung berechtige, so muß er sich darauf einrichten, daß die Gemeinde entweder eine Veränderungssperre (§ 14 BBauG) verhängt oder die Entscheidung über ein eingereichtes Baugesuch zurückstellt (§ 15 BBauG), wodurch Entschädigungsansprüche regelmäßig für einen Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden (§ 18 BBauG). Da in solchen Fällen grundsätzlich erst der verbindliche Bebauungsplan darüber Aufschluß gibt, inwieweit die auferlegte Beschränkung Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist und in welchem Umfang gegebenenfalls ein Eingriff in das durch Art. 14 geschützte Eigentum vorliegt, erscheint es geboten, für Entschädigungsansprüche, die sich aus solchen Eingriffen in das Grundeigentum ergeben, die Frist des Art. 125 Abs. 1 BayAGBGB jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des verbindlichen Bebauungsplans beginnen zu lassen.

27

III.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können daher etwaige Ansprüche der Klägerin wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht abgelehnt werden. Dies ist auch mit anderer Begründung nicht möglich, weil das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht geprüft hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die materiellen Voraussetzungen für solche Ansprüche vorliegen. Es fehlt vor allem an Feststellungen darüber, welchen Beschränkungen der Bayerischen Bauordnung ein Bauvorhaben der Klägerin ohnehin unterworfen war und in welchem zeitlichen Umfang sie eine zur Sicherung der Bauleitplanung eingeführte Veränderungssperre als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit ihres Grundeigentums entschädigungslos hätte hinnehmen müssen (BGHZ 30, 338, 345 f; 58, 124, 130/1).

28

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kreft
Richter Gähtgens ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Kröner