Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1980, Az.: KZR 3/79
Veröffentlichung eines Boykottaufrufs; Anspruch auf Schadensersatz; Unterlassung von Äußerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1980
- Aktenzeichen
- KZR 3/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 16114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.12.1978
- LG Düsseldorf - 10.04.1978
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma A. SB, Warenhaus GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die V.-Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Gerhard A. und Eugen V., R., M.,
Prozessgegner
1. Firma m. i. Verlagsgesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 und 3, S.straße ..., D.,
2. Kaufmann Hans B., ebenda,
3. Chefredakteur Günter W., ebenda,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann und Theune
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter teilweiser Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als es den Hilfsantrag zu Ziff. 1 der Klage und den hierauf beschränkten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. Das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1978 wird - unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- I.
Die Beklagten werden verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Verbreitung folgender Äußerungen zu unterlassen:
"Bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt, verlangen Sie ein klares Wort von ihm, wie er sich künftig zu verhalten gedenkt. Machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten. Bedenken Sie dabei: Wer sich auf ein Rendezvous mit den Märkten einläßt, wird sich kaum vor dem Traualtar drücken können. Eine Scheidung fällt, trotz des neuen Scheidungs-Rechtes schwer. Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren.
Fordern Sie von Ihren Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager. Erste Ansätze bei den Einkaufsgruppen sind dafür schon vorhanden. Doch darüber hinaus muß es weitergehen.
Besuchen Sie regelmäßig Ihre großen Wettbewerber auf der "Grünen Wiese" und stöbern Sie deren Foto-Verkaufsauslagen aufmerksam durch. Beim Auftauchen nicht dorthin gehörender Marken: Sofort Meldung an "mi" unter Angabe des Artikels, Herstellers und natürlich des jeweiligen Marktes. Wir werden die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten."
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 4/5, die Klägerin 1/5.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Selbstbedienungsmärkte für Letztverbraucher in Stadtrandgebieten und Stadtvororten.
Die Beklagte zu 1 gibt unter dem Titel "m. i." einen Informationsdienst für den Handel in verschiedenen, nach Branchen aufgeteilten Ausgaben heraus. In der mit dem Namen des Redakteurs S. gezeichneten, vom Chefredakteur, dem Beklagten zu 3 verfaßten Ausgabe F 36/VI "Foto Kino" vom 7. September erschien ein Artikel, in welchem einleitend die Klägerin namentlich erwähnt wird und in dem es einige Absätze später heißt (Unterstreichungen im Original):
"Das wütende Drängen der a.-Strategen A. und V. auf Belieferung wird damit verständlich: Für a. und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur Belieferung zu zwingen. Da "m. i." Gegensatz zu Einkaufsgruppen und Einzelhandelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält, einige Tips an Sie:
Bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt, verlangen Sie ein klares Wort von ihm, wie er sich künftig zu verhalten gedenkt. Machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten. Bedenken Sie dabei: Wer sich auf ein Rendezvous mit den Märkten einläßt, wird sich kaum vor dem Traualtar drücken können. Eine Scheidung fällt, trotz des neuen Scheidungs-Rechtes, schwer. Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren.
Fordern Sie von Ihren Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager. Erste Ansätze bei den Einkaufsgruppen sind dafür schon vorhanden. Doch darüber hinaus muß es weitergehen.
Besuchen Sie regelmäßig Ihre großen Wettbewerber auf der "Grünen Wiese" und stöbern Sie deren Foto-Verkaufsauslagen aufmerksam durch. Beim Auftauchen nicht dorthin gehörender Marken: Sofort Meldung an "mi" unter Angabe des Artikels, Herstellers und natürlich des jeweiligen Marktes. Wir werden die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten."
Die Klägerin sieht in den drei letzten Absätzen dieser Veröffentlichung einen gegen sie gerichteten Boykottaufruf; sie hat beantragt,
die Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
- 1.
Dritte aufzufordern, über Standesvertretungen und Einkaufsverbände Hersteller zu veranlassen, Geschäftsverbindungen mit der Klägerin nicht aufzunehmen oder bestehende Geschäftsverbindungen nicht mehr fortzusetzen;
- 2.
auf Hersteller, deren Erzeugnisse die Klägerin führt, dahin einzuwirken, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen oder unterbinden zu lassen, daß sie androht, die Vertriebswege zu veröffentlichen,
sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung eingelegt, deren Zurückweisung die Klägerin mit der Maßgabe beantragt hat, daß das Verbot zu Ziff. 1 folgende Fassung erhält:
Dritte aufzufordern, über Standesvertretungen und Einkaufsverbände Hersteller durch Androhung der Entlastung und/oder gedrosselter Dispositionen unter Druck zu setzen, Geschäftsverbindungen mit der Klägerin nicht aufzunehmen oder bestehende Geschäftsverbindungen nicht mehr fortzusetzen;
hilfsweise, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die Äußerungen in den beanstandeten drei letzten Absätzen des angeführten Artikels,
äußerst hilfsweise,
die Äußerungen im letzten Absatz dieses Artikels zu unterlassen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Neufassung des Unterlassungsantrags zu Ziff. 1 als Verdeutlichung der bisherigen Antragsfassung zugelassen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den beanstandeten Abschnitten des Artikels in der Ausgabe F 36/VI Foto Kino des Informationsdienstes "m. i." vom 7. September 1977 eine Aussage des in dem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrags zu Ziff. 1 nicht zu entnehmen. Auch aus dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könne diesem Hauptantrag nicht entsprochen werden, da aus der Antragsfassung nicht ersichtlich sei, welche künftigen Äußerungen angegriffen würden; diese Abstraktion von der künftigen konkreten Verletzungsform verhindere die Prüfung sowohl der Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen als auch der Frage, ob die Äußerungen durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sein könnten. Den Unterlassungsantrag zu Ziff. 2 hat das Berufungsgericht als eine verallgemeinerte Form des zweiten Hilfsantrags zu Ziff. 1 der Anträge angesehen und ihm aus sachlichen Gründen den Erfolg versagt.
Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis diese Anträge als eine zu unbestimmte Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die allgemeine Fassung des Hauptantrags zu 1 und des weiteren Unterlassungsantrags zu 2 abstrahiert so weitgehend von der konkreten Verletzungsform, wie sie sich aus der Fassung des beanstandeten Artikels im Informationsdienst "m. i." vom 7. September 1977 ergibt, daß die Anträge über das Charakteristische der Verletzungshandlung hinausgehend eine Vielzahl von Handlungsformen mitumfassen, deren Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden kann; die materiellrechtliche Prüfung würde daher unzulässigerweise in die Vollstreckungsinstanz verschoben. Das führt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, zu einer Abweisung dieser Anträge als unbegründet, sondern als unzulässig; die zu weitgehende Verallgemeinerung der Anträge unter Abstrahierung des konkreten Verletzungstatbestands betrifft nicht die materielle Klagebegründung, sondern die von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderte Bestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH GRUR 1976, 197 = WRP 1976, 44, 45 - Herstellung und Vertrieb; BGH GRUR 1975, 75 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public-relations).
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Hilfsanträge zu 1, die sich gegen den konkreten Wortlaut der beanstandeten Abschnitte des Artikels in dem Informationsblatt "markt intern" richten, unbegründet. Der Artikel, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, enthalte die bloße - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerung, eine Belieferung der Klägerin durch Hersteller von Markenware sei abzulehnen und zu verhindern; eine Boykottaufforderung könne den beanstandeten Abschnitten nicht entnommen werden.
Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Die Aufforderung an den Leser, also den Facheinzelhändler, von seinem Lieferanten "ein klares Wort" zu verlangen und ihm deutlich zu machen, was er, der Facheinzelhändler, "von einer Abdrift" halte, könne nicht einmal andeutungsweise als Aufforderung verstanden werden, der Facheinzelhändler solle seinen Lieferanten veranlassen, von einer Belieferung der Klägerin abzusehen. Die weitere Aufforderung, von den Standesvertretungen und Einkaufsgemeinschaften "eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager" zu verlangen, ließe nicht erkennen, worin diese Haltung bestehen solle. Selbst wenn der Leser auf den Gedanken kommen sollte, diese klare und kompromißlose Haltung gegenüber den Aufweichlern könne vielleicht sogar in der Nichtbelieferung der Klägerin bestehen, so enthalte die Äußerung gleichwohl keine Aufforderung zum Boykott, weil sie zu unbestimmt und mehrdeutig sei. Im übrigen sei sogar eine eindeutige Aufforderung der Fachhandelsorganisationen gegenüber den Herstellern, die Klägerin nicht oder nicht mehr zu beliefern, nicht geeignet, die freie Willensentscheidung der Hersteller zu beeinflussen. Davon könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Hersteller irgendwelche ernstzunehmenden Sanktionen des Fachhandels zu befürchten hätten, beispielsweise die auch nur vorübergehende Entlistung und/oder auch nur vorübergehend gedrosselte Dispositionen; daß solche Maßnahmen den Herstellern in Aussicht gestellt werden sollten, sei den angegriffenen Abschnitten des Artikels jedoch nicht zu entnehmen.
Schließlich sei auch die Aufforderung des Facheinzelhändlers, sich über das Warenangebot der Klägerin zu unterrichten und "m. i." über das "Auftauchen nicht dorthin gehörender Waren" zu unterrichten, verbunden mit der Ankündigung, die betroffenen Hersteller anzusprechen und "gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch" breitzutreten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Ankündigung, "m. i." werde "die betroffenen Hersteller" ansprechen, könne nicht untersagt werden, da die allgemein gehaltene Fassung auch rechtlich zulässige Kontaktaufnahmen einschließe. Die weiter in Aussicht gestellte Veröffentlichung der (heimlichen?) grauen Vertriebskanäle der betroffenen Hersteller sei für diese nicht so unangenehm, daß die Aussicht hierauf deren Entschluß, die Klägerin zu beliefern oder eine Lieferung abzulehnen, beeinflussen könne.
Soweit sich die Revision gegen diese Beurteilung richtet, war ihr der Erfolg nicht zu versagen.
2.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen um bloße - durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerungen und Anregungen im Vorfeld der Boykott-Tatbestände handele, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht sieht damit den Boykott-Tatbestand im Sinne des § 1 UWG zu eng; es wird ferner bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen weder deren Gesamtzusaramenhang und den - den angesprochenen Fachhändlern erkennbaren - Zweck der Aktion, zu deren Durchführung die Fachhändler in dem Artikel aufgerufen werden, noch der dahinterstehenden Interessenlage der Beteiligten gerecht.
Der angegriffene Artikel (Unterstreichungen im Original) wird wie folgt eingeleitet: "a. will von uns beliefert werden stöhnte am "m. i." - Telefon entsetzt ein fachhandelstreuer Foto-Hersteller. Seine verzweifelte Frage: Was soll ich nur tun?" Es folgt - nach Hinweisen auf die Geschäftspolitik der Klägerin und auf "das wütende Drängen von a.-Mitinhaber A. auf Topmarken-Belieferung, um durch sie endlich sein Ramsch-Image loszuwerden, den Kunden wenigstens einen Hauch von Fachhandels-Flair vorzugaukeln und das Fehlen der notwendigen Repräsentations-Voraussetzungen zu überdecken," - sodann eine rechtliche Erörterung, daß das GWB grundsätzlich keinen Markenhersteller zur Belieferung aller Einzelhandelstreibenden verpflichte. Als Ergebnis dieser Ausführungen wird festgehalten: "für allkauf und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur Belieferung zu zwingen!". Nach dieser rechtlichen Belehrung und dem Hinweis, daß "m. i." im Gegensatz zu Einkaufsgruppen und Einzelhandelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält bekommt der Facheinzelhändler sodann konkrete "Tips", was zu tun sei. Hierzu entnimmt der angesprochene Facheinzelhändler der Foto-Kino-Branche aus den vorangegangenen Darlegungen in dem Artikel, daß diese Tips dazu dienen sollen, "das wütende Drängen der a.-Strategen A. und V. auf Belieferung" mit Markenwaren zu verhindern. Diese Zielrichtung wird durch den einleitenden Satz zum ersten Vorschlag ("bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt ...") zusätzlich verdeutlicht und im Schlußsatz zum ersten "Tip" noch einmal hervorgehoben, wenn es dort heißt: "je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren". Der Sinn dieses Satzes erschließt sich dem Leser, wenn er ihn in Bezug zu den vorerwähnten Rechtsausführungen des Artikels setzt, wo es heißt, daß Warenhäuser auf der "Grünen Wiese" und in den Städten gelegene Facheinzelhandelsgeschäfte kartellrechtlich nicht als gleichartige Unternehmen zu betrachten seien und deshalb das Diskriminierungsverbot nicht zum Zuge komme. Mit anderen Worten: Solange es gelingt, die Verbrauchermärkte (u.a. auch die namentlich genannte Klägerin) von der Belieferung mit Markenware auszuschließen, haben diese rechtlich keine Chance, eine Belieferung zu erzwingen. Unter diesem Blickwinkel gewinnt aber die Aufforderung "verlangen Sie ein klares Wort" von ihrem Lieferanten und "machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten" den naheliegenden Sinn, der Facheinzelhändler solle von dem ihn beliefernden Hersteller eine klare Stellungnahme verlangen, ob er auch Verbrauchermärkte beliefere und ihm deutlich machen, daß er, der Facheinzelhändler, dies nicht hinnehmen werde. Da der angesprochene Facheinzelhändler weiß, daß die Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen durch ihn allein einen "abgedrifteten" Hersteller der Foto-Kino-Branche in aller Regel kaum zu einer Nichtbelieferung eines Großbetriebes veranlassen kann, erhält er den weiteren "Tip", von seinen "Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager" zu verlangen. Bei Berücksichtigung der Zielsetzung des Artikels, die Belieferung von Verbrauchermärkten mit einschlägigen Markenartikeln zu verhindern, liegt es für den angesprochenen Facheinzelhändler nicht fern, diese Aufforderung so zu verstehen, die gebündelte Nachfragemacht vor allem der Einkaufsverbände des Fachhandels zur Durchsetzung dieses Ziels nutzbar zu machen. Schließlich wird dem Facheinzelhändler abschließend der "Tip" gegeben, die Foto-Verkaufsauslagen der Verbrauchermärkte durchzustöbern und "beim Auftauchen nicht dorthin gehörender Marken" sofort eine detaillierte Meldung an den Informationsdienst "m. i." durchzugeben, welcher "die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten werde".
3.
Der so aus seinem Gesamt Zusammenhang zu verstehende Inhalt des beanstandeten Artikels geht danach über bloße Anregungen hinaus; er enthält einen u.a. gegen die namentlich genannte Klägerin gerichteten Boykottaufruf.
Das Berufungsgericht ist hierzu mit Recht davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Boykotts nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich die Beklagten mit ihrer Aufforderung noch nicht unmittelbar an die Markenartikelhersteller, die die Belieferung der Klägerin einstellen bzw. weiterhin verweigern sollen, gewandt haben, sondern zunächst die Facheinzelhändler angesprochen haben, um diese zu einem abgestimmten Vorgehen bei den Markenartikelherstellern gegen eine Belieferung der Klägerin zu veranlassen. Dieses Zwischenschalten der Facheinzelhändler, stellt die beim Boykott begrifflich vorausgesetzte Dreizahl der Beteiligten nicht in Frage, denn die Beklagten haben die Facheinzelhändler - wie sich aus dem angeführten Artikel ergibt - als die an einer gegen die Klägerin verhängten Liefersperre unmittelbar interessierten Mitbewerber eingeschaltet und sich selbst deren Anliegen zu eigen gemacht; gerade die Einschaltung des Facheinzelhandels sollte dem Gesamtvorgehen die erforderliche Breitenwirkung und größeres Gewicht verleihen; ferner haben die Beklagten in dem beanstandeten Artikel angekündigt, daß auch sie selbst sich im Rahmen der Gesamtaktion an die Markenartikelhersteller wenden wollten.
Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht gemeint, daß entsprechende Aufforderungen gegenüber den Markenartikelherstellern, die Klägerin nicht oder nicht mehr zu beliefern, nicht geeignet seien, die freie Willensentscheidung der Hersteller zu beeinflussen. Damit wird das Berufungsgericht wie bereits zu Ziff. II, 2 dargelegt, dem Gesamtzusammenhang und Inhalt der beanstandeten Äußerungen sowie dem Zweck der geplanten Aktion nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Markenartikelhersteller könnten sich - wenn überhaupt - allenfalls dann zu einer Liefersperre gegenüber der Klägerin veranlaßt sehen, wenn sie irgendwelche ernst zu nehmenden Sanktionen des Fachhandels - wie etwa eine zumindest vorübergehende Entlistung oder gedrosselte Dispositionen - zu befürchten hätten. Daß solche Maßnahmen aber vom Fachhandel tatsächlich getroffen werden können, läßt sich nicht ausschließen. Vor allem aber haben die Beklagten angekündigt, im Rahmen der Aktion aufgrund entsprechender Meldungen des Fachhandels auch selbst die Markenartikelhersteller anzusprechen und gegebenenfalls deren (heimliche) graue Vertriebskanäle publizistisch breitzutreten. Letzterem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
Welche Wirkungen solche Veröffentlichungen zeitigen sollen und - nach den Angaben der Beklagten - bereits gehabt haben, ergibt sich unmittelbar aus dem beanstandeten Artikel, wenn es dort heißt (Unterstreichungen im Original), daß "seit m. i.'s Erscheinen Heinen aber viele Hersteller aus Sorge vor bundesweiter Transparenz ihres Märkte-Engagements lieber auf das lukrative Nebengeschäftchen verzichten", gemeint ist damit die in dem Artikel angeprangerte Belieferung von Verbrauchermärkten.
III.
Das Berufungsgericht, das in dem beanstandeten Artikel irrig nur eine - von der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerung gesehen hat, konnte von seinem Standpunkt aus offen lassen, ob die beanstandeten Äußerungen zu Wettbewerbszwecken verbreitet worden sind. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch deshalb nicht, weil der unstreitige Sachverhalt und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung erlauben.
Der Annahme eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs steht nicht entgegen, daß zwischen den Parteien - Verleger und Selbstbedienungsmarkt für Letztverbraucher - kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es genügt die Förderung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers; vorausgesetzt ist dabei objektiv eine wettbewerbsgeeignete Handlung und subjektiv die auf eine solche Wettbewerbsförderung zu Lasten des betroffenen Mitbewerbers gerichtete Absicht (st. Rspr. vgl. BGHZ 3, 270, 276, 277 - Constanze I; BGH GRUR 1974, 666 = WRP 1974, 400, 401 - Reparaturversicherung). Das gilt im Grundsatz auch für Presserzeugnisse, denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Informationsdienst "m. i." zuzurechnen ist. Zwar kann bei einer kritischen Berichterstattung der Presse, mag sie auch objektiv wettbewerbsgeeignet sein, nicht ohne weiteres von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ausgegangen werden; kritische Meinungsäußerungen und wirtschaftspolitische Auseinandersetzungen gehören zu dem durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit geschützten Funktionsbereich der Presse, dessen Wahrnehmung regelmäßig nicht auf wettbewerblichem Gebiet liegt, sondern auf dem Gebiet des Kampfes um die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BGHZ 45, 296, 302 - Höllenfeuer; BVerfGE 25, 256, 265 ff = NJW 1969, 1161, 1162 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63] - Blinkfüer; siehe ferner BVerfGE 42, 163 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72] = NJW 1976, 1680, 1681 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72] - Deutschland-Stiftung). Um eine solche kritische Berichterstattung und einen geistigen Meinungskampf handelt es sich hier jedoch nicht. Die Beklagten haben sich in dem beanstandeten Artikel, wie zu Ziff. II ausgeführt worden ist, vielmehr die Belange des Fachhandels zu eigen gemacht und über eine bloße Berichterstattung und wirtschaftspolitische Auseinandersetzung im geistigen Meinungskampf hinausgehend durch ihren gegen die Klägerin gerichteten Boykottaufruf unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingegriffen und ein eigenes Vorgehen direkt bei den Markenartikelherstellern zugunsten des Fachhandels in dessen Wettbewerb mit den Verbrauchermärkten der Klägerin angekündigt (vgl. BGH Urteil vom 13. November 1979 - KZR 1/79 - Denkzettel-Aktion).
Ein solcher zu Wettbewerbszwecken erfolgender Boykottaufruf widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs; er führt zu einer wettbewerbsfremden Einschränkung der Entschließungsfreiheit der Markenartikelhersteller und zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin (§ 1 UWG. - Vgl. BGH a.a.O. - Denkzettel-Aktion; BGH WuW/E 54, 56, 57 - Innungsboykott; BGH GRUR 1965, 440, 442, 443 - Milchboykott). Er findet insbesondere keine Rechtfertigung durch die in Art. 5 GG gewährleistete Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, wenn er sich - wie hier - über einen geistigen Meinungskampf hinausgehend solcher Mittel bedient, die den betroffenen Markenartikelherstellern die Möglichkeit nimmt, die Entscheidung in voller innerer Freiheit ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen (vgl. BVerfG a.a.O.).
IV.
Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben, soweit es den auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Hilfsantrag zu Ziff. 1 und den hierauf beschränkten Feststellungsantrag abgewiesen hat. Auf die Revision der Klägerin war daher insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, abzuändern.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr steht bei dem hier gegebenen Handeln zu Wettbewerbszwecken zu vermuten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1973, 208, 210 - Neues aus der Medizin), diese tatsächliche Vermutung ist von den Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Beklagten haben, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, in Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit ihres Vorgehens begründenden Tatumstände gehandelt; sie trifft damit ein Verschulden, so daß auch der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Schadensersatzpflicht in dem auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch beschränkten Umfang begründet ist. Der Beklagte zu 3 haftet als Chefredakteur für die Veröffentlichung. Der Beklagte zu 2 ist zwar als kaufmännischer Geschäftsführer nicht allgemein verpflichtet, sämtliche Publikationen der Beklagten zu 1 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; gleichwohl bleibt eine Gesamtverantwortlichkeit für die Geschäftsführung erhalten; er hat daher im Rahmen seiner sich hieraus ergebenden Aufsichts- und Überwachungspflichten der Tätigkeit der Redaktion seine Aufmerksamkeit insbesondere in den Fällen zu widmen, in denen diese - wie hier - eine außergewöhnliche, aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit eines Wirtschaftsinformationsdienstes fallende Aktion plante und durchführte (BGH Urteil vom 13. November 1979 - KZR 1/79 - Denkzettel-Aktion).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
Offterdinger
Dr. Kellermann
Theune