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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1979, Az.: 4 StR 650/79

Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1979
Aktenzeichen
4 StR 650/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 20.06.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Glüher Klaus Sch. aus S., dort geboren am ... 1949

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge - die Verfahrensrüge genügt nicht dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - Erfolg.

2

Angesichts des vom Landgericht festgestellten Tatablaufs wäre es geboten gewesen, die Frage des Rücktritts vom Versuch des Mordes zu prüfen.

3

1.

Ob ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 StGB hier in Betracht kommt, hängt davon ab, welche Vorstellung der Angeklagte hatte, als er mit dem Zustechen begann und als er aufhörte. Hatte er beabsichtigt, nur diesen einen Messerstich - mit dem festgestellten Tötungsvorsatz - auszuführen, so war der Versuch der Tötung beendet; dann hat er "die weitere Ausführung" der Tat nicht aufgegeben. Hatte sich der Angeklagte hingegen vorgenommen, seinem Opfer eine unbestimmte Anzahl von Stichen beizubringen, hörte er aber nach dem ersten Stich freiwillig auf, so hängt die Frage der Beendigung des Tötungsversuches davon ab, welche Wirkung der Angeklagte seinem bisherigen Tun beigemessen hat. Auf diese seine persönliche Einschätzung der Auswirkung des einen geführten Stiches käme es auch dann an, wenn der Angeklagte bei Tatbeginn überhaupt keinen Plan hatte, sondern plötzlich und blindlings mit Zustechen begann. Die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte, deren Überprüfung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes sich insoweit auch hier aufdrängte, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 75 und 22, 330 eingehend dargelegt. Sie haben auch Gültigkeit für § 24 StGB (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 27. April 1979 - 3 StR 125/79 - und 24. Oktober 1979 - 2 StR 130/79).

4

2.

Die neue Strafkammer wird mithin aufklären müssen, warum der Angeklagte von weiteren Angriffen auf Dietmar Sch. abgesehen hat, obwohl dieser nach der ihm zugefügten Verletzung nicht etwa gleich zusammengebrochen ist, sondern sich das Messer sogar selbst noch aus der Wunde gezogen hat und obwohl andererseits der Angeklagte noch ein mitgebrachtes zweites Messer griffbereit in der Tasche hatte. Auch der Ausspruch des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, "Das war ein Mordversuch!", könnte für die Frage, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt, von Bedeutung sein.

5

3.

Bei der hier gegebenen Sachlage reicht es jedenfalls nicht aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich bei den Strafzumessungserwägungen und auch dort ohne einen nachprüfbaren Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt der Begriff "beendeter Versuch" verwendet wird. Da andererseits angesichts der erwähnten lückenhaften Feststellungen zur inneren Tatseite nicht abschließend entschieden werden kann, muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die strafschärfende Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht unbedenklich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77).

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß