Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1979, Az.: 3 StR 125/79
Anforderungen an die Prüfung eines Rücktritts von einem Totschlagsversuch; Freiwilligkeit einer Aufgabe der Tötungshandlung bei Zurufen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 125/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 17.01.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Celal G. aus K.-H., geboren am ... 1951 in P. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 27. April 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen haben die Zeugen O. und P. nicht aktiv in den Kampf eingegriffen, sondern haben sich aus Furcht vor dem Messer des Angeklagten auf Zurufe beschränkt. Gleichwohl hat der Angeklagte schon auf die "kurzen Zurufe" hin "von seinem Tatplan abgelassen" und sich in seine Wohnung zurückbegeben (UA S. 9/10, 21, 24). Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht die Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) prüfen und zu diesem Zweck aufklären müssen, warum der Angeklagte von weiteren Angriffen auf den Zeugen K. abgesehen hat. Möglicherweise rechnete der Angeklagte damit, daß sich die Zeugen O. und P. nicht auf Zurufe beschränken, sondern alsbald in den Kampf eingreifen und ihn an einer Fortsetzung seiner Angriffe hindern würden. In diesem Fall hätte der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat unfreiwillig aufgegeben. Es ist aber auch denkbar, daß der Angeklagte trotz des Erscheinens der beiden Zeugen eine Fortsetzung seiner Angriffe grundsätzlich für möglich hielt, aber durch die Zurufe zur Besinnung kam und den Kampf freiwillig abbrach. Allerdings hätte sich der Angeklagte durch diesen eventuellen freiwilligen Verzicht auf weitere Angriffe nach § 24 Abs. 1 StGB Straffreiheit für den Tötungsversuch nur dann verdient, wenn der Tötungsversuch bei Abbruch des Angriffs noch nicht beendet war. Dies richtet sich, weil der Angeklagte nicht von vorneherein geplant hatte, wieviel Schläge und Stiche er seinem Opfer beibringen wollte, nach seinen Vorstellungen beim Abbruch des Angriffs (BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 332). Glaubte er, den Zeugen K. bereits tödlich getroffen zu haben oder hielt er dies jedenfalls für möglich, war der Versuch beendet (BGHSt 14, 75, 80; 22, 330, 332) und ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßen Abbruch des Angriffs nicht mehr möglich. Glaubte er dagegen, sein Opfer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, hat er durch den eventuellen freiwilligen Verzicht auf weitere Messerstiche die Ausführung des unbeendeten Totschlagsversuchs aufgegeben, so daß er gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht mehr wegen versuchten Totschlags, sondern nur noch wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden kann.
Da das Schwurgericht diese Fragen nicht geprüft und deshalb den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben."
Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend ist zu bemerken: Die Verwertung des Umstands, daß der Angeklagte keinerlei Reue gezeigt hat, als Strafschärfungsgrund begegnet Bedenken, da der Angeklagte sich durch Reuebekundungen in Widerspruch mit seinem Verteidigungsvorbringen gesetzt haben würde (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77; ständige Rechtsprechung).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm