Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1977, Az.: 3 StR 226/77
Offensichtlicher Schreibfehler in einer dienstlichen Erklärung des entscheidenden Richters; Verbotene Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 226/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 24.02.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Werner Willi Franz N. aus K., geboren am ... 1940 in H. W. Kreis S.
Der 3. Strafsenat des Blindesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 13. Juli 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Februar 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
Die Sitzungsniederschrift beweist, daß die Zeugin Angelika N. über ihr Aussageverweigerungsrecht und nicht über ein hier überhaupt nicht in Frage stehendes Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist. Bei der Nennung des § 55 StPO an Stelle des § 52 StPO handelt es sich, wie auch die dienstlichen Erklärungen der entscheidenden Richter ergeben, um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Landgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Auch einem Lehrstuhlinhaber hätten überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO nicht zur Verfügung gestanden.
Die rechtliche Würdigung des widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt:
"Allerdings liegt keine verbotene Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen (§ 46 Abs. 3 StGB) darin, daß die Jugendkammer die besonders rohe und abstoßende Art der Tatausführung schärfend berücksichtigt hat. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer einerseits feststellt, der Angeklagte habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden bestritten (UA Bl. 7) und andererseits "insbesondere"sein verstocktes Leugnen sowie das Fehlen jeder Einsicht und Reue strafschärfend wertet (BGH NJW 1955, 1158 m.N.; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76). Von einem leugnenden Angeklagten kann Einsicht und Reue nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1977 - 3 StR 156/77)."
Dem tritt der Senat bei.
Dr. Wiefels
Dr. Mösl
Neifer
Träger