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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1979, Az.: 3 StR 396/79

Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft; Verjährung des Verbrechens des Totschlags vor Anklageerhebung; Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund einer Strafverfolgungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1979
Aktenzeichen
3 StR 396/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 30.04.1979

Fundstellen

  • BGHSt 29, 168 - 173
  • JZ 1980, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verdacht des Mordes

Prozessgegner

Rentner Richard P. aus S.-F., geboren am ... 1912 in H./S. (Rumänien)

Amtlicher Leitsatz

§ 5 Abs. 2 StrEG ist auch dann anwendbar, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nur zum Zuge, wenn § 5 Abs. 2 StrEG nicht eingreift.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Dezember 1979
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht für die vorläufige Festnahme und die erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 1979 an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren am 17. Mai 1965 vorläufig festgenommen und befand sich sodann vom 18. Mai 1965 bis zum 27. Februar 1970 in Untersuchungshaft. Am 10.Mai 1974 verurteilte ihn das Landgericht Mannheim zunächst wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren; in sechs Fällen sprach es ihn frei, in einem weiteren Fall (zum Nachteil G.) wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Auf die Revision des Angeklagten wurde diese Entscheidung, soweit eine Verurteilung erfolgt ist, vom erkennenden Senat aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen, das den Angeklagten schließlich mit Urteil vom 30. April 1979 auch in diesen beiden Fällen freigesprochen hat. Gleichzeitig hat es angeordnet, daß für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision und gleichzeitig gegen die Entschädigungsanordnung sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision als unbegründet verworfen, sieht sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde gehindert, weil die Sache gegenwärtig noch nicht entscheidungsreif ist und für die Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens nach Abschluß des Revisionsverfahrens eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht mehr besteht.

2

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Fall G. Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrEG erfüllt. Ob dem Angeklagten gleichwohl ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Haft nicht zusteht, hat es allein aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG geprüft. Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Verfahren nur deshalb eingestellt worden ist, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Das Landgericht hat von der Vorschrift keinen Gebrauch gemacht, weil das in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Mai 1974 festgestellte Verbrechen des Totschlags bereits vor Anklageerhebung verjährt gewesen sei. Die Frage, ob eine Entschädigung nicht schon nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte die Haft grob fahrlässig verursacht hat, ist unerörtert geblieben. Das kann nicht gebilligt werden.

3

Das Verhältnis der beiden Ausnahmeregelungen zueinander ist in der Rechtsprechung umstritten Jeweils unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien wird einerseits (OLG Schleswig, Beschl. vom 15. Dezember 1971, zitiert bei Händel, Blutalkohol 1972, 285, und NJW 1976, 1467; KG GA 1975, 177) angenommen, § 6 StrEG gehe als Spezialregelung vor, während andererseits - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 6 StrEG Rdn 1; Meyer, StrEG vor §§ 5 und 6 Rdn 10, § 5 Rdn 4, § 6 Rdn 1; Schätzler, StrEG § 5 Rdn 4; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug 2. Aufl. Rdn 388) der Generalklausel des § 5 Abs. 2 StrEG Vorrang eingeräumt wird (OLG Karlsruhe MDR 1977, 1041 [OLG Karlsruhe 17.05.1977 - 2 Ws 39/77]). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (Beschl. vom 29. November 1978 - 3 StR 407/78). Sie braucht auch jetzt nicht umfassend entschieden zu werden. Für die Fälle der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung gilt folgendes:

4

Für die Auffassung, § 5 Abs. 2 StrEG habe Vorrang vor § 6 StrEG, sprechen Gründe der Gesetzessystematik. Wo Voraussetzungen festgestellt werden, die zum Ausschluß eines Anspruchs führen, ist im allgemeinen kein Raum für eine Ermessensprüfung im Rahmen eines bloßen Versagungstatbestandes. Anders kann es sein, wenn der in dem Versagungstatbestand geregelte Bereich eine besondere Behandlung aus in der Sache liegenden Gründen erfordert. Für die Fälle der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung sind solche Gründe nicht zu erkennen.

5

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme ist selbst nach einem Freispruch eine Entschädigung zwingend ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 StrEG). Sie ist es unter den bezeichneten Voraussetzungen auch dann, wenn das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ist, ohne daß zuvor die Schuld des Angeklagten erwiesen wurde. Umso mehr muß der Aus- schlußtatbestand eingreifen, wenn gerichtlich festgestellt ist - nur diese Fälle sind von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erfaßt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 467 Rdn 56) - daß der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und "nur deshalb" nicht bestraft werden kann, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt.

6

Dieser Erwägung kann nicht entgegengehalten werden, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG dann in den Verjährungsfällen gegenüber § 5 Abs. 2 StrEG keinen eigenen Regelungsbereich hätte. Zwar wird ein Verhalten, das gegen ein Strafgesetz verstößt, meist infolge grober Fahrlässigkeit des Täters die deswegen ergriffenen angemessenen Strafverfolgungsmaßnahmen rechtfertigen. Betrifft die bei der Einstellung des Verfahrens getroffene Schuldfeststellung aber z.B. lediglich ein leicht fahrlässig begangenes Delikt, so muß das nicht der Fall sein. Dann bleibt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu prüfen, ob dem Angeklagten trotz fehlender grober Fahrlässigkeit bei der Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme eine Entschädigung zu versagen ist.

7

Dieses Auslegungsergebnis entspricht den Absichten des Gesetzgebers, soweit es den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist. Das Verhältnis des Ausschließungs- zu dem Versagungstatbestand ist im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages erörtert worden, der die Generalklausel des § 5 Abs. 2 StrEG in den lediglich bestimmt bezeichnete Ausschluß- und Versagungstatbestände enthaltenden Regierungsentwurf (§ 4 E, BT-Drucks. VI/460) eingefügt hat. Hier hat der Regierungsvertreter mehrfach den Standpunkt vertreten, daß die in dem späteren § 6 StrEG enthaltene Regelung erst zum Zuge komme, wenn der zwingende Ausschlußgrund des späteren § 5 Abs. 2 StrEG nicht gegew ben sei (Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, Protokoll Nr. 22 des Rechtsausschusses S. 17 f, 20 f). Dem ist weder im Rechtsausschuß noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren widersprochen worden. Vielmehr hat der Rechtsausschuß des Bundesrates im zweiten Durchgang der Gesetzesvorlage einstimmig die Auffassung vertreten, daß § 6 (Abs. 1 Nr. 1) nur Anwendung finde, wenn § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht eingreife (Protokoll der 364. Sitzung des Rechtsausschusses S. 19; zur Entstehungsgeschichte des StrEG vgl. im übrigen OLG Karlsruhe a.a.O.).

8

2.

Die Anwendung des Ausschlußgrundes des § 5 Abs. 2 StrEG kommt hier auch in Betracht. Der Angeklagte hat sich im Fall G. nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim eines Verbrechens des Totschlags schuldig gemacht und konnte nur deswegen nicht verurteilt werden, weil diese Tat unter dem Gesichtspunkt des § 212 StGB bereits mit Ablauf des 30.Juni 1960 verjährt war, mordqualifizierende Merkmale aber nicht festgestellt werden konnten.

9

Bei der gegebenen Sachlage kann in der Tat selbst ein Verhalten gesehen werden, durch das grob fahrlässig die Festnahme des Angeklagten und der Vollzug der Untersuchungshaft verschuldet worden sind, wenn zur Zeit der Anordnung und Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen - aus der damaligen Sicht gesehen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74) - der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 StPO für das Vorliegen einer Mordqualifikation gegeben war. Nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 10. Mai 1974 spricht hierfür einiges; denn Zweifel am Vorliegen niedriger Beweggründe konnten möglicherweise nur deshalb nicht ausgeräumt werden, weil eine erst während der Hauptverhandlung vorgetragene Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen war (UA S. 169 f in Verbindung mit S. 23 f).

10

Allerdings wäre eine Entschädigung für die Untersuchungshaft dann nur in dem Umfang ausgeschlossen, in dem er allein durch im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG schuldhaftes Verhalten des Angeklagten im Fall Goldstein verursacht worden ist. Hierzu müßte - notfalls durch Schätzung - ermittelt werden, wie lange der Angeklagte in Untersuchungshaft geblieben wäre, wenn ihm allein der Fall G. zur Last gelegt worden wäre.

11

Sowohl die Feststellung des dringenden Tatverdachts im Hinblick auf eine Mordqualifikation im Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten als auch die Ermittlung des verschuldeten Umfangs der Haft bedarf somit weiterer tatsächlicher Klärung, die aus den dem Senat vorliegenden Aktenteilen nicht zuverlässig gewonnen werden kann.

12

3.

Der Bundesgerichtshof ist für das weitere Beschwerdeverfahren nicht mehr zuständig. Zwar hat das Revisionsgericht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO auch über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, solange es mit der Revision befaßt ist. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind jedoch die Gründe weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen. Vor allem verlangt das Gebot der Beschleunigung und Verein- fachung des Verfahrens nicht mehr die weitere Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl., vom 27. März 1978 - 1 StR 481/79 m.w.Nachw.).Dem entspricht die Rechtsprechung zu § 305a StPO a.F., die insbesondere darauf abgestellt hat, daß praktische Bedürfnisse ebenso wie der Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmeregelung es gebieten, die Zuständigkeitsvorschrift eng auszulegen, zumal die Klärung von Tatfragen aus dem eigentlichen Aufgabengebiet des Bundesgerichtshofs herausfällt (BGHSt 10, 19, 21; BGH bei Dallinger MDR 1971, 547).

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm