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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1979, Az.: 3 StR 323/79 (S)

Begriff des "bestellten Verteidigers" im Sinne der Strafprozessordnung (StPO); Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines weiteren Verteidigers im Fall der Vertretung des Angeklagten durch bereits drei Wahlverteidiger; Folgen eines offensichtlichen Schreibversehens im Protokoll der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1979
Aktenzeichen
3 StR 323/79 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 16.02.1979

Verfahrensgegenstand

Unterstützung einer kriminellen Vereinigung

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Klaus C. aus S., geboren am ... 1931 in K./T.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. November 1979
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die Rüge, die Verteidigung sei durch Zurückweisung des zum Wahlverteidiger bestellten Rechtsanwalts K. beschränkt worden. Das Landgericht war zur Zurückweisung dieses Verteidigers verpflichtet (vgl. BGHSt 26, 291, 294), weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung bereits von drei Wahlverteidigern verteidigt war. Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen. Keine Berücksichtigung finden dabei die vom Vorsitzenden nach § 141 StPO bestellten Verteidiger. Bestellte Verteidiger in diesem Sinne sind aber nicht solche Verteidiger, die nach § 138 Abs. 2 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts zur Verteidigung zugelassen sind; denn bei diesen Personen handelt es sich um Wahlverteidiger, die - weil ihre Qualifikation nicht von vornherein feststeht - einer besonderen Zulassung durch das Gericht bedürfen. Die Tatsache, daß der Angeklagte - abgesehen von den drei nach § 141 StPO bestellten Verteidigern - von einer Wahlverteidigerin und von zwei nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen französischen Rechtsanwälten verteidigt wurde, stand also der zusätzlichen Bestellung von Rechtsanwalt K. entgegen. Nicht der Entscheidung bedarf hier, ob die vom Angeklagten zu Verteidigern gewählten französischen Rechtssanwälte überhaupt der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO bedurften (bejahend OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. September 1979 - IV 2/79; vgl. aber die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 - Amtsblatt Nr. L 78/17 und zu deren Verbindlichkeit EugGH NJW 1979, 1764; vgl. auch Boie NJW 1977, 1567).

Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Da nach der Sachlage eine andere Entscheidung als die, die tatsächlich getroffen worden ist, nicht in Frage kam, ist es ohne Bedeutung, ob dem Richterwechsel ein Beschluß des Gerichts oder eine Verfügung des Vorsitzenden oder beides zugrunde lag (BGH NJW 1967, 1141, 1142; Urteil vom 1. August 1979 - 2 StR 475/78). Daß das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 26. Juni 1978 auf Grund eines offensichtlichen Schreibversehens des Protokollführers den Schöffen Dr. S. - und nicht den Schöffen Ko. - als anwesend bezeichnet, ist unerheblich (BGHSt 16, 306).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm