Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1979, Az.: 3 StR 16/79
Zulässigkeit einer Verlesung eines ärztlichen Attestes in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zur Feststellung der Verletzungsfolgen; Voraussetzungen für eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach § 256 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen und Umfang der Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat bei den Erwägungen zur Strafzumessung; Mundverkehr unter dem Aspekt eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 16/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 01.08.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 651 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Friseur Reinhard Kurt P. aus K., geboren am ... 1945 in C.
Amtlicher Leitsatz
Im Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist die Verlesung eines ärztlichen Attestes über eine Körperverletzung zur Feststellung der Verletzungsfolgen als Voraussetzung für das Vorliegen des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unzulässig.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Schmidt-Kessel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Verlesung des ärztlichen Attestes des Dr. M. vom 16. Februar 1978 (Bl. 40 d.A.) über die dem Opfer zugefügten Verletzungen war nicht gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig. Seine Verwertung verstieße daher gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung des Zeugen (§ 250 StPO).
Die Verlesung eines ärztlichen Attestes nach § 256 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn es für das Strafverfahren allein auf die Feststellung einer Körperverletzung nach §§ 223, 223 a, 230 StGB - nicht jedoch einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB - ankommt, namentlich wenn das Verfahren selbst allein auf die Verfolgung einer solchen Körperverletzung gerichtet ist (RG JW 1935, 542 Nr. 49, BGHSt 4, 155 f jeweils mit weiteren Hinweisen). Für diese verhältnismäßig häufigen Verfahren, die zudem nicht allzu erhebliche Straftaten betreffen, stellt die verlesene schriftliche Erklärung des Arztes in der Regel eine ausreichende Urteilsgrundlage dar, weil es für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes hier auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten Körperverletzung selbst (BGH a.a.O.; RGSt 26, 38 f; 39, 286, 290 f).
Demgegenüber hat die Rechtsprechung die Verlesung eines ärztlichen Attestes immer dann als unzureichend angesehen, wenn es für die Verurteilung wegen eines anderen Delikts, wie einer Vergewaltigung nach § 177 StGB oder des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, von Bedeutung war (BGH a.a.O., BGH, Urteil vom 25. November 1970 - 3 StR 264/70). So liegt es auch hier. Denn der Angeklagte hat die Verletzungen unmittelbar durch seine sexuellen Handlungen herbeigeführt, so daß ihre Aufklärung der Feststellung der Tatumstände auch des Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB selbst dient. Zu diesem Zweck durfte das Landgericht nicht nach § 256 StPO ein Attest verlesen, sondern mußte sich durch Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck verschaffen. Daraus folgt, daß die Verlesung des ärztlichen Attestes auch nicht insoweit zulässig sein kann, als es um die Feststellung der Verletzungsfolgen als Voraussetzung für das Vorliegen des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB geht.
Da auf dem verlesenen Attest die Verurteilung nach § 176 Abs. 1, 3 StGB ebenso wie die wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung beruht, muß das Urteil im Fall 4 insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafaussprüche können dagegen bestehen bleiben, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Rechtsfehler auch auf sie ausgewirkt hat.
2.
Da bereits die Verfahrensrüge insoweit zur Aufhebung führt, kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme eines bedingten Vorsatzes der Körperverletzung nach § 223 StGB und zum Vorliegen des erschwerenden Regelbeispiels nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB einer rechtlichen Nachprüfung auf die Sachrüge hin standhalten.
Während das Urteil bei der rechtlichen Würdigung feststellt, der Angeklagte habe gewußt, daß er erhebliche Verletzungen herbeiführen könne und diese auch billigend in Kauf genommen (UA S. 14), geht es bei der Strafzumessung davon aus, er habe die Verletzungen möglicherweise in ihren konkreten Auswirkungen nicht vorausgesehen, weshalb nur ihr objektives Vorliegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (UA S. 20). Der darin sich andeutende Widerspruch berührt auch die Feststellung der Voraussetzungen des Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB); denn bei der Strafbemessung dürfen allein die verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die neu erkennende Strafkammer wird bei der Prüfung, ob hier vom äußeren Erscheinungsbild der Verletzungen auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann, auch zu bedenken haben, daß der Angeklagte aufgrund des voraufgegangenen Alkoholkonsums im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB handelte und hierbei so betrunken war, daß er sich nach der Tat mehrfach übergeben mußte (UA S. 16), und daß die durch den Alkohol herbeigeführte Wirkung durch eine sexuelle Erregung des Angeklagten verstärkt worden sein mag. Mit solchen Besonderheiten muß sich der Tatrichter auseinandersetzen.
Der Senat weist weiter darauf hin, daß - was den äußeren Sachverhalt anbetrifft - schon Mundverkehr zur Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB fuhren kann (BGH, Beschluß vom 30. Januar 1974 - 3 StR 184/73 - bei Dallinger MDR 1974, 366).
3.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; insoweit ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Schmidt-Kessel