Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1970, Az.: 3 StR 264/70
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 264/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 10.06.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß in der Hauptverhandlung das Attest des Arztes Dr. P. verlesen worden ist, in dem dieser bescheinigte, "daß die Vulva des Mädchens blutbeschmiert war, daß die hintere Kommissur einen 1 cm frischen Einriß aufwies und daß der Hymenalring frisch eingerissen war" (UA S. 7).
Zwar erlaubt § 256 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 26, 38; 35, 162)in seiner Entscheidung BGHSt 4, 155, 156 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 667/52] dargelegt hat, bedeutet dies aber nicht, daß die Feststellung einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. Das ist vielmehr nur zulässig, soweit Gegenstand des Strafverfahrens eine solche Körperverletzung ist. Nach Sinn und Zweck des § 256 StPO soll die einfache schriftliche Erklärung eines Arztes dann als Urteilsgrundlage ausreichen, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes auf weiter nichts ankommt als auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten leichten Körperverletzung.
So lag der Fall hier nicht. Zwar ist der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt worden. Nach den Urteilsausführungen hat die Strafkammer den Angeklagten aber hauptsächlich deshalb wegen Vergehens gegen § 223 StGB verurteilt, weil er das Kind derart geschlagen hat, "daß es eine Platzwunde an der Oberlippe links, eine deutliche Schwellung der Ober- und Unterlippe und der ganzen linken Gesichtshälfte bis zur Schläfe hinauf sowie eine streifige Hautverfärbung an der linken Gesichtshälfte davontrug" (UA S. 4). Diese Verletzungen sind durch das in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesene Attest des Arztes Dr. K. festgestellt worden. Ob auch die Verletzung des Mädchens am Geschlechtsteil dem Körperverletzungstatbestand zugerechnet wurde, ist zumindest zweifelhaft; denn das Urteil läßt sich nicht darüber aus, ob der Angeklagte dem Mädchen auch diese Verletzung vorsätzlich beigebracht habe. Das mag aber auf sich beruhen. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 7) diente das Attest des Arztes Dr. P. jedenfalls auch zur Überführung des Angeklagten wegen des ihm vorgeworfenen Sittlichkeitsverbrechens. Eine Körperverletzung gehört jedoch nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es kam hier nicht auf die einfache Feststellung an, daß das Mädchen körperliche Verletzungen aufwies, sondern auf die Beantwortung der Frage, welche Schlüsse aus den Verletzungen zu ziehen waren. Deshalb vermag die bloße Verlesung eines Attestes die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes in einem solchen Falle nicht zu ersetzen.
Da die Strafkammer den Inhalt des zu Unrecht verlesenen Attestes zur Bildung ihrer Überzeugung benutzt hat, daß der Angeklagte sich eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an dem Mädchen schuldig gemacht habe, beruht darauf die Verurteilung wegen dieser Straftat. Sie muß deshalb aufgehoben werden. Da die Strafkammer angenommen hat, daß die Körperverletzung in Tateinheit damit stehe, kann das gesamte verurteilende Erkenntnis nicht bestehen bleiben.
Danach bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge keiner näheren Erörterung. Es sei lediglich bemerkt, daß sie sämtlich unbegründet sind. Die Vernehmung des Polizeioberwachtmeisters M. verstieß nicht gegen § 252 StPO, da es sich bei ihm nicht um eine Verhörsperson handelte. Nicht er, sondern der Zeuge S. hat bekundet, Frau O., die die Aussage verweigerte, habe ihm gesagt, alles, was sie aus ihrer Tochter herausbekommen habe, sei der Satz gewesen, "der Onkel Bruno" sei bei ihr im Schlafzimmer gewesen (vgl. UA S. 7). Die Vernehmung des Zeugen S. verstieß aber nicht gegen § 252 StPO.
Die Strafkammer brauchte ferner den Angeklagten wegen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht durch einen Sexualpsychologen untersuchen zu lassen. Das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie war nach Lage des Falles ausreichend.
Schließlich stellt es auch keinen rechtlichen Mangel dar, daß die Kleidungsstücke des Kindes dem Gericht nicht vorgelegen haben. Es genügte, daß der Sachverständige sie untersucht hatte. Für die von der Revision aufgezeigte Möglichkeit einer Verwechslung fehlt jeder Anhalt.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath