Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1979, Az.: KZR 21/78
„Kfz-Händler“

(Re-)Import von BMW-Personenkraftwagen aus Belgien; Tätigkeit als Ankäufer auf eigene Rechnung beziehungsweise als Importvermittler für deutsche Kaufinteressenten; Wettbewerbswidriges Verhalten in Gestalt der Verleitung belgischer Vertragshändler zum Vertragsbruch; Geltendmachung durch Exportverbot entstandener Schadensersatzansprüche; Beschränkung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Klageerhebung am Ort des Geschäftssitzes bei ungerechtfertigten Boykottmaßnahmen; Begriff des "Begehungsorts"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1979
Aktenzeichen
KZR 21/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13651
Entscheidungsname
Kfz-Händler
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.10.1978
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1980, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1979, 170
  • JZ 1980, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 532 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1980, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1224-1226 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

M. M. gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Lotte S. geb. S., F.straße ..., H.

Prozessgegner

N. V. BMW Belgium (Aktiengesellschaft belgischen Rechts),
gesetzlich vertreten durch ihr geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied S. K. S., P., K. (Belgien)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen im Ausland veranlaßter Liefersperren, die sich im Inland auswirken.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin importiert unter anderem BMW-Personenkraftwagen aus Belgien und macht sich dabei das Preisgefälle zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland zunutze. Ob sie die Wagen auf eigene Rechnung ankauft oder sich nur als Importvermittler für deutsche Kaufinteressenten betätigt, ist streitig.

2

Die Beklagte, die belgische Tochterfirma der Bayerischen Motorenwerke, verbot ihren belgischen Vertragshändlern durch Rundschreiben vom 29. September 1975 den Re-Export von BMW-Kraftwagen. Um dieselbe Zeit teilte sie der Klägerin mit, belgische Händler würden sie nicht mehr beliefern, und warf ihr wettbewerbswidriges Verhalten (Verleitung der belgischen Händler zum Vertragsbruch) vor. Am 20. Februar 1976 widerrief die Beklagte ihr Exportverbot.

3

Mit der Klage macht die Klägerin den Schaden geltend, der ihr durch das Exportverbot angeblich entstanden ist. Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 300.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 1977 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

5

Das Landgericht hat seine von der Beklagten gerügte Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des ersten Rechtszuges dahin geändert, daß die Klage abgewiesen bleibe, jedoch - wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte - als unzulässig.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

8

I.

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die internationale Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei, da die Vorschrift des § 512 a ZPO hierauf keine Anwendung finde (vgl. den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65 - BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]). Auch die Auffassung, daß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die örtliche Zuständigkeit, zum Beispiel § 32 ZPO, mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit in- und ausländischer Gerichte regeln, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. S. 47; vgl. weiter BGHZ 63, 219, 220; BGH WM 1975, 915; BGH NJW 1977, 1590 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]). Schließlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien - die in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 ZPO auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zulässig wäre (vgl. BGHZ 59, 23, 29; BGH NJW 1976, 1583) - verneint hat; das wird auch von der Revision nicht angegriffen.

9

II.

1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Berufungsgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen verneint: § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb komme mit Rücksicht auf die Subsidiarität dieser Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da Spezialvorschriften (§§ 1, 25, 26, 35 GWB, Art. 85, 86 EWGV) eingriffen. Davon abgesehen, sei Begehungsort des behaupteten Gesetzesverstoßes ausschließlich Belgien. Es komme nicht darauf an, an welchem Ort sich der angebliche Schaden manifestiere. Das gelte sowohl für § 32 ZPO als auch für Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

10

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die örtliche und die internationale Zuständigkeit der Vorinstanzen verneint. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit macht sich die Revision die von dem Oberlandesgericht Stuttgart in einem Zwischenurteil vom 13. Oktober 1978 - 2 U (Kart) 77/78 -, abgedruckt in BB 1979, 390, vertretene Rechtsauffassung zu eigen, wonach ein boykottiertes Unternehmen nach § 32 ZPO am Ort seines Geschäftssitzes Klage erheben kann, wenn die durch die Diskriminierung hervorgerufene Beeinträchtigung sich an diesem Ort als dem Mittelpunkt seiner geschäftlichen Betätigung manifestiert. Die in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen seien zu bejahen: Der Boykott der Beklagten habe die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit getroffen, die sie an ihrem Sitz ausübe; dieser liege räumlich innerhalb des Marktes, auf dem sie sich betätige. Das Berufungsgericht hätte danach die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Gerichte nicht verneinen dürfen.

11

Diese Erwägungen hätten auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit Geltung. Hier komme hinzu, daß das Auswirkungsprinzip des § 98 Abs. 2 GWB zu beachten sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich schließlich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, nach dem Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden könnten, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei.

12

3.

Den Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.

13

a)

Der Revision kann allerdings nicht darin beigetreten werden, daß das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Zwar hat sich das Berufungsgericht unter anderem mit den Folgerungen befaßt, die sich aus der Vorschrift des die örtliche Zuständigkeit behandelnden § 32 ZPO ergeben. Diese Erörterungen gehen jedoch von der, wie oben dargelegt, zutreffenden Auffassung aus, daß mangels einer besonderen Regelung der internationalen Zuständigkeit im deutschen Verfahrensrecht ein Rückgriff auf die Vorschriften geboten ist, die sich auf die örtliche Zuständigkeit beziehen. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 32 ZPO daher nur im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte untersucht. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine internationale Zuständigkeit aus dieser Vorschrift ebensowenig herleiten lasse wie aus anderen Bestimmungen, und hat die Abweisung der Klage als unzulässig allein aus diesem Grunde ausgesprochen. Wenn daraus auch erkennbar ist, daß das Berufungsgericht eine örtliche Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ebenfalls verneint haben würde, wenn es eine Entscheidung über diese Frage hätte treffen müssen, so ändert dies doch nichts daran, daß es hierüber nicht befunden hat.

14

Das ist - geht man von der Auffassung des Berufungsgerichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit aus - nicht zu beanstanden, da die internationale Zuständigkeit vor der örtlichen zu prüfen ist und sich bei Verneinung der ersteren eine Entscheidung über die letztere erübrigt. Die gegen die angeblich unrichtige Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit gerichteten Angriffe der Revision gehen daher ins Leere.

15

b)

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit vermag sich der Senat der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht anzuschließen.

16

Daß § 32 ZPO für die örtliche - und damit, wie dargelegt, auch für die internationale - Zuständigkeit bei Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen, die nach § 35 GWB Schadensersatzansprüche der Betroffenen auslösen können, maßgebend ist, folgt daraus, daß es sich bei solchen Kartellverstößen - zu denen auch ungerechtfertigte Boykottmaßnahmen (§ 26 GWB) zählen - um unerlaubte Handlungen handelt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1966 - KZR 8/64 - Glühlampenkartell, GRUR 1966, 344, 345). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - und damit auch die internationale Zuständigkeit - ist nach dieser Vorschrift bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Als Begehungsort ist nicht nur der Ort anzusehen, an dem der Täter gehandelt hat, sondern auch der Ort, an dem der Erfolg der Handlung eingetreten ist. Davon zu unterscheiden ist der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die Schadensfolgen in Erscheinung treten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl. 1979 § 32 Anm. 3 m.w.N.).

17

Dies gilt indes nicht nur für Ansprüche, die der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 26, 35 GWB sowie des allgemeinen bürgerlichen Rechts (z.B. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch ungerechtfertigte Verwarnung) zustehen können. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß sich Ansprüche der Klägerin nach deren Sachvortrag auch daraus ergeben können, daß das Verhalten der Beklagten mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach Art. 85 EWGV verboten ist. Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß können sich zum Beispiel daraus ergeben, daß die Beklagte selbst die Ankäufe der Klägerin als Verleitung der belgischen Vertragshändler zum Vertragsbruch bezeichnet und damit das Bestehen eines auf die Verhinderung des Re-Imports von BMW-Kraftwagen gerichteten Vertrages angedeutet hat. Zwar gewährt Art. 85 EWGV dem durch eine nach dieser Vorschrift verbotene Vereinbarung in seiner Wettbewerbsfreiheit Betroffenen keine zivilrechtlichen Ansprüche. Wie § 1 UWG, so ist aber auch Art. 85 EWGV jedenfalls dann als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Beeinträchtigten anzusehen, wenn die verbotene Schädigung der Wettbewerbsfreiheit - wie die hier bewirkte Liefersperre - unmittelbar gegen den Betroffenen gerichtet ist (vgl. EuGH Slg. 1973, 1465, 1469 - Unione Nazionale Consumatori; 1974, 51, 62 - SABAM; v. Gamm, Kartellrecht, 1979, Art. 85 EWGV Rdn. 42 S. 67/68; Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht, 3. Aufl. 1978, Art. 85 EWGV Rdn. 441 S. 256). Daher kommen für die örtliche und folglich die internationale Zuständigkeit auch hinsichtlich solcher Ansprüche die Grundsätze des § 32 ZPO zur Anwendung.

18

In dem vorliegenden Falle sind Handlungen der Beklagten, aus denen die Klägerin Ansprüche herleitet, nicht nur in Belgien begangen worden, sondern auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat nicht nur ihren belgischen Vertragshändlern in Belgien untersagt, die Klägerin zu beliefern; sie hat vielmehr, um diesem ihrem Vorgehen mehr Nachdruck zu verleihen und, als Ergänzung hierzu, die Klägerin daran zu hindern, ihrerseits ihre belgischen Lieferanten zur Fortsetzung der Exporte anzuhalten, die Klägerin aufgefordert, ihre Ankäufe in Belgien einzustellen, und hat ihr in diesem Zusammenhang vorgehalten, sie verleite durch diese Ankäufe die belgischen BMW-Händler zum Vertragsbruch. Beides - die Boykottaufrufe an die belgischen Händler und die mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens verknüpfte Aufforderung an die Klägerin zur Einstellung der Importe - kann nicht getrennt betrachtet werden. Diese Handlungen stellen sich vielmehr nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen als Teile eines zusammenhängenden Vorgehens dar, dessen Einzelakte darauf berechnet waren, zur Verhinderung der unerwünschten Ausfuhren von BMW-Kraftwagen von Belgien an den Sitz der Klägerin zusammenzuwirken. Schon aus diesem Grunde durfte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht verneint werden.

19

Aber auch ohne die Einbeziehung dieser Verlautbarung der Beklagten in den Kreis der möglicherweise Ersatzansprüche auslösenden Handlungen hätte die internationale Zuständigkeit bejaht werden müssen. Das ergibt sich daraus, daß auch die von der Beklagten gegenüber ihren belgischen Vertragshändlern oder gemeinsam mit diesen vorgenommenen, auf die Beschränkung des Wettbewerbs gerichteten Handlungen, gleichgültig, ob man sie unter dem Gesichtspunkt der Boykottaufforderung (§ 26 GWB) oder unter dem der Beschränkung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 85 EWGV) betrachtet, jedenfalls hinsichtlich eines Teiles der Tatbestandsverwirklichung Beziehung zum Inland haben. Zur Erfüllung des Tatbestandes der genannten Wettbewerbsbeschränkungen ist auch die in dem Handeln der Beklagten zum Ausdruck kommende Zielrichtung zu rechnen. Weder ein Boykott noch ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen Art. 85 EWGV lassen sich nämlich feststellen, ohne daß die Maßnahme auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation eines bestimmten Wettbewerbers abzielt. Im vorliegenden Falle bestand die Zielrichtung der Maßnahmen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin, die Beklagte von ihren belgischen Lieferern abzuschneiden und damit auf ihre wettbewerbliche Situation im Inland Einfluß zu nehmen. Damit ist für diese Ansprüche der Weg zu den deutschen Gerichten frei.

20

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die inländischen Auswirkungen des Verhaltens der Beklagten auch auf dem Wege über § 98 Abs. 2 GWB eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden kann, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden; dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nach der Bedeutung und Tragweite des Art. 5 Nr. 3 des Zuständigkeitsübereinkommens der Europäischen Gemeinschaft.

21

III.

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es muß der Aufhebung verfallen. Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht ist von der internationalen Zuständigkeit der angerufenen Gerichte auszugehen.

22

Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Pfeiffer
Offterdinger
Dr. Kellermann
Lohmann
Hesse