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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1977, Az.: VI ZR 24/75
„profil“

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel; Zuständigkeit eines Gerichts; Unerlaubte Handlung mittels Herausgabe von Druckerzeugnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1977
Aktenzeichen
VI ZR 24/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12655
Entscheidungsname
profil
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.12.1974
LG Berlin

Fundstellen

  • IPRspr 1977, 124
  • MDR 1977, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1590-1591 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Willy Z., B., C.straße ...

Prozessgegner

1.W.-t. Z. Gesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Werbemittler Oscar Br.

2. Redakteur Gerd L.

beide wohnhaft in W., M.-A.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mittels Presseerzeugnissen sind dort "begangen", wo das Presseerzeugnis erscheint oder wo es vertrieben wird, nicht jedoch unabhängig davon auch am Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3.Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der in B. wohnhafte Kläger veranstaltet u.a. Berufsboxkämpfe. Die Erstbeklagte ist Verlegerin, der Zweitbeklagte der verantwortliche Redakteur der in W. 14-tägig erscheinenden Zeitschrift "p.". Deren Ausgabe Nr. 21 vom 12. Oktober 1973 enthielt unter der Überschrift "Ob einer sich tatsächlich da herkommen traut" einen Bericht, der eine Reihe für den Kläger abträglicher Behauptungen enthielt. Dieser will davon aus einem Exemplar der Zeitschrift erfahren haben, das er in B. von der Freundin seiner Haustochter erhalten habe. Er ließ sich dann die entsprechende Nummer sowie in der Folgezeit weitere Ausgaben des "p." über einen B. Zeitschriftenhändler beschaffen.

2

Mit seiner Klage verlangt er von den Beklagten den (eingeschränkten) Widerruf verschiedener, in dem genannten Bericht enthaltener Behauptungen, deren Unterlassung in der Zukunft sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen der angeblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes.

3

Die Beklagten haben in erster Linie die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt und dazu vorgetragen, die Zeitschrift "p." werde in B. nicht vertrieben.

4

Landgericht und Kammergericht haben die Klage mangels örtlicher und internationaler Zuständigkeit des Landgerichts B., abgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Landgericht Berlin.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin im wesentlichen aus folgenden Erwägungen nicht für gegeben: Die vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten, nämlich die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, sei nicht, wie in § 32 ZPO vorausgesetzt, in B. begangen worden. Zwar könne als Tatort auch derjenige Ort in Frage kommen, an dem der Erfolg der Verletzungshandlung (und damit auch unter Umständen der Schaden) eingetreten sei. Indessen sei der Erfolgsort nicht mit dem Schadensort gleichzusetzen. Nur der erstere begründe den Gerichtsstand des § 32 ZPO, weil mit dem Eintritt des Verletzungserfolges die Handlung vollendet, mithin i.S. des § 32 ZPO "begangen" sei. Werde die unerlaubte Handlung wie hier mittels Herausgabe von Druckerzeugnissen begangen, so sei Erfolgsort zwar auch jedenfalls der Ort, an dem das Presseerzeugnis verbreitet werde. Dessen Verbreitung liege aber nur dann vor, wenn es bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht worden sei. Daran fehle es, wenn der Geschädigte nur ein Exemplar an einem Ort (und dazu noch nachträglich) beziehe, wo die Zeitschrift sonst nicht verkauft werde.

7

Der unter das Zeugnis des Betriebsleiters der Erstbeklagten gestellten Behauptung des Klägers, die Zeitschrift "p." werde jedenfalls in B. verbreitet, sei schon, so meint das Berufungsgericht, das Landgericht mit Recht nicht nachgegangen, weil er diese Behauptung ohne nähere Substantiierung aufgestellt habe.

8

II.

Das hält im Ergebnis den Revisionsrügen nicht stand.

9

1.

Sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für die Entscheidung über die Klage hängen davon ab, ob die vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten, nämlich die angebliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) durch den beanstandeten Artikel in der Zeitschrift "p.", in B. "begangen" ist (§ 32 ZPO). Wäre das der Fall, so wären nach den Grundsätzen des internationalen Zivilprozeßrechts die deutschen Gerichte zuständig; denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der der ausländischen Gerichte (BGHZ 63, 219, 220; 44, 46/47; BGH WM 1975, 915; NJW 1976, 1590; RGZ 150, 265, 268). Dann wäre auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gegeben, - eine Frage, die das Revisionsgericht im vorliegenden Fall nachzuprüfen hat, weil das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit nicht angenommen, sondern verneint hat (vgl. § 549 Abs. 2 ZPO in der geltenden Fassung). Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob die internationale Zuständigkeit als eine selbständige Prozeßvoraussetzung neben der örtlichen Zuständigkeit anzusehen ist (vgl. u.a. GSZ in BGHZ 44, 46 f; BGH Urt. v. 23. Okt. 1970 - I ZR 86/69 - LM Nr. 8 zu § 32 ZPO = MDR 1971, 111 = GRUR 1971, 153, 154 m.w.Nachw.).

10

a)

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die allerdings vornehmlich zu unerlaubten Handlungen auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts ergangen ist - nimmt das Berufungsgericht an, eine unerlaubte Handlung, die auf Äußerungen in Presseerzeugnissen beruht, werde einmal am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jenem Ort begangen, an dem dieses verbreitet wird (so schon RG HER 1936 Nr. 540 = JW 1936, 1291, 1292; vgl. ferner das soeben angeführte BGH Urt. v. 23. Oktober 1970 a.a.O. m.w. Nachw.; Löffler, Presserecht, 2.Aufl. Bd. I 12. Kap. Rdn. 9). Das ist zutreffend. Es kann nämlich keinen Zweifel unterliegen, daß die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten eingreift, noch einen Teil der Verletzungshandlung selbst darstellt und deswegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) als eines seiner Teilstücke verwirklicht (vgl. BGHZ 52, 108, 111 - insofern in NJW 1969, 1532, 1533 vollständig abgedruckt -; schon RGZ 60, 364; 72, 41, 43; 78, 256, 258).

11

Von einem Verbreiten kann indessen nur die Rede sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (RG a.a.O.; OLG Köln, MDR 1973, 143; OLG Stuttgart NJW 1954, 515; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 36 II 7 S. 160/161; von Gamm, Warenzeichenrecht, § 33 Rdz. 5 jeweils m.w. Nachw.). Es kann nicht ausreichen, daß nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangen, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfaßt und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert wird, und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis kommt (ähnlich für einen Fall des unerlaubten Wettbewerbs das bereits erwähnte BGH Urt. vom 23. Oktober 1970 a.a.O.; vgl. dazu aber auch Deutsch JZ 1971, 731). Schon gar nicht kann von einem Vertrieb gesprochen werden, wenn jemand ein Exemplar nur zu dem Zwecke bezieht, um dadurch an seinem Wohnsitz erst den Gerichtsstand des Begehungsortes zu begründen (so zutreffend OLG Köln a.a.O.). Immer muß der Leser des Druckerzeugnisses, dem dessen Inhalt zur Kenntnis gegeben werden soll, sich in dem Bereich aufhalten, den der Verleger oder Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen will oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen muß.

12

b)

Der Revision kann allerdings nicht zugegeben werden, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auch dann, wenn die Zeitschrift nicht in B. vertrieben werde, gemäß § 32 ZPO jedenfalls daraus ergebe, daß B. "als Erfolgsort" der Persönlichkeitsverletzung des Klägers anzusehen sei. Dazu führt sie im Wesentlichen aus: Der "Erfolg" einer Persönlichkeitsverletzung (nicht nur ein damit verbundener Schaden) trete zwangsläufig gerade da ein, wo der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort habe. Dort treffe ihn die Verletzung eigentlich. Nur er selbst könne in seinem inneren Persönlichkeitsbereich, seiner Würde und in seiner Freiheit zur Selbstbestimmung und Entfaltung verletzt werden und nur er allein könne darüber befinden, ob er sich durch einen Eingriff in den geschützten Bereich seiner Persönlichkeit beeinträchtigt fühle.

13

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

14

aa)

§ 32 ZPO eröffnet einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dort, wo die Handlung begangen ist. Es kommt mithin nicht darauf an, wo der Schaden eingetreten ist. Zwar ist eine Tat nicht nur dort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der Erfolg seiner Handlung eingetreten ist. Das gilt aber nur insoweit, als ohne den Erfolg die Handlung nicht vollendet wäre. Danach ist die unerlaubte Handlung auch noch dort begangen, wo der Verletzungserfolg eingetreten ist. Indessen ist es ohne Belang, ob und wo ein über den Verletzungserfolg hinausreichender Schaden oder weitere Schadensfolgen eingetreten sind (vgl. u.a. BGHZ 52, 108, 111; OLG Bamberg ZZP 69, 183; KG ZZP 69, 377; OLG Köln, MDR 1973, 143 mit zahlreichen Nachw.; Boetticher in Erich Schulze, Recht und Unrecht, 1954, 220 ff; Neumann-Duesberg NJW 1955, 696).

15

Allein diese Auffassung entspricht dem Sinn der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 32 ZPO. Danach soll der Gerichtsstand des Handlungsortes dort eröffnet werden, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann. Das ist grundsätzlich nicht dort der Fall, wo die (weiteren) Schadensfolgen auftreten, sondern eben am Handlungs- oder Verletzungsort. Die gegenteilige Auffassung würde, worauf in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt zutreffend hingewiesen worden ist, auch zu einem völlig unangemessenen Ergebnis führen. Es würde nämlich dem Kläger in allen Fällen, in denen er einen Anspruch aus unerlaubter Handlung einklagt, einen Gerichtsstand dort eröffnen, wo er sein betroffenes Vermögen verwaltet, also in der Regel an seinem Wohnsitz, weil ihn dort der Schaden mindestens auch trifft oder weil er ihn dort "fühlt".

16

bb)

Im Falle einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts spricht allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, Einiges dafür, als Verletzungsort, an dem sich die unerlaubte Handlung vollendet, auch noch den Wohnort (oder seinen ständigen Aufenthaltsort) des Betroffenen anzusehen; denn die Achtung, die er in der Gesellschaft genießt, und sein Ruf werden in der Regel dort, wo sie "belegen" sind, gestört. Unerheblich ist es - vom Fall der Formalbeleidigung abgesehen - allerdings, ob, wo und wodurch der Betroffene von der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erfährt, weil die Beeinträchtigung unabhängig davon dadurch eintritt, daß der beanstandete Artikel am Verbreitungsort des Presseerzeugnisses bekannt wird und dann im Regelfall auch die Persönlichkeitssphäre am Wohnsitz des Betroffenen tangiert. Damit scheiden, wie auch die Revision zugibt, als Verletzungsorte alle die aus, an denen der Betroffene mehr oder weniger zufällig von der gegen ihn gerichteten unerlaubten Handlung erfährt.

17

Indessen sprechen gewichtige Gründe dafür, für Persönlichkeitsverletzungen, die mittels Veröffentlichung von Presseerzeugnissen begangen werden, den Begehungsort i.S. des § 32 ZPO auf den Ort ihrer Verbreitung zu beschränken. Im Einzelfall müßte es schon auf Schwierigkeiten stoßen festzustellen, wo das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten außerhalb des Verbreitungsgebietes des Presseerzeugnisses wirklich gestört worden ist. Die Annahme einer solchen Störung am Wohnort könnte etwa dann Zweifeln begegnen, wenn die beanstandete Veröffentlichung weit entfernt davon in einem Presseorgan erfolgt, das nur ein begrenztes Verbreitungsgebiet hat und dessen Leser keine Beziehungen zum Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitz haben, wie das vor allem bei ausländischen Druckerzeugnissen oft der Fall sein wird. Schwerer wiegt, daß die Annahme der örtlichen und damit internationalen Zuständigkeit am Wohnort des Betroffenen, weil auch dieser Begehungsort der unerlaubten Handlung sei, zugleich nach deutschem internationalen Privatrecht über die Anwendung des deutschen materiellen Rechts entscheiden würde, da nach Art. 12 EGBGB auch das Deliktsstatut an den Begehungsort anknüpft. Es wäre aber nicht unbedenklich, auf diese Weise den ausländischen Herausgeber oder Redakteur stets den im deutschen Recht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln zu unterwerfen, selbst wenn er mit einer Verletzung der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen außerhalb des Verbreitungsgebietes seines Presseerzeugnisses nicht rechnet, mithin meinen kann, er brauche nur die Normen zu beachten, die die Rechtsordnung im Verbreitungsgebiet vorgibt. Es könnte dann in der Sache ein ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden, ohne daß der Schädiger im Einzelfall damit rechnen muß (vgl. zu einer ähnl. Problematik bei grenzüberschreitender Werbung das bereits erwähnte Urt.v.23. Oktober 1970 a.a.O.). Nicht ohne Grund hat auf dem Gebiete des Strafrechts, auf dem der sog. fliegende Gerichtsstand des Pressedelikts durch § 7 Abs. 1 StPO beseitigt ist, der Gesetzgeber in Abs. 2 dieser Vorschrift in den Fällen der Beleidigung dem Privatkläger einen zusätzlichen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz nur unter der weiteren Voraussetzung eröffnet, daß die Druckschrift dort verbreitet worden ist.

18

Nach allem entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO am besten, daran festzuhalten, daß als Begehungsort von Persönlichkeitsverletzungen mittels Presseerzeugnissen neben dem Erscheinungsort nur der Ort der Verbreitung angesehen wird, nicht dagegen unabhängig davon der Wohn- oder Aufenthaltsort des Geschädigten. Das besondere Gewicht einer Persönlichkeitsverletzung, dem die Rechtsprechung, vor allem in Verfolg der Wertentscheidung des Grundgesetzes (Art. 1, 2 GG), auf sachlich-rechtlichem Gebiet zunehmend Rechnung getragen hat, rechtfertigt für die hier in Frage stehende verfahrensrechtliche Frage keine andere Beurteilung, wie schon der Vergleich mit der strafprozessualen Regelung zeigt. Ebensowenig vermag der Senat ein besonderes Bedürfnis nach der Eröffnung eines zusätzlichen Gerichtsstandes am Wohn- oder Aufenthaltsort des Geschädigten anzuerkennen.

19

2.

Für die Entscheidung über die örtliche und damit die internationalrechtliche Zuständigkeit kommt es mithin darauf an, ob die Zeitschrift "p." mit dem beanstandeten Artikel in B. verbreitet worden ist. Das hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Seine Ansicht, der Kläger habe dafür nichts Ausreichendes dargetan, hält indessen der auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge der Revision nicht stand.

20

a)

Zwar hat das. Berufungsgericht mit Recht in der nachträglichen Zusendung eines Exemplars der Zeitschrift mit dem beanstandeten Artikel auf besondere Bestellung des Klägers hin kein "Verbreiten" gesehen. Ein solcher Geschehensablauf spricht nicht daür, daß "p." damals bestimmungsgemäß Lesern in B. - ... zur Kenntnis gebracht werden sollte. Auch soweit der Kläger vorträgt, er habe ein weiteres Exemplar über eine Freundin seiner Haustochter erhalten, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß dies aufgrund eines Vertriebs der Zeitschrift in B. geschehen ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, diese Nummer könne nur zufällig, jedenfalls aber nicht über den einschlägigen Handel (sicherlich hätte der Kläger andernfalls derartiges behauptet) nach B. gelangt sein. Ein Indiz dafür, "p." werde in B. verbreitet, ist das nicht.

21

b)

Indessen hätte das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Klägers, die Erstbeklagte vertreibe "p." in B. nachgehen müssen. Es vermißt eine nähere Substantiierung dieser Behauptung und hält den Beweisantrag deshalb für unzulässig. Dabei verkennt es die Voraussetzungen, unter denen ein Beweisantritt als sog. Ausforschungsbeweis abgelehnt werden kann, weil tatsächliche Unterlagen für die Behauptung ganz fehlen oder für ihre Richtigkeit keine Wahrscheinlichkeit spricht. Wenn nämlich eine Partei nicht umhin kann, eine von ihr zunächst nur vermutete Tatsache als Behauptung in den Prozeß einzuführen, weil sie sich selbst anders keine zuverlässige Kenntnis verschaffen kann, und wenn sie Anhaltspunkte für ihre Vermutung hat, dann können an ihre Substantiierungspflicht keine weiteren Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil v. 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - LM Nr. 14 zu § 138 ZPO = NJW 1974, 1710 m.w.Nachw.). Das muß ganz besonders dann gelten, wenn nach Lage der Dinge gerade der Gegner die behaupteten Tatsachen kennen muß.

22

Hier konnte vom Kläger nicht erwartet werden, daß er weitergehende Behauptungen aufstellte als die, die Erstbeklagte vertreibe "p." auch in B., d.h. verkaufe die Zeitschrift dort oder beliefere dort Abonnenten. Der Kläger konnte das nicht wissen. Er hätte sich zwar bei einigen größeren Zeitschriftenhändlern erkundigen können, ob sie die Zeitschrift in ihrem Angebot hatten. Einen wirklich zuverlässigen Überblick über mögliche Angebote in B. hätte er sich indessen kaum oder jedenfalls nur mit unzumutbaren Anstrengungen verschaffen können. Ob und in welchem Umfang die Zeitschrift direkt von der Erstbeklagten an Abonnenten in B. verschickt wurde, hätte sich ohnehin solchen Ermittlungen entzogen. Andererseits hatte der Kläger ausreichende Anhaltspunkte für seine Vermutung, die er als Behauptung in den Prozeß eingeführt hat. Ein deutschsprachiges politisches Magazin, selbst wenn es auf österreichische Verhältnisse ausgerichtet ist, kann in einer Großstadt wie B. durchaus einen, wenn auch beschränkten Leserkreis haben, sowohl unter deutschen Staatsangehörigen, als auch unter österreichischen, die sich vorübergehend oder länger in B. aufhalten. Es ist keineswegs abwegig anzunehmen, daß es unter diesem Interessentenkreis Abonnenten gab und gibt. Dafür spricht vor allem, daß auf der Titelseite von "p." auch ein Verkaufspreis in DM ausgedruckt ist und im Impressum der Abonnementpreis in DM, dies also für Leser in der Bundesrepublik, angegeben ist.

23

3.

Alles das reicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zur Substantiierung des Beweisantrages aus. Dessen Ablehnung ist mithin zu Unrecht erfolgt. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks weiterer Sachaufklärung.

24

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht, wenn sich herausstellen sollte, daß Exemplare der beanstandeten Nummer von "p" über den Handel in B. verkauft oder an Abonnenten vertrieben worden sind, hinsichtlich der Anzahl dieser Exemplare keine hohen Anforderungen an die Ausfüllung des Rechtsbegriffs des "Vertreibens" der Zeitschrift stellen dürfen, weil es auf die Intensität der Persönlichkeitsverletzung für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht ankommen kann.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt