Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1979, Az.: VIII ZB 28/79
Verschulden an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist; Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZB 28/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.06.1979
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 1979 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. März 1979 wurden die Firma JMM Industrieanlagen M. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Doris M. in ... N.-Ni. (Beklagte zu 1) sowie Doris M. (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 42.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 9. April 1979 zugestellte Urteil wurde am 9. Mai 1979 namens der "Firma M. KG, ... N.-Ni., Postfach ... vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Doris M,. ... N.-Ni." Berufung eingelegt. Am 28. Mai 1979 "stellten" die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "klar", daß für beide Beklagte Berufung eingelegt worden sei; vorsorglich legten sie für die Beklagte zu 2 Berufung ein und beantragten, dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung trugen sie vor, die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe, wie sich aus deren eidesstattlicher Versicherung ergebe, am 8. Mai 1979 telefonisch die Anweisung gegeben, für beide Beklagte Berufung einzulegen, was offenbar infolge eines Übermittlungsfehlers nicht geschehen sei.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß lediglich für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt worden sei, und hat der Beklagten zu 2 mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Es kann offen bleiben, ob durch die eidesstattliche Versicherung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Mai 1979 glaubhaft gemacht ist, daß der Auftrag zur Berufungseinlegung auch namens der Beklagten zu 2 erteilt wurde, was das Berufungsgericht bezweifelt. Die Beklagte zu 2 hat nämlich mit der sofortigen Beschwerde eine eingehendere eidesstattliche Versicherung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, die zu berücksichtigen wäre (BGH Beschluß vom 2. Juni 1976 - VIII ZB 47/75 = VersR 1976, 966 m.w.Nachw.), wenn es darauf ankäme.
2.
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, bei einem einer Angestellten eines Anwaltbüros telefonisch übermittelten Berufungsauftrag müßten sich grundsätzlich die beteiligten Rechtsanwälte selbst "durch ein unmittelbares Telefongespräch" vor Berufungseinlegung vergewissern, ob der Auftrag richtig übermittelt und zur Kenntnis genommen worden sei, die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen nicht überspannt hat.
3.
Denn in jedem Falle sind die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte wie die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus anderem Grunde an der Versäumung der Berufungsfrist für die Beklagte zu 2 nicht schuldlos. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß eine Kontrolle des von der Büroangestellten W. der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entgegengenommenen Anrufs durch Wiederholung oder Vorlesung erfolgte. Das wäre indessen geboten gewesen. Da bei Ferngesprächen leicht Mißverständnisse vorkommen können, müssen die Angestellten einer Anwaltskanzlei angewiesen sein, zur Vermeidung von Mißverständnissen jedenfalls bei der Entgegennahme telefonischer Anrufe von Bedeutung den Inhalt des Anrufs zu wiederholen, wie der Bundesgerichtshof für den Fall einer fernmündlichen Durchgabe einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgesprochen hat (BGH Urteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 183/64 = LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 a). Eine Wiederholung eines Anrufs ist indessen nicht nur bei der Entgegennahme von Zahlen und Daten erforderlich. Bei einem Auftrag zur Berufungseinlegung ist der wesentliche Inhalt der Berufungssehrift (§ 518 ZPO), wozu auch die Bezeichnung der Parteien gehört, zu wiederholen. Daß in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine entsprechende Anweisung bestanden habe, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben also nicht alles getan, um Mißverständnissen vorzubeugen, wie sie bei Ferngesprächen vorkommen können, so daß sie ein Organisationsverschulden trifft. Der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fällt zur Last, daß sie die Angestellte W. der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht aufforderte, den Berufungsauftrag zu wiederholen, wenn die Angestellte W. das nicht von sich aus tat.
4.
Da die Beklagte zu 2 sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier